InHerford - Oktober 2022

10 Oktober 2022 | InHerford RECHT Wer erledigt den Winterdienst? Urteile rund um die Beseitigung von Eis und Schnee > Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Der Winter ist da und damit auch die Gefahr, auf glatten und verschneiten Böden auszurutschen. Der Volksmund sagt, dass „jeder vor seiner eigenen Haustür kehren soll“. Dies ist grundsätzlich richtig. Wer aber ist dafür zuständig, wann und wie müssen die Arbeiten erledigt werden und wer haftet im Falle eines Sturzes? WER MUSS STREUEN? Grundsätzlich muss derjenige Schnee schippen und gegen Glätte streuen, dem das betroffene Grundstück gehört. Als Eigentümer ist er verpflichtet, Dritte vor Gefahrenquellen zu schützen, die von seinem Grundstück ausgehen. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht (BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07). Auch für den Winterdienst auf den anliegenden Bürgersteigen ist nach den örtlichen Straßenreinigungssatzungen meist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Dies gilt bei Anliegerstraßen, auf denen die Stadt oder Gemeinde keinen öffentlichen Winterdienst ausführt, sogar für die Fahrbahnoberfläche. Näheres entnehmen Sie bitte der Satzung Ihrer Kommune. ÜBERTRAGUNG DER AUFGABEN AUF MIETER ODER ANDERE PERSONEN Der Eigentümer kann die Aufgaben an Dritte, z. B. an die im Hause lebenden Mieter, delegieren. Hierzu ist jedoch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag erforderlich. Eine Regelung in der Hausordnung oder das bloße Aufstellen und Einwerfen eines Schneeräumplans in die Briefkästen der Mieter reicht nicht aus (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, 9 U 38/12). Eine wirksame Übertragung des Winterdienstes erfordert eine klare und eindeutige Regelung, die alle Mieter gleichbehandelt. Eine Überbürdung des Winterdienstes nur auf die Erdgeschossparteien ist zumindest als formularvertragliche Regelung unwirksam (AG Köln, Urteil vom 14.09.2011, 212 C 170/11). Auch bei einer Abwälzung des Winterdienstes bleibt der Eigentümer aber in der Verantwortung und muss stichprobenartig überwachen, ob die Mieter ihre Pflichten auch ordnungsgemäß erfüllen (OLG Dresden, Urteil vom 20.06.1996, 7 U 905/96). Alternativ kann der Eigentümer die Arbeiten auch auf professionelle Winterdienste oder den Hausmeister übertragen. Die hierdurch verursachten Kosten können, sofern dies mietvertraglich vereinbart ist, als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt wer- © Moritz Winde/HK ©rh2010 - stock.adobe.com

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