InHerford - Oktober 2022

15 InHerford | Oktober 2022 VORSORGE BEGINN DER SECHSMONATSFRIST Macht der gesunde Ehegatte dieses neue Notvertretungsrecht erstmals nach Eintritt einer Notsituation gegenüber einem Arzt geltend, so wird dieser dem vertretenden Ehegatten schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen der Vertretung gegeben sind. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Sechsmonatsfrist, während der die Vertretung vom Gesetz gedeckt ist. MISSBRAUCH VORBEUGEN Um einer missbräuchlichen Ausnutzung des Notvertretungsrechts vorzubeugen, sieht das neue Gesetz einige Ausschlussgründe vor. Leben die Ehegatten getrennt, gilt das Notvertretungsrecht nicht. Ein weiterer Ausschlussgrund liegt vor, wenn dem vertretenden Ehegatten oder dem Arzt bekannt ist, dass der erkrankte Ehegatte die Vertretung durch den anderen Ehegatten nicht wünscht. Des Weiteren findet die Notvertretung durch den Ehegatten nicht statt, wenn die erkrankte Person durch eine Vorsorgevollmacht eine andere Vertretungsregelung für diesen Fall getroffen hat oder wenn bzw. sobald ein gesetzlicher Betreuer für den Aufgabenbereich „Gesundheitssorge“ eingesetzt wird. VORSORGEVOLLMACHT IST WEITERHIN SINNVOLL Obwohl die neue gesetzliche Regelung vieles vereinfacht und daher zu begrüßen ist, wird dadurch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung nicht entbehrlich. Zum einen ist das Notvertretungsrecht auf nur sechs Monate begrenzt. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen können aber durchaus länger dauern. Zum anderen ist es auf die Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge beschränkt. Es umfasst also nicht auch die Regelung von Vermögensangelegenheiten. Wer also eine umfassende Vorsorge für den Ernstfall treffen und die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht vermeiden möchte, kann dies auch weiterhin nur durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung erreichen. Um eine solche Vorsorgevollmacht sollte sich unbedingt kümmern, wer gerade nicht durch seinen Ehegatten im medizinischen Notfall vertreten werden möchte, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Ehegatten beeinträchtigt ist. Auch sollten Sie in einem solchen Fall unbedingt Ihre Ärzte, insbesondere Ihren Hausarzt, verbindlich darüber informieren, dass Sie im medizinischen Notfall nicht von Ihrem Ehegatten vertreten werden möchten. Bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung ist Ihnen der Notar oder die Notarin Ihres Vertrauens gern behilflich. Er bzw. sie kann auch die Eintragung Ihrer Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer veranlassen und damit sicherstellen, dass Ihre Anordnungen auch tatsächlich bekannt und befolgt werden. ■ ©Alexander Lupin - stock.adobe.com ©El Gaucho - stock.adobe.com Vermittlung undVerkauf von Immobilien • Miet- undWohneigentumsverwaltung www.heinemann-baessler.de Hämelinger Straße 10 32052 Herford Telefon 05221 - 1019-0 Telefax 05221 - 1019-19 Wir planen, gestalten und pflegen Ihren grünen Wohnraum. HOLSTE GARTEN Friedrich-Ebert-Straße 42 32120 Hiddenhausen Tel.: 0 52 21 / 64 05 85 Mobil: 01 62 / 913 08 36 E-Mail: info@holste-garten.de www.holste-garten.de

RkJQdWJsaXNoZXIy NzQ0Mjg=