InHerford - Oktober 2022

4 Oktober 2022 | InHerford ENERGIEKRISE Steigende Gaspreise und drohende Gasknappheit Was Eigentümer und Vermieter jetzt wissen müssen ©astrosystem - stock.adobe.com > Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Die drastisch steigenden Gaspreise versetzen sowohl Eigentümer als auch Mieter in den letzten Monaten in Angst und Schrecken. Zwar werden private Haushalte gem. § 53a EnWG in Verbindung mit dem Notfallplan besonders geschützt und vorranging mit Gas versorgt. Viele Menschen werden sich aber eine Beheizung ihrer Wohnung im bisher üblichen Wohlfühltemperaturbereich bei deutlich höheren Kosten zukünftig nicht mehr leisten können. Damit sich die Situation nicht weiter zuspitzt und es in diesem und im nächsten Winter nicht zu einer akuten Unterversorgung kommt, hat die Bundesregierung Ende August 2022 zwei Verordnungen, die EnSikuMaV und die EnSimiMaV, erlassen. Die dort vorgesehenen Regelungen und Maßnahmen sollen zu erheblichen Energieeinsparungen führen und betreffen private Eigentümer und Vermieter wie folgt: MIETER DÜRFEN TEMPERATUR ABSENKEN Auch wenn es im konkreten Mietvertrag anders geregelt sein sollte, sind Wohnraummieter nach § 3 EnSikuMaV nicht verpflichtet, die Mieträume auf eine bestimmte Mindesttemperatur zu beheizen. Sie dürfen die Heizung in ihrer Wohnung herunterregeln, wobei sie aber weiterhin verpflichtet bleiben, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen. Wird die Temperatur heruntergeregelt, muss zum Ausgleich verstärkt gelüftet werden. Raumtemperaturen von unter 16 Grad gelten im Allgemeinen als schimmelfördernd und sind daher zu vermeiden. Eine Verpflichtung des Mieters oder des Vermieters zur Absenkung der Raumtemperaturen aus Energiespargründen sieht die Verordnung allerdings genauso wenig vor wie eine Berechtigung des Vermieters, die Heizungsleistung eigenmächtig zu reduzieren. Nach aktueller Rechtslage liegt ein Mietmangel vor und ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt, wenn die Wohnung während der Heizperiode nicht ausreichend beheizbar ist. Nach der Rechtsprechung sollen in Wohnräumen und Bädern in der Zeit von 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr mindestens 20 bis 21 Grad und in sonstigen Nebenräumen mindestens 18 Grad erreicht werden können. In den Nachtstunden müssen zumindest 16 bis 18 Grad in allen Wohnräumen möglich sein. Warmes Wasser muss rund um die Uhr verfügbar sein. Vermieter bleiben also auch in der jetzigen Situation verpflichtet, eine entsprechende Heizleistung sicherzustellen und die hierfür nötigen Vorlauftemperaturen zu gewährleisten. Falls Sie als Vermieter, evtl. auch auf Wunsch einzelner Mietparteien, trotz alledem überlegen, die Heizung niedriger einzustellen, empfehlen wir Ihnen, dies nur im Einverständnis mit allen betroffenen Mietparteien umzusetzen. VERMIETER SCHULDEN NICHTS UNMÖGLICHES Sollte im Laufe des Winters die Gaslieferung an Privathaushalte aufgrund allgemeiner Knappheit nicht oder nur noch limitiert stattfinden, hätten Sie als Vermieterpartei diesen Umstand nicht zu vertreten und wären nicht verpflichtet, strombetriebene Ersatzheizgeräte zur Verfügung zu stellen. Auch eine Mietminderung dürfte dann ausgeschlossen sein. Ob der Mieter in dieser außergewöhnlichen, bei Mietvertragsschluss nicht absehbaren Situation die Miete unter dem Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kürzen darf oder weiter voll zahlen muss, ist rechtlich noch nicht geklärt. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER PREISSTEIGERUNGEN Um allen Verbrauchern die Preissteigerungen und das bei Änderung des eigenen Heizverhaltens vorhandene Einsparpotenzial vor Augen zu führen, sieht § 9 der EnSikuMaV umfangreiche Informationspflichten vor. Bis zum 30. September 2022 sollen die Gas- und Wärmeversorger allen Eigentümern oder Nutzern von Wohnungen, mit denen ein Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag besteht, Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes bzw. der Wohnung in der letzten Abrechnungsperiode sowie über die voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes für die aktuelle Abrechnungsperiode unter Zugrundelegung der neuen, erhöhten Preise mitteilen. Außerdem muss das rechnerische Einsparpotenzial in Kilowattstunden und Euro dargestellt werden, das sich bei der Absenkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um ein Grad Celsius ergäbe. Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten sind verpflichtet, diese, von ihrem Gasversorger erhaltenen Informationen an die Nutzer der Wohneinheit, an die Mieter bzw. die im Objekt lebenden Wohnungseigentümer, unverzüglich weiterzuleiten. Eigentümer von Wohngebäuden mit zehn oder mehr Wohneinheiten müssen nicht nur die vom jeweiligen Gas- oder Wärmelieferanten erhaltenen Unterlagen für das Gebäude weiterleiten, sondern die darin enthaltenen Verbrauchs- und Kosteninformationen unter Berücksichtigung des konkreten Verbrauchs der jeweiligen Wohneinheit auf die einzelne Wohnung herunterrechnen und dem Nutzer auch diese Werte mitteilen. Darü- © Moritz Winde/HK

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