InHerford - Oktober 2022

InHerford | Oktober 2022 Wohnen: Hauptsache natürlich Winterdienst: Wer zum Schneeschieber greifen muss Vorsorge: Neues Notvertretungsrecht für Eheleute Magazin des Herforder Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins e. V. · Oktober 2022 InHerford ©sodawhiskey - stock.adobe.com

. Bogendruck . Digitaldruck . Rotationsdruck . Veredelungsmanufaktur . Web-Shop & Web-to-Print . Corporate Publishing . Marketing-Dienste . Letter-Shop & Logistik Ihr UNSER VERSTÄNDNIS VON ZUSAMMENARBEIT: Machen Sie doch einfach mal das, was Ihnen wirklich wichtig ist. Wir kümmern uns derweil um Ihre Druckaufträge, versprochen. Diese neue Art zusammen zu arbeiten nennen wir ganz einfach: FREIRAUM NEU DEFINIERT. Mehr auf www.bruns-druckwelt.de. DRUCKZENTRUM BRUNS DRUCK WELT_

3 InHerford | Oktober 2022 WILLKOMMEN Liebe Mitglieder, liebe Leserinnen, liebe Leser! Es ist keine leichte Zeit für Eigentümer und Vermieter. Explodierende Bau- und Handwerkerkosten, große Materialengpässe, steigende Finanzierungszinsen und reduzier te Fördermittel bei einem zumindest in unserer Region noch recht überschaubaren Mietniveau bereiten Kopfzerbrechen. Hinzu kommen die massiv steigenden Energiepreise, die uns nicht nur privat treffen, sondern bei Vermietern auch Ausfälle im Bereich der Nebenkostenzahlungen befürchten lassen. Wir empfehlen allen Vermietern, ihre Mieter konkret auf die gestiegenen Kosten hinzuweisen und eine Anpassung der Heizkostenvorauszahlungen vorzunehmen. Dies dürfte auch und gerade im Interesse der Mieter selbst liegen. Des Weiteren können Sie in Absprache mit Ihren Mietern die Heizleistung, insbesondere während der Nachtzeit, reduzieren. Näheres hierzu finden Sie auf Seite 4 und 5 dieser Ausgabe. Unabhängig von den aktuellen Krisen und Problemen dürfen wir auch die alltäglichen Aufgaben nicht aus den Augen verlieren. Unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflicht sind Sie als Eigentümer und Vermieter angehalten, den Winterdienst auf Ihrem Grundstück und meist auch auf dem davorliegenden Bürgersteig sicherzustellen. Damit Ihnen dies auch im Winter 2022/2023 gut gelingt, hat Frau Wenzel ab Seite 10 dieser Ausgabe die wichtigsten Aspekte und Ur teile rund um dieses Thema für Sie zusammengefasst. Ich wünsche Ihnen, dass Sie und Ihre Lieben gut durch diese schwierige Zeit kommen. Ihr Achim Depenbrock Vorsitzender VHWG e.V. Herford Kontakt Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Herford e.V. Mar tina Wenzel · Geschäftsführerin VHWG e.V. Herford · Rennstr. 33 · 32052 Herford Tel: 0 52 21/1 57 21 · Fax: 0 52 21/1 57 53 www.vhwg-herford.de · info@vhwg-herford.de Öffnungszeiten: Montag – Freitag: 8.30 – 12.30 Uhr Montag: 14 – 18 Uhr Mittwoch: 14 – 17 Uhr Bitte vereinbaren Sie für die Rechtsberatung zuvor einen Termin. URLAUBSMITTEILUNG Unsere Geschäftsstelle bleibt am 31. Oktober (Montag vor Allerheiligen) und vom 22. bis 31. Dezember geschlossen. Unsere Leistungen GUTER RAT UND HILFE FÜR EIGENTÜMER UND VERMIETER VHWG-BonitätsCheck – Minimieren Sie Ihr Risiko! Als Mitglied unseres Vereins können Sie gegen eine geringe Gebühr (z. Zt. 20€/Anfrage) die Solvenz der Mietinteressenten vor Abschluss des Mietver trages prüfen lassen und so das wir tschaftliche Risiko einer Neuvermietung minimieren. Das Auftragsformular und die vom Mietinteressenten auszufüllende Selbstauskunft nebst Datenschutzhinweisen erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle. Die Bonitätsanfrage, die wir über unseren Kooperationspar tner Creditreform vornehmen, führ t allerdings nur dann zu einem zuverlässigen Ergebnis, wenn in der Selbstauskunft der Vor- und Zuname, das Gebur tsdatum, der Gebur tsor t und die letzte Meldeanschrift des Mieters korrekt angegeben sind. Bitte lassen Sie sich im Rahmen des Erstgesprächs auch den Personalausweis zeigen. Weitere Leistungen des Vereins ■ Kompetente Rechtsberatung rund um Ihr Eigentum ■ Außergerichtlicher Schriftverkehr gegen Schreibgebühr ■ Rechtssichere Mietver tragsformulare gegen Gebühr ■ Infoblätter zu wechselnden Themen rund um Haus und Wohnung ■ Einsatz für die Interessen des Immobilieneigentums ■ Zugang zu Dienstleistungen unserer Kooperationspar tner, teils zu Sonderkonditionen (www.vhwg-herford.de/kooperationspar tner VHWG Herford – Wir helfen Ihnen gern bei Ihren Haus-Aufgaben! (Martina Wenzel, Geschäftsführerin VHWG Herford) © Andrey Popov - stock.adobe.com

4 Oktober 2022 | InHerford ENERGIEKRISE Steigende Gaspreise und drohende Gasknappheit Was Eigentümer und Vermieter jetzt wissen müssen ©astrosystem - stock.adobe.com > Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Die drastisch steigenden Gaspreise versetzen sowohl Eigentümer als auch Mieter in den letzten Monaten in Angst und Schrecken. Zwar werden private Haushalte gem. § 53a EnWG in Verbindung mit dem Notfallplan besonders geschützt und vorranging mit Gas versorgt. Viele Menschen werden sich aber eine Beheizung ihrer Wohnung im bisher üblichen Wohlfühltemperaturbereich bei deutlich höheren Kosten zukünftig nicht mehr leisten können. Damit sich die Situation nicht weiter zuspitzt und es in diesem und im nächsten Winter nicht zu einer akuten Unterversorgung kommt, hat die Bundesregierung Ende August 2022 zwei Verordnungen, die EnSikuMaV und die EnSimiMaV, erlassen. Die dort vorgesehenen Regelungen und Maßnahmen sollen zu erheblichen Energieeinsparungen führen und betreffen private Eigentümer und Vermieter wie folgt: MIETER DÜRFEN TEMPERATUR ABSENKEN Auch wenn es im konkreten Mietvertrag anders geregelt sein sollte, sind Wohnraummieter nach § 3 EnSikuMaV nicht verpflichtet, die Mieträume auf eine bestimmte Mindesttemperatur zu beheizen. Sie dürfen die Heizung in ihrer Wohnung herunterregeln, wobei sie aber weiterhin verpflichtet bleiben, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen. Wird die Temperatur heruntergeregelt, muss zum Ausgleich verstärkt gelüftet werden. Raumtemperaturen von unter 16 Grad gelten im Allgemeinen als schimmelfördernd und sind daher zu vermeiden. Eine Verpflichtung des Mieters oder des Vermieters zur Absenkung der Raumtemperaturen aus Energiespargründen sieht die Verordnung allerdings genauso wenig vor wie eine Berechtigung des Vermieters, die Heizungsleistung eigenmächtig zu reduzieren. Nach aktueller Rechtslage liegt ein Mietmangel vor und ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt, wenn die Wohnung während der Heizperiode nicht ausreichend beheizbar ist. Nach der Rechtsprechung sollen in Wohnräumen und Bädern in der Zeit von 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr mindestens 20 bis 21 Grad und in sonstigen Nebenräumen mindestens 18 Grad erreicht werden können. In den Nachtstunden müssen zumindest 16 bis 18 Grad in allen Wohnräumen möglich sein. Warmes Wasser muss rund um die Uhr verfügbar sein. Vermieter bleiben also auch in der jetzigen Situation verpflichtet, eine entsprechende Heizleistung sicherzustellen und die hierfür nötigen Vorlauftemperaturen zu gewährleisten. Falls Sie als Vermieter, evtl. auch auf Wunsch einzelner Mietparteien, trotz alledem überlegen, die Heizung niedriger einzustellen, empfehlen wir Ihnen, dies nur im Einverständnis mit allen betroffenen Mietparteien umzusetzen. VERMIETER SCHULDEN NICHTS UNMÖGLICHES Sollte im Laufe des Winters die Gaslieferung an Privathaushalte aufgrund allgemeiner Knappheit nicht oder nur noch limitiert stattfinden, hätten Sie als Vermieterpartei diesen Umstand nicht zu vertreten und wären nicht verpflichtet, strombetriebene Ersatzheizgeräte zur Verfügung zu stellen. Auch eine Mietminderung dürfte dann ausgeschlossen sein. Ob der Mieter in dieser außergewöhnlichen, bei Mietvertragsschluss nicht absehbaren Situation die Miete unter dem Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kürzen darf oder weiter voll zahlen muss, ist rechtlich noch nicht geklärt. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER PREISSTEIGERUNGEN Um allen Verbrauchern die Preissteigerungen und das bei Änderung des eigenen Heizverhaltens vorhandene Einsparpotenzial vor Augen zu führen, sieht § 9 der EnSikuMaV umfangreiche Informationspflichten vor. Bis zum 30. September 2022 sollen die Gas- und Wärmeversorger allen Eigentümern oder Nutzern von Wohnungen, mit denen ein Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag besteht, Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes bzw. der Wohnung in der letzten Abrechnungsperiode sowie über die voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes für die aktuelle Abrechnungsperiode unter Zugrundelegung der neuen, erhöhten Preise mitteilen. Außerdem muss das rechnerische Einsparpotenzial in Kilowattstunden und Euro dargestellt werden, das sich bei der Absenkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um ein Grad Celsius ergäbe. Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten sind verpflichtet, diese, von ihrem Gasversorger erhaltenen Informationen an die Nutzer der Wohneinheit, an die Mieter bzw. die im Objekt lebenden Wohnungseigentümer, unverzüglich weiterzuleiten. Eigentümer von Wohngebäuden mit zehn oder mehr Wohneinheiten müssen nicht nur die vom jeweiligen Gas- oder Wärmelieferanten erhaltenen Unterlagen für das Gebäude weiterleiten, sondern die darin enthaltenen Verbrauchs- und Kosteninformationen unter Berücksichtigung des konkreten Verbrauchs der jeweiligen Wohneinheit auf die einzelne Wohnung herunterrechnen und dem Nutzer auch diese Werte mitteilen. Darü- © Moritz Winde/HK

5 InHerford | Oktober 2022 ENERGIEKRISE ber hinaus müssen Sie den Endnutzern Kontaktinformationen einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung stellen, bei der weiterführende Informationen zu bekommen sind. Hierfür genügt es, dass der Eigentümer den Nutzer auf die Internetangebote der Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ und die dort aufgeführten Effizienz- und Einsparinformationen hinweist. Die vorbezeichneten Informationspflichten für Eigentümer von Wohngebäuden mit zehn oder mehr Wohneinheiten sind bis zum 31. Oktober 2022 zu erfüllen. ZUSÄTZLICHE PRÜFPFLICHTEN FÜR GASHEIZUNGEN Die EnSimiMaV verpflichtet Eigentümer von Gebäuden, in denen Gasheizungen betrieben werden, zu einer Heizungsüberprüfung und bei festgestelltem Bedarf auch zu einer Optimierung ihrer Anlage/n. Diese Heizungsüberprüfung soll möglichst im Zusammenhang mit ohnehin anstehenden Tätigkeiten oder Maßnahmen des Schornsteinfegers, Installateurs oder Energieberaters, z. B. anlässlich von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder der Heizungswartung, durchgeführt werden. Soweit die Überprüfung Optimierungsbedarf aufzeigt, sind die Maßnahmen bis spätestens zum 15. September 2024 umzusetzen. Bei Gaszentralheizungen in größeren Wohnobjekten ist außerdem ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Dies muss bei Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023 und bei Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024 geschehen. HEIZKOSTENVORAUSZAHLUNGEN ANPASSEN Vermietenden Eigentümern raten wir dringend, die von ihren Mietern geleisteten Heizkostenvorauszahlungen im Lichte der neuen Gaspreise zu prüfen und die Mieter um eine Anpassung ihrer Vorauszahlungen zu bitten. Den meisten Mietern ist die Problematik aus den Medien bekannt, sodass mit wenig Widerstand zu rechnen ist. Vielfach haben Mieter ihre Vorauszahlungen sogar schon freiwillig und proaktiv erhöht, um hohe Nachzahlungen möglichst zu vermeiden. Ein Musterschreiben, das Sie mit den für Ihr Objekt konkreten Daten vervollständigen können, erhalten Vereinsmitglieder auf Wunsch über unsere Geschäftsstelle. Das vom Gas- und Wärmeversorger an Sie als Eigentümer versandte Informationsschreiben können Sie dabei als Anknüpfungspunkt für die Darstellung der Kostensteigerung verwenden und Ihrem Brief in Fotokopie beifügen. Sollten Ihre Mieter sich uneinsichtig zeigen, vereinbaren Sie bitte einen Termin in der Geschäftsstelle, damit wir prüfen, ob die Anpassung in Ihrem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der engen gesetzlichen Vorgaben des § 560 Abs. 4 BGB erzwungen werden kann. ■ Kooperation mit den Stadtwerken Herford endet Sonderkonditionen für VHWG-Mitglieder laufen zum 31.12.22022 aus Bedauerlicherweise ist die seit dem 01.01.2017 bestehende Kooperation unseres Vereins mit der Stadtwerke Herford GmbH der herrschenden Energiepreiskrise zum Opfer gefallen. Viele unserer Mitglieder haben in den letzten sechs Jahren einen VHWG-Extra-Versorgungsvertrag für Strom und/ oder Gas abgeschlossen und so von einem 3 %-igen besonderen Rabatt profitiert. Aufgrund der in den letzten Monaten stark gestiegenen Beschaffungspreise und der unsicheren Zukunftsperspektive am Energiemarkt haben die Stadtwerke die Kooperationsvereinbarung bis Ende 2022 gekündigt. Dementsprechend erhalten alle Vereinsmitglieder, die einen VHWG-Extra-Tarif vereinbart haben, eine Kündigung dieses Sonderversorgungsvertrages, die auf den 31.12.2022 wirkt. Die Stadtwerke werden den betroffenen Kunden noch vor Ablauf der Kündigungsfrist ein neues Versorgungsangebot für die Zeit ab dem 01.01.2023 unterbreiten. Dieses wird dann nicht rabattiert sein, sondern dem Tarif „RundGas Haushalt“ bzw. „RundStrom-Haushalt“ entsprechen. In Anbetracht der im Vergleich zur allgemeinen Marktentwicklung bislang sehr günstigen Preise der Stadtwerke Herford legen wir unseren Mitgliedern dieses Angebot wärmstens an Herz, zumal damit auch ein lokal tätiges, sozial stark engagiertes Unternehmen unterstützt wird und die dort vorhandenen Arbeitsplätze gesichert werden. Falls das neue Angebot der Stadtwerke für Sie nicht in Betracht kommt, kümmern Sie sich bitte rechtzeitig vor Ende der Kündigungsfrist um einen neuen Versorger. Wer nicht rechtzeitig einen Anschlussvertrag abschließt, fällt in die Grundversorgung und wird ab dem 01.01.2023 vom für die Kommune zuständigen Grundversorger mit Gas bzw. Strom versorgt. Gasgrundversorger für Herford, Enger und Hiddenhausen sind die Stadtwerke Herford GmbH, für Bünde, Spenge, Kirchlengern und Rödinghausen die EWB in Bünde und für Vlotho die Stadtwerke Vlotho. Die Stromgrundversorgung stellt im Kreis Herford E.O.N sicher. Lediglich in der Stadt Vlotho sind die Stadtwerke Vlotho Stromgrundversorger. Bitte beachten Sie, dass die Energiekosten in der Grundversorgung im Regelfall höher sind als bei Abschluss eines anderen Versorgungsvertrages. Wichtig zu wissen ist aber, dass die Versorgung mit Strom bzw. Gas auch bei Auslaufen eines Vertrages sichergestellt ist, da sie stets vom Grundversorger übernommen wird. Der VHWG Herford hat Verständnis für die Entscheidung der Stadtwerke und bedankt sich für die in den letzten Jahren gut verlaufende Kooperation und die unseren Mitgliedern gewährten Rabatte. Beide Kooperationspartner streben eine Wiederaufnahme der Kooperation für die Zeit nach Beruhigung der Energiemärkte an. ■

6 Oktober 2022 | InHerford MITGLIEDERVERSAMMLUNG Trotz des sommerlichen Wetters war die Mitgliederversammlung unseres Vereins am 22. Juni 2022, die abermals in den schönen Räumen des Denkwerks Herford stattfand, gut besucht. Nach Begrüßung durch den Vorsitzenden Achim Depenbrock berichtete die Geschäftsführerin Martina Wenzel über die Arbeit in der Vereinsgeschäftsstelle im zurückliegenden Jahr. 2021 war in vielerlei Hinsicht auch für unseren Verein ein besonderes Jahr. Trotz oder gerade auch wegen Corona war die Geschäftsstelle gut ausgelastet, auch wenn die tägliche Arbeit fast ein halbes Jahr lang sehr anders als üblich ablief und vieles improvisiert werden musste. Wegen der Coronakontaktverbote war die Geschäftsstelle vom 01. Januar bis zum 25. Mai 2021 für den Publikumsverkehr geschlossen, das heißt die Tür blieb zu. Der aufgrund der Pandemie eher verstärkte Beratungs- und Betreuungsbedarf der Vereinsmitglieder wurde aber auch während dieser Zeit gedeckt. Die Beratung wurde per Telefon, per E-Mail oder schriftlich organisiert, was naturgemäß deutlich zeitintensiver und schwieriger war. Gerade für Personen mit gesundheitlichen Problemen, wie z. B. Hörbeeinträchtigungen, und für Personen mit eingeschränkten Deutschkenntnissen ist die persönliche Beratung vor Ort ausgesprochen wichtig, um die bestehenden Probleme korrekt erfassen und bearbeiten zu können. Kompliziertere Fälle wurden daher meist in die zweite Jahreshälfte verschoben. Mietverträge und andere Unterlagen konnten nur per Post versandt oder durch das Bürofenster mittels Ablage auf dem Fensterbrett und Abholung durch das Mitglied organisiert werden. Dies führte neben der Erleichterung, die Dokumente überhaupt kurzfristig bekommen zu können, auch zu dem ein oder anderen Schmunzeln. Bedingt durch die schwierigen Abläufe in der ersten Jahreshälfte verdichteten sich die Anfragen und Aufgaben dann im zweiten Halbjahr des Jahres 2021, zumal nach Wiedereröffnung der Geschäftsräume strenge Hygieneauflagen zu beachten waren. All dies konnte durch das besondere Engagement der Geschäftsstellenmitarbeiterinnen aufgefangen werden, sodass letztendlich kein Mitglied ohne Rat und Hilfe zurückblieb. Auch 2021 drehten sich die meisten der Beratungen um mietrechtliche Themen, wie z. B. Abmahnungen, Kündigungen, Nebenkostenabrechnungen und Mieterhöhungen. Nachfragen zum Thema Corona gab es viele, Streitfälle aber tatsächlich nur sehr wenige. Im Wohnraumbereich haben lediglich die „üblichen Verdächtigen“ Corona zum Anlass genommen, nicht oder nicht pünktlich zu zahlen. Im Gewerbebereich einigten sich Vermieter mit Mietern kleinerer Einzelunternehmen zum Teil auf eine zinsfreie Stundung oder einen Teilerlas der Miete. Die meisten Gewerbemieter haben jedoch auch während der Pandemiezeit ihre Mietverträge eingehalten und ihre Miete weiterbezahlt. In einer Handvoll Fälle wurde die Mietzahlung von Gewerbemietern komplett und ohne Absprache mit der Vermieterpartei eingestellt oder einfach halbiert. Es handelte sich dabei ausnahmslos um FiliCoronajahr 2021 war beratungsintensiv Mitgliederversammlung wählt Rüdiger-Ingolf Lübke zum stellvertretenden Vorsitzenden Vor einigen Monaten erhielten wir die traurige Nachricht, dass unser stellvertretender Vereinsvorsitzender Detlef Jeretzky nach langer und schwerer Krankheit verstorben ist. Herr Jeretzky, der vielen Herfordern auch als ehemaliger Stadtwerke- und HVV-Geschäftsführer bekannt war, hat sich mehr als 30 Jahre ehrenamtlich für unseren Verein engagiert, von 1992 bis 2015 als Beisitzer im Vorstand und seit 2015 bis zu seinem Tode im April 2022 als stellvertretender Vorsitzender. Durch seine große Sach- und Fachkenntnis hat Herr Jeretzky immer wieder wertvolle Impulse in der Vereinsarbeit gesetzt, für die wir sehr dankbar waren und sind. Vorstand, Beirat und auch die Mitarbeiterinnen des Vereins werden Herrn Jeretzky mit seiner offenen und stets freundlichen Art noch lange in angenehmer Erinnerung behalten und fühlen sich mit seiner Familie verbunden. Wir werden die Vereinsarbeit in seinem Sinne weiterführen. ■ Für Vorstand, Beirat und Geschäftsstelle Achim Depenbrock und Martina Wenzel Trauer um Detlef Jeretzky VHWG Herford verliert stellvertretenden Vorsitzenden Detlef Jeretzky © Stadtwerke Herford © Bruno Vehmeier

7 InHerford | Oktober 2022 MITGLIEDERVERSAMMLUNG albetriebe größerer Unternehmen, die über ihre Rechtsanwälte Musterschreiben schicken ließen und auf den sogenannten „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ pochten. Inzwischen hat aber der Bundesgerichtshof ein „Machtwort“ dahingehend gesprochen, dass auch Corona keinen pauschalen Mietabzug ohne Vorlage von Unternehmenskennzahlen rechtfertigt, was letztendlich zu vernünftigen Einigungen der Parteien führte. Viele Nachfragen kamen auch zum neuen Wohnungseigentumsrecht. Das Wohnungseigentumsgesetz wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2020 wesentlich geändert und neu gefasst. So können z. B. die allermeisten Beschlüsse in der Wohnungseigentümerversammlung seitdem mit einfacher Mehrheit gefasst werden, selbst wenn es sich um bauliche Veränderungen handelt. Die Rechtsposition der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde gestärkt, die der einzelnen Eigentümer demgegenüber geschwächt, was aber vielen Eigentümern nicht wirklich bewusst ist. Obwohl 2021 aufgrund einer inzwischen ausgelaufenen Sonderregelung viele Wohnungseigentümerversammlungen ausfielen oder zumindest nicht in Präsenz stattfanden, nahmen die Anfragen zu wohnungseigentumsrechtlichen Themen deutlich zu. Die Mieten in Herford haben sich auch im Jahr 2021 leicht aufwärts bewegt, wobei das Mietniveau in Herford und den umliegenden Städten und Gemeinden weiterhin bezahlbar bleibt und deutlich unter den Mietpreisen in Bielefeld liegt. „Problemkind“ bleibt die Vermietung von Gewerbeobjekten. Diese ist schwierig, da sich in wirtschaftlich so unsicheren Zeiten viele Interessenten nicht trauen, langfristige Mietverträge einzugehen. Vermieter wünschen sich aber meist eine Langfristperspektive für ihre Immobilie. Diese Situation führte auch 2021 zu stagnierenden bzw. leicht sinkenden Gewerbemieten. Die Kaufpreise für Immobilien sind im Jahr 2021 in Herford weiter deutlich gestiegen. Dies galt besonders für neue und vor allem für gebrauchte Eigentumswohnungen. Wegen der im Jahr 2021 noch sehr niedrigen Zinsen war die Nachfrage derart groß, dass der Markt so gut wie leer gefegt war. Auch unsere Vereinsgeschäftsstelle erreichten täglich Anfragen von Kaufinteressenten, die irrigerweise davon ausgingen, dass wir auch makeln. Angesichts der aktuell wieder steigenden Zinsen und der angezogenen Baupreise ist mit einem ähnlichen Preisanstieg im Jahr 2022 eher nicht zu rechnen. Ein wenig Sorgen macht uns auch weiterhin die Mitgliederentwicklung. Im Kalenderjahr 2021 standen 47 Neuzugängen insgesamt 121 Abgänge (Todesfälle und Kündigungen) gegenüber. Dieser im Vergleich zu den Vorjahren hohe Nettoverlust von 74 Mitgliedern war jedoch auch der Coronasituation und der langen Schließzeit geschuldet, da Neumitglieder meist ein akutes Problem haben und kurzfristig nach ihrem Beitritt Hilfe benötigen, dies gerne in einem oder meist mehreren, kurz aufeinanderfolgenden Präsenzterminen. Die bisherigen Zahlen für 2022 deuten darauf hin, dass sich die Situation wieder normalisiert. Mit mehr als 2.200 Mitgliedern ist der VHWG Herford auch heute noch einer der größten Vereine in der Stadt Herford. Wie der von der Geschäftsführerin vorgetragene Kassenbericht aufzeigte, sind die Finanzen des Vereins solide aufgestellt, sodass wir insbesondere unter Berücksichtigung der zum 01.01.2022 beschlossenen neuen Beitragsstaffel positiv in die Zukunft blicken können. Der Kassenprüfer Henning Döring bestätigte dann auch die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung, woraufhin die Mitgliederversammlung den Vorstand antragsgemäß und einstimmig entlastete. Ebenfalls einstimmig wählte die Mitgliederversammlung den Steuerberater Rüdiger-Ingolf Lübke zum neuen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Neubesetzung dieser Position war erforderlich, da der bisherige stellvertretende Vorsitzende Detlef Jeretzky im April 2022 verstorben ist. Herr Lübke war bereits ab 1992 ehrenamtlich im Beirat des Vereins und wechselte dann ab 1996 als Beisitzer in den Vorstand. Er wird den VHWG Herford zukünftig gemeinsam mit dem Vorsitzenden Achim Depenbrock rechtlich vertreten. Die langjährigen Vorstandsmitglieder Georg Schnasse und Heinz-Jürgen Laag wurden nach turnusgemäß abgelaufener Amtszeit für weitere vier Jahre in ihrem Ehrenamt bestätigt. Als neue Beisitzende im Vorstand wurde die Architektin Kathrin Steinmann-Mielke gewählt, die zuvor dem Beirat des Vereins angehörte. Dem Vereinsvorstand steht als beratendes Organ ein Beirat zur Seite. Auch dieser arbeitet ehrenamtlich. Seine Mitglieder werden stets für vier Jahre gewählt. Neu in dieses Gremium wurde die Volljuristin Hacer Koc gewählt. Unter dem Punkt „Verschiedenes“ erläuterte Frau Wenzel das Verfahren rund um die Grundsteuererklärung, die alle Grundstückseigentümer bis zum 31.10.2022 abgeben müssen. Außerdem skizzierte sie die Pflichten, die sich für vermietende Eigentümer aus der reformierten Heizkostenverordnung ergeben und gab Hintergrundinformationen zu einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW betreffend die überhöhten Abwassergebühren und die sich daraus ergebenden Reaktionsmöglichkeiten für Eigentümer. Dass gerade dieses Thema unsere Mitglieder sehr beschäftigt, zeigte die lebhafte Diskussion. Mit einem Dauerbrenner aus dem Mietrecht, der Eigenbedarfskündigung, befasste sich der nachfolgende Vortrag von Herrn Prof. Dr. Markus Artz, Leiter der Forschungsstelle für Immobilienrecht an der Universität Bielefeld. Viele Eigentümer meinen, es sei einfach, eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen und diese richtig zu begründen. Das dem nicht so ist, erläuterte der Mietrechtsexperte anschaulich und mit vielen interessanten Beispielsfällen. Sollten Sie als Mitglied unseres Vereins über eine Eigenbedarfskündigung nachdenken, empfehlen wir Ihnen dringend, die Beratungsmöglichkeiten in der Geschäftsstelle zu nutzen. Fehler im Kündigungsschreiben lassen sich im späteren Räumungsprozess leider meist nicht mehr korrigieren. ■ © Bruno Vehmeier

8 Oktober 2022 | InHerford WOHNEN Hauptsache natürlich Im Herbst und Winter liegen Naturmaterialien, weiche Formen und naturnahe Pastellfarben im Trend ©Pixel-Shot - stock.adobe.com Naturmaterialien, Ressourcenschonung, Langlebigkeit und Produkttransparenz: Die Erkenntnis, dass der Mensch Teil der Natur und damit eines empfindlichen Ökosystems ist, macht das Thema Nachhaltigkeit zu einem wesentlichen Aspekt für die Inneneinrichtung. Das Design und die Farbtrends spiegeln die Sehnsüchte des Konsumenten wider: Von der Natur inspirierte Farben und weiche Formen werden mit fröhlichen Akzenten und Komfort angereichert, der Spaß macht. Traditionelle und handwerkliche Details vermitteln Ruhe und strahlen Beständigkeit aus. RESSOURCEN SPAREN, AUCH MIT DER EINRICHTUNG Das Zuhause attraktiv einzurichten und es sich selbst gemütlich und erholsam zu gestalten, bleibt ein wichtiger Einrichtungstrend. Dabei werden den Verbrauchern ein langlebiges Design und ein ökologischer Materialeinsatz aus nachhaltiger Produktion immer wichtiger. „Die Verwendung von heimischen Holzarten und regionalen Wertschöpfungsketten, aber auch der schonende Umgang mit Materialien und Rohstoffen in der Entwicklung von Möbeln spielen eine große Rolle“, sagt Jan Kurth, Geschäftsführer der Verbände der deutschen Möbelindustrie (VDM/VHK). So rücken verstärkt ökologische Materialien in den Fokus, ressourcenschonend in raffinierten Möbeln eingesetzt, die flexibel und vielfältig einsetzbar sind. „Neben Werterhalt und Langlebigkeit im Design wird auch die Wiederverwertbarkeit hinsichtlich der Materialkreislaufwirtschaft immer relevanter“, stellt Trendexpertin Katrin de Louw fest. Das Design ist dabei reduziert und klar, aber durch liebevolle Details, wie Rundungen und geschwungene Bögen, gleichzeitig raffiniert und wertig. Auch zeitlose Klassiker werden neu aufgelegt und versprechen dem Konsumenten Beständigkeit und Werterhalt seiner Einrichtung. In den Küchen feiern moderne und reduzierte Landhausoptiken ein Revival. NATÜRLICHE WOHNWELTEN Bei der Suche nach innerem und äußerem Gleichgewicht spielt die Natur eine entscheidende Rolle. Dabei ist Holz als nachwachsender, heimischer Rohstoff, der auch in Möbeln CO2 bindet, gefragter denn je und bestimmt maßgeblich die neue Natürlichkeit. Nicht nur in Wohn- und Esszimmermöbeln, sondern auch in der Küche, im Büro und im Badezimmer erfreut sich Holz wachsender Beliebtheit. Dabei spielt die ©Verband der Deutschen Möbelindustrie e.V.

9 InHerford | Oktober 2022 Herkunft aus zertifizierten, nachhaltig bewirtschafteten Wäldern eine ebenso wichtige Rolle wie die natürliche Anmutung; mit handschmeichelnder, matter Haptik und dezenten Ästen weisen sich Holzmöbel als erlebbare Unikate der Natur aus. Eiche und Nussbaum bleiben wichtige Trendhölzer, aber diverse andere Holzarten wie Rüster (Ulme), Esche, Ahorn oder Weißtanne tauchen ebenfalls auf und verbreitern das Spektrum heimischer Holzarten. Massivholzmöbel mit matt geöltem Finish zeigen sich auch schon mal mit tiefen Strukturen oder in gerillter Optik, insbesondere in den neuen Küchenfronten aus Holz. Die natürliche Einrichtung wird durch weitere Accessoires aus Sisal, Rattan, Weide sowie Baumwolle oder Leinen ergänzt. NEUTRALE PASTELLE ODER FARBIGE AKZENTE „Neutrals“ (engl.) heißen naturnahe Pastelltöne, wie eine Handvoll Kieselsteine von Hellbeige über warme Grau- und Brauntöne bis hin zu Anthrazit. Diese belegen den Anspruch an nachhaltiges Design und eine zeitlose Farbwahl, die das Möbel lange Zeit attraktiv hält. Aber es wird auch dezent farbiger. Die Trendfarbe Blau transportiert die Sehnsucht zum Meer, und Grüntöne bleiben wichtig. Beide Farben haben dabei eine gedämpfte Natürlichkeit, die beruhigend wirkt. Aber es liegen auch sehr dunkle Farbnuancen und ganze Raumgestaltungen im Trend, die uns Behaglichkeit und Nestwärme geben. Die Polstermöbel sind in der nächsten Saison mit Cord, Samt oder interessanten Bouclé-Stoffen ausgestattet, welche den Sitzmöbeln eine ansprechende und grobe 3-D-Haptik verleihen. Die Sessel und Sofas sind knautschig und etwas weicher gepolstert, sodass es sich wie eine Umarmung anfühlt, wenn man sich hineinsetzt. Die Sitzposition bleibt dabei komfortabel und wird dank motorischer Unterstützung auf Wunsch auch zur Liegeposition. SERVICE UND NACHHALTIGE PRODUKTION „MADE IN GERMANY“ Service am Kunden steht für die deutschen Möbelhersteller auch 2022 im Fokus. Neben der Optimierung des Onlinehandels geht es insbesondere um optimierte Planung und individuelle Lösungsangebote aus nachhaltiger Produktion. Hier geben verschiedene Zertifikate dem Endverbraucher Orientierung. Neben dem bekannten Ökotex-Standard und den Holzzertifikaten FSC und PEFC gibt es beispielsweise das Klimapakt-Siegel oder das „Goldene M” der Deutschen Gütegemeinschaft Möbel (DGM). Im Sommer 2020 kam zudem das neue RAL-Herkunftslabel „Möbel Made in Germany“ heraus, das für langlebige Qualität, zeitloses Design und nachhaltige Produktion bis hin zu kurzen Lieferwegen steht. Mittlerweile haben sich 60 Möbelhersteller mit ihren Programmen für diesen Herkunftsnachweis zertifiziert. ■ © Verband der Deutschen Möbelindustrie e. V. WOHNEN ©Verband der Deutschen Möbelindustrie e.V. I n h . V e i t K r ö m k e r e K Antersiek 22 · 32130 Enger Tel. 0 52 24 / 27 55 info@tischlerei-schaeffer.de www.tischlerei-schaeffer.de Fenster und Türen aus Holz und Kunststoff Energiesparfenster · Zimmertüren Möbelanfertigung nach Maß Einbruchschutz · Partner im Netzwerk „Zuhause sicher“ Ihr Spezialist für Leckageortung und Wasserschadenanalyse Über 40 Jahre Erfahrung · Unser Einzugsgebiet: im Umkreis von bis zu 80 km Thermodetect GmbH · Bünder Landweg 56 · 32120 Hiddenhausen Tel. 05221 9624-20 · Mail: info@thermodetect.de · www.thermodetect.de

10 Oktober 2022 | InHerford RECHT Wer erledigt den Winterdienst? Urteile rund um die Beseitigung von Eis und Schnee > Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Der Winter ist da und damit auch die Gefahr, auf glatten und verschneiten Böden auszurutschen. Der Volksmund sagt, dass „jeder vor seiner eigenen Haustür kehren soll“. Dies ist grundsätzlich richtig. Wer aber ist dafür zuständig, wann und wie müssen die Arbeiten erledigt werden und wer haftet im Falle eines Sturzes? WER MUSS STREUEN? Grundsätzlich muss derjenige Schnee schippen und gegen Glätte streuen, dem das betroffene Grundstück gehört. Als Eigentümer ist er verpflichtet, Dritte vor Gefahrenquellen zu schützen, die von seinem Grundstück ausgehen. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht (BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07). Auch für den Winterdienst auf den anliegenden Bürgersteigen ist nach den örtlichen Straßenreinigungssatzungen meist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Dies gilt bei Anliegerstraßen, auf denen die Stadt oder Gemeinde keinen öffentlichen Winterdienst ausführt, sogar für die Fahrbahnoberfläche. Näheres entnehmen Sie bitte der Satzung Ihrer Kommune. ÜBERTRAGUNG DER AUFGABEN AUF MIETER ODER ANDERE PERSONEN Der Eigentümer kann die Aufgaben an Dritte, z. B. an die im Hause lebenden Mieter, delegieren. Hierzu ist jedoch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag erforderlich. Eine Regelung in der Hausordnung oder das bloße Aufstellen und Einwerfen eines Schneeräumplans in die Briefkästen der Mieter reicht nicht aus (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, 9 U 38/12). Eine wirksame Übertragung des Winterdienstes erfordert eine klare und eindeutige Regelung, die alle Mieter gleichbehandelt. Eine Überbürdung des Winterdienstes nur auf die Erdgeschossparteien ist zumindest als formularvertragliche Regelung unwirksam (AG Köln, Urteil vom 14.09.2011, 212 C 170/11). Auch bei einer Abwälzung des Winterdienstes bleibt der Eigentümer aber in der Verantwortung und muss stichprobenartig überwachen, ob die Mieter ihre Pflichten auch ordnungsgemäß erfüllen (OLG Dresden, Urteil vom 20.06.1996, 7 U 905/96). Alternativ kann der Eigentümer die Arbeiten auch auf professionelle Winterdienste oder den Hausmeister übertragen. Die hierdurch verursachten Kosten können, sofern dies mietvertraglich vereinbart ist, als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt wer- © Moritz Winde/HK ©rh2010 - stock.adobe.com

11 InHerford | Oktober 2022 RECHT den. Achten Sie als Vermieter bitte darauf, dass sie den Mietern nur entweder die Arbeitspflicht oder die Kostentragungspflicht auferlegen. WOHER KOMMEN STREUMITTEL UND CO.? Haben die Mietvertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, stellt der Vermieter dem Mieter Räumgeräte und auch die Streumittel (Granulat, Asche, Sand oder Streusalz) zur Verfügung. Streusalz und sonstige schädliche Auftaumittel dürfen nach den örtlichen Satzungen, so z. B. auch in Herford, nur im Ausnahmefall und auch dann nur sparsam Verwendung finden. WAS GILT BEI URLAUB ODER KRANKHEIT? Wer im Urlaub oder krank ist, der ist nicht automatisch von seiner Streupflicht befreit. Er muss unbedingt für eine Vertretung sorgen (LG Kassel, Urteil vom 01.03.1990, 1 S 885/89). MUSTERFORMULIERUNG Bei Verwendung der in unserer Geschäftsstelle erhältlichen Mietvertragsformulare für Wohnraum können Sie in „§ 27 Individuelle Vereinbarungen“ folgende Formulierung aufnehmen: „Der Mieter übernimmt im Wechsel mit den anderen Hausparteien nach vom Vermieter zu erstellendem Plan den Winterdienst (Schnee schieben und Streuen bei Glätte) auf den gemeinsam genutzten Verkehrsflächen des Grundstücks und auf denjenigen Flächen, für die der Vermieter die öffentlich-rechtliche Reinigungspflicht hat, insbesondere auf dem Bürgersteig. Die örtliche Satzung ist zu beachten. Die vorstehenden Pflichten des Mieters entfallen nicht bei Verhinderung aus persönlichen Gründen (Urlaub, Krankheit usw.). Der Mieter muss dann für eine Ersatzkraft sorgen. Der Mieter stellt die für den Winterdienst erforderlichen Gerätschaften und Streumittel auf eigene Kosten. Gehören zur Wohnung Balkone, Loggien oder Dachgärten, sind auch diese von Schnee und Eis frei zu halten“. Das bei uns erhältliche Mietvertragsformular für vermietete Einfamilienhäuser enthält in § 21 bereits eine entsprechende Regelung. In dem bei uns erhältlichen Mietvertrag für gewerbliche Räume und Grundstücke wird diese Pflicht für den Mieter in § 14 Nr. 1 begründet. Eventuell erforderliche Konkretisierungen sollten in § 32 des Formulars aufgenommen werden. MORGENSTUND HAT GOLD IM MUND! Streupflichtige dürfen keine Langschläfer sein! Wird in der örtlichen Straßenreinigungssatzung keine andere Zeitvorgabe gemacht, gilt die Faustregel: montags bis freitags sollte ab 07:00 Uhr und bis 20:00 Uhr gestreut bzw. geräumt sein, an Sonn- und Feiertagen ab 09:00 Uhr (so z. B. festgelegt auch in der Herforder Straßenreinigungssatzung). Wer früher oder nach 20:00 Uhr unterwegs ist, rutscht meist auf eigene Gefahr. Ausnahme: An Orten, an denen erfahrungsgemäß auch zu späteren Tageszeiten mit erheblichem Publikumsverkehr zu rechnen ist, z. B. vor Kinos oder Restaurants, muss auch noch in den späten Abendstunden und nach 22:00 Uhr gefegt und gestreut werden (BGH, Urteil vom 02.10.1984, VI ZR 125/83). Ihr Fachmann für moderne Sanitär- und Heizungstechnik in der Region Nur das Beste für Wasser und Wärme 05221 9630-0• www.besch-gmbh.de • Trinkwasserhygiene • Rohrbruch-Service • Heizungs- und Sanitär-Kundendienst • Bad- und Heizungsausstellung • Heizungs- und Energiespartechnik • Wartung und Instandhaltung • Bad- und Heizungserneuerung • erstklassige Qualität • kompetenter Service und Beratung Foto: © by-studio - stock.adobe.com

12 Oktober 2022 | InHerford RECHT WIE UND WIE OFT MUSS GERÄUMT WERDEN? Vor Hauseingängen, auf Gehwegen und Bürgersteigen muss ein möglichst 1,50 Meter, mindestens aber ein Meter breiter Streifen freigeschaufelt und gestreut werden, sodass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können (OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2000 U 2402/00; so auch in den meisten örtlichen Satzungen geregelt, zum Beispiel in Herforder Straßenreinigungssatzung). Auch häufig genutzte Wege auf dem Grundstück, wie z. B. zur Mülltonne, zur Garage oder zum Stellplatz, müssen sicher sein. Hier muss aber nur in einer Breite von 0,5 Metern geräumt und gestreut werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2001, 23 U 195/00). Wer Winterdienst hat, muss erforderlichenfalls auch mehrfach am Tag tätig werden (BGH, Urteil vom 27.11.1984, VI ZR 49/83). Bei Glatteisbildung muss sofort mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden (BGH, Urteil vom 07.06.2005, VI ZR 219/04). Bei anhaltender, überfrierender Nässe bzw. gefrierendem Sprühregen besteht die Verpflichtung zum wiederholten Streuen, sobald die Wirkung des Streuguts nachgelassen hat (KG Berlin, Urteil vom 30.04.2004, 14 U 159/02). Wenn bei lang andauerndem Schneefall jede Maßnahme völlig nutzlos wäre, darf der Winterdienstpflichtige pausieren. Er muss aber erneut tätig werden, wenn der Niederschlag nur noch geringfügig ist oder aufgehört hat (OLG Celle, Urteil vom 22.08.2001, 9 U 220/03). Sehr große Schneemengen dürfen nur auf dem eigenen Grundstück, am Rand des Gehweges oder am Fahrbahnrand so gelagert werden, dass die Entwässerungsrinne frei bleibt und der Verkehr nicht gefährdet wird. Sind die Witterungsverhältnisse derart katastrophal, dass dies nicht möglich ist, kann die Räumpflicht ausnahmsweise auch ganz entfallen (OLG Hamm, Urteil vom 03.07.1995, 6 U 16/95). Generell gilt: Streuen gegen Glätte ist wichtiger als Schnee schippen (BGH, Urteil vom 13.07.1967, III ZR 165/66). ©M.Dörr & M.Frommherz - stock.adobe.com 24 h Notruf Unser guter Ruf Seit über 30 Jahren im Dienst der Kunden. www.heitbreder-rohrreinigung.de Herford 0 52 21 - 1 51 22 Löhne 0 57 31 - 74 78 88 Bielefeld 05 21 - 20 10 88 Herford 0 52 21 - 151 22 Löhne 0 57 31 - 74 78 88 Dingerdisser Straße 38 · 33699 Bielefeld Tel.: 0521 - 20 10 88 · Fax: 0521 - 20 81 243 Löhner Str. 108 · 32584 Löhne · 05731 8420560 Fürstenaustr. 7 · 32052 Herford · 05221 9933031 MECH. EINBRUCHSCHUTZ | SCHLÜSSELDIENST | SCHLIESSANLAGEN | VIDEOANLAGEN | TRESORE | TRESORTECHNIK HAUSTÜREN | GARAGENTORE plaggemeier-tms.de

13 InHerford | Oktober 2022 RECHT WAS TUN BEI SCHLECHTLEISTUNG? Zeigt sich, dass der winterdienstpflichtige Mieter nicht oder nicht ausreichend räumt und streut, sollte der Vermieter die konkreten Vertragsverstöße abmahnen, mit einer Fremdvergabe der Arbeiten auf Kosten des Mieters für den Fall der Wiederholung drohen und dieser Drohung nötigenfalls auch Taten folgen lassen. Kommen in einem Mehrfamilienhaus mehrere Mieter trotz Abmahnung ihrer Verpflichtung nicht nach, kann dies als Grund dafür herangezogen werden, die gesamten Winterdienstarbeiten im Haus auf eine Firma zu übertragen und die Kosten als Betriebskosten auf alle Parteien zu verteilen. Für einen solchen Übergang von der vereinbarten Arbeitspflicht zur Kostentragungspflicht sind aber erhebliche Beanstandungen erforderlich (AG Dortmund, Urteil vom 19.09.2011, 414 C 5891/11). Entscheidet sich der Vermieter von vornherein, den Winterdienst nicht auf die Mieter zu übertragen, sondern ein Unternehmen mit der Durchführung zu beauftragen, kann er bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht regelmäßiger Erledigung der Arbeiten die vereinbarte Vergütung kürzen. Hintergrund ist, dass die Beauftragung von Räum- und Streudiensten rechtlich als Werkvertrag eingeordnet wird, sodass das Unternehmen einen Erfolg, nämlich die Beseitigung der Gefahrenquelle schuldet (BGH, Urteil vom 06.06.2013, VII ZR 355/12). HAFTUNG BEI SCHÄDEN – WARNSCHILD REICHT NICHT Verletzt sich ein Fußgänger, weil der Gehweg nicht gestreut wurde, haftet der Streupflichtige für Arzt- und Krankenhauskosten, Schmerzensgeld und evtl. Verdienstausfall. Dies gilt auch, wenn ein Mieter, ein Besucher oder der Postbote auf dem Weg zur Haustür, zur Mülltonne oder zur Garage auf dem Mietgrundstück verunglückt (BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07). Allerdings muss er sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er leichtfertig oder unvorsichtig war. Ist zu erkennen, dass der betreffende Bereich weder von Eis und Schnee geräumt noch gestreut wurde, muss das für Passanten Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht sein. Stürzt trotzdem jemand, spricht dies dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat und ihm ein Mitverschulden anzurechnen ist (OLG Bremen, Urteil vom 21.082013, 3 W 20/13). Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung kann das Haftungsrisiko des Eigentümers absichern. Verletzen Mieter ihre Streupflicht, ist das damit verbundene Risiko meist über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Wurden die Winterdienstarbeiten an ein Unternehmen vergeben, so sind Stürze und andere Haftungsrisiken über dessen Haftpflichtversicherung abgedeckt, falls sie auf unzureichender Ausführung beruhen. Übrigens: Mit dem Aufstellen eines Warn- oder Verbotsschildes („Privatgrundstück, Betreten und Befahren auf eigene Gefahr“) kann sich niemand von seiner Verkehrssicherungspflicht und der damit verbundenen Haftung befreien (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2004, 4 U 644/03-116). WOHNUNGSEIGENTUM – KEINE ARBEITSPFLICHT PER BESCHLUSS In Wohnungseigentumsanlagen werden regelmäßig sämtliche Arbeiten, die im Haus und auf dem Grundstück anfallen, fremdvergeben. Den einzelnen Wohnungseigentümern können durch Beschluss nur Kosten, nicht aber Arbeitsverpflichtungen aufgebürdet werden. Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft dahingehend, dass die Eigentümer den Winterdienst selbst im Wechsel ausführen, ist deshalb mangels Beschlusskompetenz nichtig und unwirksam (BGH, Urteil vom 09.03.2012, V ZR 161/11). Eine solche Regelung ist nur dann möglich, wenn und solange sich alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer darüber einig sind. Besteht auch nur ein einziger Eigentümer darauf, dass die Arbeiten beauftragt werden, hat sich die Gemeinschaft diesem Wunsch zu beugen (BGH, a.o.O.). Sollten Sie als Vereinsmitglied weitere Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich direkt an unsere Geschäftsstelle. Wir helfen Ihnen gern! ■ ©M.Dörr & M.Frommherz - stock.adobe.com KATENBRINK & DEPENBROCK· Johannisstr. 45 · 32052 Herford · Telefon 05221/92400-0· Fax 05221/92400-30 kanzlei@ra-katenbrink.de · www.ra-katenbrink.de· Bürozeiten: Mo. – Do. 8 – 13 Uhr sowie 14 – 18 Uhr; Fr. 8 – 14 Uhr IHRE ANSPRECHPARTNER RA und Notar Achim Depenbrock RA und Notar Bernd Niebuhr RA Kersten Heybrock RAin Stefanie Büscher RA Manfred Utesch RA Sven Hoischen RAin und Notarin Cori na Maringer

14 Oktober 2022 | InHerford VORSORGE Neues Notvertretungsrecht für Eheleute ab 1. Januar 2023 Gesetzliche Regelung vereinfacht zwar vieles, eine Vorsorgevollmacht ist dennoch empfehlenswert >Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Ab Beginn des nächsten Jahres werden die Vertretungsmöglichkeiten für Ehegatten in gesundheitlichen Notsituationen deutlich erweitert. Nach dem bisher geltenden Recht können Ehegatten weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als gesetzliche Betreuer bestellt wurden oder zuvor vom Ehepartner bevollmächtigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Lage noch so akut ist. Das überrascht viele. Die große Mehrheit der Bevölkerung geht ganz selbstverständlich davon aus, dass im Notfall medizinische Entscheidungen für den Ehepartner auch ohne besondere Bevollmächtigung getroffen werden können. Um die damit verbundenen Probleme aus der Welt zu schaffen und die Gesetzeslage dem Rechtsempfinden der meisten Deutschen anzupassen, erhält der andere Ehegatte nach dem neu eingeführten § 1358 BGB ein auf sechs Monate begrenztes gesetzliches Vertretungsrecht. UMFANG DER BERECHTIGUNG Der Ehegatte, der seinen erkrankten Ehegatten vertritt, darf in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder in ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Er erhält hierfür die ärztlichen Aufklärungen, die der erkrankte Ehegatte nicht selbst entgegennehmen kann. Er darf sämtliche erforderlichen Verträge, z. B. Behandlungsverträge, abschließen und sogar über freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder im Pflegeheim entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet. Ferner darf er Ansprüche des erkrankten Ehegatten geltend machen, die dieser aus Anlass einer Erkrankung gegenüber Dritten hat, z. B. nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallgegner. Umfasst von dem Vertretungsrecht ist auch die Abwicklung der Korrespondenz mit der Krankenkasse. Im Rahmen der vorgenannten Befugnisse sind Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden und müssen ihm Auskunft erteilen. © Moritz Winde/HK ©Lumos sp - stock.adobe.com Gebäudetechnik Sven Bußmann Heizung Sanitär Leckageortung Gebäudetechnik Sven Bußmann Meisterbetrieb Telefon: 0 52 24 - 99 79 667 Mobil: 0170 - 81 55 303 info@gebaeudetechnik-enger.de www.gebaeudetechnik-enger.de Gebäudetechnik Sven Bußmann Heizung Sanitär Leckageortung Gebäudetechnik Sven Bußmann Meisterbetrieb Telefon: 0 52 24 - 99 79 667 Mobil: 0170 - 81 55 303 info@gebaeudetechnik-enger.de w .geb r.de Gebäudetechnik Sven Bußmann Heizung Sanitär Leckageortung Gebäudetechnik Sven Bußmann Meisterbetrieb T lefon: 0 52 24 - 99 79 667 Mobil: 0170 - 81 55 303 inf @gebaeudetechnik-enger.de www.gebaeudetechnik-enger.de

15 InHerford | Oktober 2022 VORSORGE BEGINN DER SECHSMONATSFRIST Macht der gesunde Ehegatte dieses neue Notvertretungsrecht erstmals nach Eintritt einer Notsituation gegenüber einem Arzt geltend, so wird dieser dem vertretenden Ehegatten schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen der Vertretung gegeben sind. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Sechsmonatsfrist, während der die Vertretung vom Gesetz gedeckt ist. MISSBRAUCH VORBEUGEN Um einer missbräuchlichen Ausnutzung des Notvertretungsrechts vorzubeugen, sieht das neue Gesetz einige Ausschlussgründe vor. Leben die Ehegatten getrennt, gilt das Notvertretungsrecht nicht. Ein weiterer Ausschlussgrund liegt vor, wenn dem vertretenden Ehegatten oder dem Arzt bekannt ist, dass der erkrankte Ehegatte die Vertretung durch den anderen Ehegatten nicht wünscht. Des Weiteren findet die Notvertretung durch den Ehegatten nicht statt, wenn die erkrankte Person durch eine Vorsorgevollmacht eine andere Vertretungsregelung für diesen Fall getroffen hat oder wenn bzw. sobald ein gesetzlicher Betreuer für den Aufgabenbereich „Gesundheitssorge“ eingesetzt wird. VORSORGEVOLLMACHT IST WEITERHIN SINNVOLL Obwohl die neue gesetzliche Regelung vieles vereinfacht und daher zu begrüßen ist, wird dadurch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung nicht entbehrlich. Zum einen ist das Notvertretungsrecht auf nur sechs Monate begrenzt. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen können aber durchaus länger dauern. Zum anderen ist es auf die Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge beschränkt. Es umfasst also nicht auch die Regelung von Vermögensangelegenheiten. Wer also eine umfassende Vorsorge für den Ernstfall treffen und die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht vermeiden möchte, kann dies auch weiterhin nur durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung erreichen. Um eine solche Vorsorgevollmacht sollte sich unbedingt kümmern, wer gerade nicht durch seinen Ehegatten im medizinischen Notfall vertreten werden möchte, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Ehegatten beeinträchtigt ist. Auch sollten Sie in einem solchen Fall unbedingt Ihre Ärzte, insbesondere Ihren Hausarzt, verbindlich darüber informieren, dass Sie im medizinischen Notfall nicht von Ihrem Ehegatten vertreten werden möchten. Bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung ist Ihnen der Notar oder die Notarin Ihres Vertrauens gern behilflich. Er bzw. sie kann auch die Eintragung Ihrer Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer veranlassen und damit sicherstellen, dass Ihre Anordnungen auch tatsächlich bekannt und befolgt werden. ■ ©Alexander Lupin - stock.adobe.com ©El Gaucho - stock.adobe.com Vermittlung undVerkauf von Immobilien • Miet- undWohneigentumsverwaltung www.heinemann-baessler.de Hämelinger Straße 10 32052 Herford Telefon 05221 - 1019-0 Telefax 05221 - 1019-19 Wir planen, gestalten und pflegen Ihren grünen Wohnraum. HOLSTE GARTEN Friedrich-Ebert-Straße 42 32120 Hiddenhausen Tel.: 0 52 21 / 64 05 85 Mobil: 01 62 / 913 08 36 E-Mail: info@holste-garten.de www.holste-garten.de

16 Oktober 2022 | InHerford GARTEN Auszeit für Hobbygärtner Mit Gräsern können die Gar tenwerkzeuge im Winter im Schuppen bleiben Die aktive Gartensaison geht über in eine winterliche Ruhephase, Hobbygärtner müssen nichts mehr tun und sollten Gartenschere und andere Werkzeuge im Schuppen lassen. Im Winter wirken vor allem viele Gräser wie Juwelen im Garten – der Tau glitzert in den filigranen Halmen und bringt Beete zum Leuchten. Aber abgesehen von den reizvollen Bildern: Es gibt viele Insekten und Vögel, die hier noch Nahrung, Schutz und Unterschlupf finden, und für die Gräser und Stauden ist es für den Schnitt im Februar zeitig genug. Wer in seinem Garten Gräser mit Blumenzwiebeln kombiniert hat, schützt zudem die Frühlingsblüher in der eisigen Zeit und verschafft ihnen mit dem Schnitt im Frühjahr Licht und Raum. Wenn die Zwiebelblüher dann im späten April ihre Blütezeit hinter sich haben, sind die meisten Gräser wieder in der Entwicklung und sorgen mit frischem Austrieb dafür, dass die Zwiebelblumen in aller Ruhe einziehen können. Ihr vergilbendes Laub stört im Gras überhaupt nicht. Auch hier ist Ruhe ein Gebot des langsamen Gärtnerns. SLOW GARDENING Der langsame Gärtner lebt mit seinem Garten und er lässt vieles unaufgeregt geschehen. Aber er – oder sie – guckt genau hin, was passt, was gefällt und was sich wie entwickelt. Der Winter ist eine gute Zeit, sich mit dem Garten im nächsten Jahr zu befassen, Bücher und Zeitschriften zu wälzen und im Kopf schon die ein oder andere Veränderung anzugehen. Die stillere Zeit ist dafür bestens geeignet! So manche(r) träumt davon, den Garten für sich attraktiver zu machen, artenreicher und ganz nebenbei auch pflegeleichter. Die Kinder sind vielleicht längst aus dem Haus, eine Spielfläche wird nicht mehr gebraucht und der Rasen macht oft mehr Arbeit, als einem lieb ist … und außerdem kostet er in den immer heißeren Sommern viel Wasser und Mühe. Tatsächlich ist der Klimawandel für viele längst ein wichtiges Argument für Veränderung im Garten geworden. Welche Pflanzen halten die immer häufiger auftretenden Wetterextreme gut aus, wie lassen sie sich kombinieren, und wie schaffen wir einen ganzjährig attraktiven Garten, der Freude macht? Überraschende Effekte lassen sich tatsächlich mit Zwiebelblumen im zeitigen Frühjahr erzeugen, wenn der Rest des Gartens noch schläft. Aber so überraschend wie sie erscheinen, so verschwinden sie auch. GRAS STATT GRAU Gehölze und Stauden machen vom späten Frühjahr bis in den Herbst durch Statur, Volumen und Blüten viel her. Der ©elegrass/gruenes-pressepor tal.de

RkJQdWJsaXNoZXIy NzQ0Mjg=