InHerford - Oktober 2022

14 Oktober 2022 | InHerford VORSORGE Neues Notvertretungsrecht für Eheleute ab 1. Januar 2023 Gesetzliche Regelung vereinfacht zwar vieles, eine Vorsorgevollmacht ist dennoch empfehlenswert >Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Ab Beginn des nächsten Jahres werden die Vertretungsmöglichkeiten für Ehegatten in gesundheitlichen Notsituationen deutlich erweitert. Nach dem bisher geltenden Recht können Ehegatten weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als gesetzliche Betreuer bestellt wurden oder zuvor vom Ehepartner bevollmächtigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Lage noch so akut ist. Das überrascht viele. Die große Mehrheit der Bevölkerung geht ganz selbstverständlich davon aus, dass im Notfall medizinische Entscheidungen für den Ehepartner auch ohne besondere Bevollmächtigung getroffen werden können. Um die damit verbundenen Probleme aus der Welt zu schaffen und die Gesetzeslage dem Rechtsempfinden der meisten Deutschen anzupassen, erhält der andere Ehegatte nach dem neu eingeführten § 1358 BGB ein auf sechs Monate begrenztes gesetzliches Vertretungsrecht. UMFANG DER BERECHTIGUNG Der Ehegatte, der seinen erkrankten Ehegatten vertritt, darf in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder in ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Er erhält hierfür die ärztlichen Aufklärungen, die der erkrankte Ehegatte nicht selbst entgegennehmen kann. Er darf sämtliche erforderlichen Verträge, z. B. Behandlungsverträge, abschließen und sogar über freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder im Pflegeheim entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet. Ferner darf er Ansprüche des erkrankten Ehegatten geltend machen, die dieser aus Anlass einer Erkrankung gegenüber Dritten hat, z. B. nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallgegner. Umfasst von dem Vertretungsrecht ist auch die Abwicklung der Korrespondenz mit der Krankenkasse. Im Rahmen der vorgenannten Befugnisse sind Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden und müssen ihm Auskunft erteilen. © Moritz Winde/HK ©Lumos sp - stock.adobe.com Gebäudetechnik Sven Bußmann Heizung Sanitär Leckageortung Gebäudetechnik Sven Bußmann Meisterbetrieb Telefon: 0 52 24 - 99 79 667 Mobil: 0170 - 81 55 303 info@gebaeudetechnik-enger.de www.gebaeudetechnik-enger.de Gebäudetechnik Sven Bußmann Heizung Sanitär Leckageortung Gebäudetechnik Sven Bußmann Meisterbetrieb Telefon: 0 52 24 - 99 79 667 Mobil: 0170 - 81 55 303 info@gebaeudetechnik-enger.de w .geb r.de Gebäudetechnik Sven Bußmann Heizung Sanitär Leckageortung Gebäudetechnik Sven Bußmann Meisterbetrieb T lefon: 0 52 24 - 99 79 667 Mobil: 0170 - 81 55 303 inf @gebaeudetechnik-enger.de www.gebaeudetechnik-enger.de

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