InHerford - Mai 2022

InHerford | Mai 2022 Grundsteuererklärung 2022: Was Eigentümer wissen müssen Garten: Biodiversität schafft Lebensräume Praxistipp: Schreiben rechtssicher zustellen ©BalanceFormCreative - stock.adobe.com Magazin des Herforder Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins e. V. · Mai 2022 InHerford MITGLIEDERVERSAMMLUNG AM MITTWOCH, DEN 22. JUNI 2022 UM 18 UHR, IM DENKWERK HERFORD, LEOPOLDSTR. 2 – 8, 32051 HERFORD

. Bogendruck . Digitaldruck . Rotationsdruck . Veredelungsmanufaktur . Web-Shop & Web-to-Print . Corporate Publishing . Marketing-Dienste . Letter-Shop & Logistik Ihr UNSER VERSTÄNDNIS VON ZUSAMMENARBEIT: Machen Sie doch einfach mal das, was Ihnen wirklich wichtig ist. Wir kümmern uns derweil um Ihre Druckaufträge, versprochen. Diese neue Art zusammen zu arbeiten nennen wir ganz einfach: FREIRAUM NEU DEFINIERT. Mehr auf www.bruns-druckwelt.de. DRUCKZENTRUM BRUNS DRUCK WELT_

3 InHerford | Mai 2022 WILLKOMMEN Liebe Mitglieder, liebe Leserinnen, liebe Leser! Die ersten Monate dieses Jahres waren für uns alle belastend. Immer noch hohe Coronainzidenzen, der schreckliche Krieg in der Ukraine und die stark steigenden Treibstoff- und Verbraucherpreise ließen viele „kleinere Alltagssorgen“ in den Hintergrund treten und unwichtig erscheinen. Trotz alledem gibt es viele Dinge, die erledigt werden müssen. Das Jahr 2022 stellt Eigentümer und Vermieter vor einige zusätzliche und neue Herausforderungen. Da wäre zum einen die in diesem Sommer von allen Eigentümern abzugebende Grundsteuererklärung, auf die Sie sich jetzt schon vorbereiten sollten. Näheres dazu erläuter t Frau Wenzel in Ihrem Ar tikel auf Seite 10 dieser Ausgabe. Neue Aufgaben ergeben sich auch aus der Novellierung der Heizkostenverordnung. Es müssen neue Verbrauchsgeräte eingebaut und zusätzliche Informationspflichten erfüllt werden (siehe Ar tikel auf Seite 16). Eines der häufigsten Beratungsanliegen in der Sprechstunde unserer Vereinsjuristin ist die Eigenbedarfskündigung. Viele Vermieter meinen, hier mit einem Zweizeiler zu ihrem Recht zu kommen und über den Umweg der Eigenbedarfskündigung unliebsame Mieter einfach loswerden zu können. Wir haben daher in Absprache mit unserem Gastreferenten, Herrn Prof. Dr. Markus Ar tz von der Universität Bielefeld, entschieden, dieses Thema in unserer diesjährigen Mitgliederversammlung am 22. Juni 2022, zu der ich Sie alle herzlich einlade, aufzugreifen. Natürlich erwar ten Sie auf der Veranstaltung auch viele andere, für Vermieter und Eigentümer interessante Informationen. Eine schöne Zeit wünscht Ihnen Ihr Achim Depenbrock Vorsitzender VHWG e.V. Herford Kontakt Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Herford e.V. Mar tina Wenzel · Geschäftsführerin VHWG e.V. Herford · Rennstr. 33 · 32052 Herford Tel: 05221 15721 · Fax: 05221 15753 www.vhwg-herford.de · info@vhwg-herford.de Öffnungszeiten: Montag – Freitag: 8.30 – 12.30 Uhr Montag: 14 – 18 Uhr Mittwoch: 14 – 17 Uhr Bitte vereinbaren Sie für die Rechtsberatung zuvor einen Termin. URLAUBSMITTEILUNG Unsere Geschäftsstelle bleibt am 27. Mai und am 17. Juni 2022 (Brückentage nach Himmelfahr t und Fronleichnam) geschlossen. ©PhotoSG - stock.adobe.com Unsere Leistungen GUTER RAT UND HILFE FÜR EIGENTÜMER UND VERMIETER VHWG-BonitätsCheck – Minimieren Sie Ihr Risiko! Als Mitglied unseres Vereins können Sie gegen eine geringe Gebühr (z. Zt. 20€ je Anfrage) die Solvenz der Mietinteressenten vor Abschluss des Mietver trages prüfen lassen und so das wir tschaftliche Risiko einer Neuvermietung minimieren. Das Auftragsformular und die vom Mietinteressenten auszufüllende Selbstauskunft nebst Datenschutzhinweisen erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle. Die Bonitätsanfrage, die wir über unseren Kooperationspar tner Creditreform vornehmen, führ t allerdings nur dann zu einem zuverlässigen Ergebnis, wenn in der Selbstauskunft der Vor- und Zuname, das Gebur tsdatum, der Gebur tsor t und die letzte Meldeanschrift des Mieters korrekt angegeben sind. Bitte lassen Sie sich im Rahmen des Erstgesprächs auch den Personalausweis zeigen. Weitere Leistungen des Vereins ■ Kompetente Rechtsberatung rund um Ihr Eigentum ■ Außergerichtlicher Schriftverkehr gegen Schreibgebühr ■ Rechtssichere Mietver tragsformulare gegen Gebühr ■ Infoblätter zu wechselnden Themen rund um Haus und Wohnung ■ Einsatz für die Interessen des Immobilieneigentums ■ Zugang zu Dienstleistungen unserer Kooperationspar tner, teils zu Sonderkonditionen (www.vhwg-herford.de/kooperationspar tner) VHWG Herford – Wir helfen Ihnen gern bei Ihren Haus-Aufgaben!

ZENSUS 2022 Im Mai 2022 werden im Rahmen der anstehenden Volkszählung stichprobenweise auch Immobilieneigentümer und Vermieter befragt. Auf diesem Wege soll ermittelt werden, wie Menschen in Deutschland leben und wohnen. Wenn Sie vom Statistischen Landesamt für eine Teilnahme an der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus ausgewählt werden, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung und sind zur Auskunft verpflichtet. Abgefragt werden zahlreiche Merkmale und Daten. Neben der genauen Anschrift und der Art der Immobilie werden auch die Eigentumsverhältnisse, der Gebäudetyp, das Baujahr, die Heizungsart, der Energieträger und die Zahl der im Hause vorhandenen Wohnungen ermittelt. Außerdem sind die auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Wohnflächen, die Zahl der Räume und die gezahlte Nettokaltmiete anzugeben. Auf persönlicher Ebene werden Name und Adresse des auskunftspflichtigen Eigentümers sowie aus statistischen Gründen auch der Name und Vorname von bis zu zwei Hausbewohnern erfragt. BEANTWORTUNG GRUNDSÄTZLICH ONLINE Zum Zwecke einer einfachen Abwicklung ist die Beantwortung der Fragen grundsätzlich elektronisch, das heißt über das Internet, vorgesehen. Die für die Erhebung ausgewählten Eigentümer können aber alternativ auch die ausgefüllten Papiervordrucke gebührenfrei an das Statistikamt zurücksenden. Wem beides nicht möglich ist, der kann sich mündlich interviewen lassen. Wenn es sich um Wohnungseigentum handelt, können die Fragen auch von der Hausverwaltung beantwortet werden, sofern dort alle erforderlichen Informationen gebündelt vorliegen. Falls Sie die im Anschreiben genannte Immobilie zum Zeitpunkt der Befragung bereits veräußert haben, müssen Sie dem zuständigen Statistikamt den Namen und die Anschrift des Erwerbers mitteilen, um Ihrer Auskunftspflicht nachzukommen. ACHTUNG DATENSCHUTZ Soweit Sie auch Daten Ihrer Mieter im Formular angeben, müssen diese Mieter vorab über die Weitergabe ihrer Daten an das Statistikamt informiert werden. Eine Einwilligung der Mieter ist hingegen nicht erforderlich. Ein Musterinformationsschreiben stellen wir Ihnen auf Nachfrage gern zur Verfügung. Mitwirkung ist Pflicht Befragung von Eigentümern und Vermietern 4 © Song_about_summer - stock.adobe.com

© kasto – stock.adobe.com MITGLIEDERVERSAMMLUNG InHerford | Mai 2022 5 Im Anschluss an die Regularien spricht Herr Prof. Dr. Markus Artz, Leiter der Forschungsstelle für Immobilienrecht an der Universität Bielefeld, zum Thema „Eigenbedarfskündigung – Anwendungsfälle, Grenzen und Risiken“ Der Vortrag ist öffentlich. Gäste sind herzlich willkommen. Die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Coronaschutz- maßnahmen und die Hygienehinweise vor Ort sind zu beachten. Ich bitte um rege Teilnahme und würde mich freuen, auch Sie zu dieser Veranstaltung begrüßen zu können. Der Vorstand Achim Depenbrock Vorsitzender Tagesordnung 1) Begrüßung durch den Vorsitzenden 2a) Geschäftsbericht 2021 2b) Kassenbericht 2021 3) Bericht der Rechnungsprüfer für 2021 4) Entlastung des Vorstandes 5) Vorstellung des Haushaltsplanes 2022 6) Wahlen zum Vorstand (zwei Beisitzende) 7) Verschiedenes Mitgliederversammlung des Vereins der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Herford am 22. Juni 2022 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lade ich Sie gemäß § 10 der Satzung herzlich ein zur Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) am Mittwoch, den 22. Juni 2022 um 18 Uhr, im Denkwerk Herford, Leopoldstraße 2–8, 32051 Herford

Mai 2022 | InHerford INTERN Mietrecht ist weiterhin der Dauerbrenner Mitgliederversammlung beschließt erste Beitragserhöhung seit 2016 Am 17. November 2021 war es so weit. Unsere coronabedingt 2020 ganz entfallene und im Juni 2021 coronabedingt verschobene Mitgliederversammlung wurde nachgeholt. Trotz immer noch geltender Maskenpflicht war die Veranstaltung, die erstmals in den schönen Räumen des Denkwerks Herford stattfand, gut besucht. Nach Begrüßung durch den Vorsitzenden Achim Depenbrock berichtete die Geschäftsführerin Martina Wenzel über den Verlauf der Geschäftsjahre 2019 und 2020. In beiden Jahren waren vor allem die Rechtsberatungsleistungen der Geschäftsstelle stark gefragt. Es wurden jeweils mehr als 2000 persönliche und telefonische Beratungsgespräche mit Mitgliedern geführt, darüber hinaus Hunderte von Mailanfragen beantwortet, Mieter auf ihre Bonität überprüft und im großen Umfang Betriebskosten abgerechnet. Dauerbrenner in der Beratung waren mietrechtliche Probleme, wie z.B. Miet- rückstände, Schimmelschäden und Betriebskosten. Ums liebe Geld ging es meist auch bei der Rechtsberatung von Wohnungseigentümern. Die Streitigkeiten rund um Hausgeldzahlungen, Wirtschaftspläne und teure Sanierungsmaßnahmen, deren Kosten es gerecht zu verteilen gilt, nahmen stetig weiter zu. Viele unserer Mitglieder machten sich auch Gedanken darüber, wie sie mit zunehmendem Lebensalter mit ihrer Immobilie verfahren sollen und suchten unsere Unterstützung. 2020 kamen viele Beratungen zum Thema Corona hinzu. Im Jahr 2019 beteiligte sich der Verein, vertreten durch deren Geschäftsführerin, außerdem an der Erstellung kommunaler Mietspiegel und setzte sich für die Abschaffung der aus unserer Sicht ungerechten Straßenausbaubeiträge ein, deren endgültige Abschaffung sich aktuell tatsächlich abzuzeichnen scheint. Steter Tropfen höhlt den Stein! Erfreulicherweise mussten wir die Geschäftsstelle im ersten Coronajahr nur fünf Wochen aufgrund der geltenden Coronaschutzverordnungen für den Publikumsverkehr schließen. Während dieser Zeit wurde die Beratung aber in telefonischer, schriftlicher und digitaler Form weiterhin ermöglicht und von den Mitgliedern auch gern angenommen. Die Mitgliederzahl war in den Jahren 2019 und 2020 zwar leicht rückläufig. Mit 2.282 Mitgliedern per 31.12.2020 gehört der VHWG Herford aber weiterhin zu den mitgliederstärksten eingetragenen Vereinen in der Region überhaupt. Wie die von der Geschäftsführerin vorgetragenen Kassenberichte aufzeigten, lagen die Ausgaben des Vereins sowohl 2019 als auch 2020 über den Einnahmen des entsprechenden Zeitraums, sodass sich trotz aller genutzten Einsparpotenziale für 2019 ein Minus von 11.500€ und für 2020 ein Minus von 6.500€ ergab. Hier spielten sowohl die allgemein gestiegenen Kosten des Bürobetriebes (Nebenkosten wie Heizung und Strom, Büromaterial, Portoerhöhung, höhere Preise für Dienstleister etc.) eine Rolle als auch notwendige Reparaturen und Investitionen, z. B. für den Austausch der in die Jahre gekommenen Hard- und Software. Diese gestiegenen Kosten mussten aus den seit Anfang 2016 nicht erhöhten und mit bisher 60€ bis 75€ für Privatmitglieder und 85€ für Firmen und Verwalter sehr niedrigen Jahresbeiträgen unserer Mitglieder gedeckt werden. Aus diesem Grund hatten Vorstand und Beirat des Vereins schon in den letzten Jahren eine Beitragserhöhung ins Auge gefasst und für die Zukunft angekündigt. Bei der bereits in der Einladung zur Versammlung, zu finden im Mitgliedermagazin Ausgabe Oktober 2021, im Einzelnen dargestellten neuen Beitragsstaffelung wurde berücksichtigt, dass diejenigen Mitglieder, die mehrere Immobilien haben, den Verein erfahrungsgemäß deutlich stärker in Anspruch nehmen als diejenigen, die nur ein einziges, meist selbst bewohntes Haus haben. Dies war mit dem bisherigen Zuschlag von nur 5€ pro weiterem Haus/weiterer Eigentumswohnung nicht hinreichend abgedeckt. Außerdem hat sich gezeigt, dass Fragestellungen, die von Firmen und Verwaltern an den Verein herangetragen werden oder die sich um gewerbliche Mietverhältnisse drehen, meist deutlich komplizierter und arbeitsintensiver sind als diejenigen, die von privaten Wohnraumvermietern kommen. Auch hier soll in der Beitragsstaffelung ein größerer Unterschied gemacht werden. Zugleich soll der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der neuen Beiträge nicht zu hoch sein. Da in der Mitgliederkartei des Vereins nur Angaben bis zur bisherigen Beitragsstaffelung, also zur Art der Gebäudenutzung und zur Anzahl der Objekte bis maximal vier, erfasst werden, soll auch die zukünftige Beitragsstaffelung daran orientiert bleiben. Die von Frau Wenzel noch einmal eingehend erläuterten neuen Mitgliedsbeiträge (nebenstehend abgedruckt) wurden nach einer Diskussionsrunde von den anwesenden Mitgliedern einstimmig genehmigt. Die Beitragserhöhung ist damit zum 01.01.2022 in Kraft getreten. 6

7 INTERN Der Vereinsvorsitzende Achim Depenbrock und Rüdiger Ingolf Lübke als Beisitzer im Vereinsvorstand wurden für weitere vier Jahre in ihren Ämtern bestätigt. Als neue Beisitzende in den Vorstand wurde die Hausverwalterin Saskia Vehmeier, Mit- inhaberin des Immobilienbüros Vehmeier, gewählt. Die Beiratsmitglieder Peter Mausolf und Frank Reuter traten zur Wiederwahl an und wurden in ihren Ämtern für weitere vier Jahre bestätigt. Bruno Vehmeier legte seine ehrenamtliche Tätigkeit auf eigenen Wunsch nieder. Vorstand, Beirat und Geschäftsstelle dankten ihm herzlich für sein langjähriges Engagement. Als neues Mitglied für den Beirat des Vereins wurde die Herforder Architektin Kathrin Steinmann-Mielke gewählt. Die Rechnungsprüfer Henning Döring und Torsten Führer wurden nach abgelaufener Amtszeit für jeweils weitere zwei Jahre in ihren Ämtern bestätigt. Zuvor hatten sie mit ihrem Prüfbericht dem Verein eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung bestätigt und die Entlastung des Vorstands beantragt, die die Mitgliederversammlung einstimmig erteilte. Unter dem Punkt „Verschiedenes“ wies Frau Wenzel darauf hin, dass in unserer Vereinsfiliale auch weiterhin die „3G-Regel“ zu beachten ist, dies zum Schutze aller und um den Geschäftsbetrieb sicher aufrechterhalten zu können. Außerdem empfahl sie den vermietenden Mitgliedern, ihre Miethöhen unter Hinzuziehung der im Herbst 2021 neu erschienenen Mitspiegel für die Städte Bünde, Herford, Löhne und Vlotho zu überprüfen. Der Verein hilft gern bei der Festlegung neuer Mieten und der Erstellung rechtswirksamer Mieterhöhungsverlangen. Ebenfalls mit dem Thema „Mieterhöhung“ befasste sich der nach den Regularien folgende Vortrag von Herrn Prof. Dr. Markus Artz, Leiter der Forschungsstelle für Immobilienrecht an der Universität Bielefeld. Der ausgewiesene Mietrechtsexperte führte seine Zuhörer gekonnt durch den Dschungel der Vorschriften und Urteile rund um die Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete und die Modernisierungsmieterhöhung. InHerford | Mai 2022 Mitgliedsbeiträge des VHWG Herford ab dem 1. Januar 2022 Grundbeitrag für ein unbebautes Grundstück oder eine Wohnimmobilie*: ���������������������������������������������������������������������� 70€ Zuschlag für jede weitere Wohnimmobilie* oder jedes weitere unbebaute Grundstück: ������������������������������������������������ 10€ (100€ Höchstbeitrag für Privateigentümer, die ausschließlich solche Immobilien besitzen.) Jahresbeitrag für Eigentümer mit mindestens einer gewerblich oder gemischt genutzten Immobilie, unabhängig von der Anzahl ihrer weiteren Immobilien: �������������������������������������������������������������� 100€ Jahresbeitrag für Wohnungsgesellschaften, Firmen, Verwalter, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts**: ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 120€ Aufnahmegebühr, zahlbar bei Vereinsbeitritt: �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 25€ Auch bei einem Vereinsbeitritt im Laufe des Jahres wird der erste Jahresbeitrag in voller Höhe fällig. Im Jahresbeitrag enthalten ist unsere Vereinszeitschrift mit aktuellen Informationen aus der Wohnungspolitik und der Rechtsprechung sowie Informationen zum Steuerrecht. * Als Wohnimmobilie in diesem Sinne gelten eine Eigentumswohnung oder ein ausschließlich zum Wohnen genutztes, nicht in Wohnungseigentum unter teiltes Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus. ** Bei Wohnungseigentümergemeinschaften, Erbengemeinschaften oder Miteigentum kann jeder Eigentümer Mitglied werden, nicht aber die Gemeinschaft als solches. Neu im Beirat: Kathrin Steinmann-Mielke Neu im Vorstand: Saskia Vehmeier

Mai 2022 | InHerford Biodiversität im Garten: Geht das überhaupt? Unterschiedliche Lebensräume helfen Insekten, Vögeln und Kleintieren 8 GARTEN Vielfalt ist ein positiv belegter Begriff und in vielen Bereichen gefragt: Pflanzenvielfalt im Garten liegt im Trend. Der Begriff Biodiversität geht noch einen Schritt weiter und gehört für immer mehr Menschen zu ihrem Wortschatz. AUF DIE PFLANZEN KOMMT ES AN Natürlich geht es nicht darum, möglichst viele verschiedene Pflanzen im Garten zu haben – das wäre vermutlich nicht der Garten, den viele schön finden. Dr. Michael Henze vom Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) e. V. bringt es auf den Punkt: „Das Ziel ist, unterschiedliche Lebensräume im Garten zu schaffen. Unter Bäumen und größeren Sträuchern lassen sich herrliche Schattenbeete anlegen, in freier Lage werden Sonnenanbeter gruppiert, am Teich oder Wasserlauf eignen sich wieder andere Pflanzen. Entscheidend ist es, die Ansprüche der Pflanzen an den Standort zu kennen und sie dementsprechend zu nutzen.“ Diese unterschiedlichen Gartenbereiche entwickeln sich dann wie in der Natur auch zu Lebensräumen für Insekten, Vögel und Kleintiere. Die Pflanzen bieten Nahrung in Form von Nektar und Pollen, aber auch Samenständen und Früchten. © M.Dörr & M.Frommherz - stock.adobe.com

9 GARTEN Zudem bieten sie Nist-, Unterschlupf- und Versteckmöglichkeiten. „Je größer ein Garten ist, umso eher lassen sich großzügige und unterschiedliche Lebensräume gestalten. Aber auch kleine Gärten bieten gute Möglichkeiten“, erklärt Dr .Michael Henze vom BGL. Dementsprechend betont die BGL-Initiative „Rettet den Vorgarten“ mit dem Leitsatz „Jeder Quadratmeter zählt“, dass es wichtig ist, selbst kleine Flächen am Haus gärtnerisch vielseitig zu gestalten. Henze: „In einer Schotterwüste findet jedenfalls kein Vogel einen Wurm.“ GARTENVIELFALT SORGT FÜR ARTENVIELFALT Ornithologen haben deutschlandweit festgestellt, dass in der freien Landschaft weniger Vogelarten leben als im bebauten Raum der Dörfer und Städte. Das gilt ähnlich auch für Insekten oder Kleintiere, von denen viele wegen schwindender Lebensräume „draußen“ inzwischen auf Roten Listen stehen. Der wesentliche Vorteil von Gärten ist deren Kleinteiligkeit im Unterschied zu den überwiegend großflächigen Monokulturen der Land- und Forstwirtschaft. Denn je unterschiedlicher und abwechslungsreicher die Gartenräume gestaltet sind, desto eher bieten sie einen passenden Lebensraum mit entsprechendem Nahrungsangebot. So werden Vögel, Insekten, Bienen, Igel und Co. zusätzlich durch kleine Reisig- und Holzhaufen, Wildbienenröhren und -hölzer, Nistkästen, Trockenmauern etc. gefördert. Dr. Michael Henze: „Nicht der einzelne Garten muss also vielfältig sein, sondern in der Unterschiedlichkeit der Gärten liegt der Grund für die höhere Artenvielfalt in Dörfern und Städten.“ Diese Tatsache führt ganz nebenbei dazu, dass die Menschen in ihrem täglichen Lebensumfeld Naturerfahrungen machen können. Das Vogelzwitschern am Morgen, der Austrieb der Pflanzen, Blüte und Fruchtentwicklung, die Herbstfärbung und der Laubfall – alle diese Phänomene kann man im Alltag wahrnehmen. Ein weiterer Vorteil von Vielfalt im Garten ist auch, dass es unter den summenden und piepsenden Gartenbewohnern eine Reihe von Nützlingen gibt, die dabei helfen, Schädlinge in Schach zu halten. Dr. Henze: „So fressen inzwischen heimische Vögel die Raupen des Buchsbaumzünslers!“ VIELFALT IST PFLANZBAR Vielfalt hat auch eine zeitliche Dimension: Um den Garten als Lebensraum für Pflanzen und Tiere über alle Jahreszeiten hinweg zu entwickeln und damit gleichzeitig einen vitalen Naturerfahrungsraum zu schaffen, empfiehlt sich die Beratung durch Expertinnen und Experten für Garten und Landschaft. „Zum Beispiel ist es wichtig, bei Blühpflanzen möglichst nicht gefüllte Sorten zu wählen. Außerdem sollte das Blütenangebot vom frühen Frühjahr mit Blumenzwiebeln und früh blühenden Gehölzen bis in den Spätherbst reichen“, rät Dr. Michael Henze vom BGL. Anregungen und Beispiele für ganzjährig attraktive Gärten stehen auf www.mein-traumgarten.de. © BGL © schankz - stock.adobe.com © Halfpoint - stock.adobe.com InHerford | Mai 2022

Mai 2022 | InHerford EIGENTUM 10 Neuberechnung der Grundsteuer ab 2025

EIGENTUM Mai 2022 | InHerford 11 Zusätzliche Steuerklärung für alle Eigentümer Abgabefrist bis 31. Oktober 2022 Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Haben Sie schon Post vom Finanzamt erhalten? Wenn nicht, wird dies in den nächsten Wochen geschehen. In der Zeit von Juli bis Oktober 2022 müssen alle Immobilieneigentümer über das Onlineportal „ELSTER“ eine Grundsteuererklärung abgeben. Allein in den beiden Finanzamtsbezirken Herford und Bünde betrifft dies insgesamt etwa 94.000 Grundstücke. Hintergrund für die Neuberechnung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, in dem die bislang geltenden Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes und damit für verfassungswidrig erklärt wurden. Aufgrund veralteter Werte aus dem Jahr 1935 in Ostdeutschland und 1964 in Westdeutschland werden vergleichbare Objekte bisher teilweise komplett unterschiedlich bewertet, was zu großen Abweichungen bei der Höhe des Steuersatzes führt. Deshalb musste der deutsche Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren. Dem ist er Ende 2019 nachgekommen und hat das sog. „Bundesmodell“ für die Ermittlung der Grundsteuer entwickelt, welches auch für Grundstücke in Nordrhein-Westfalen zur Anwendung kommt, während andere Bundesländer, wie z. B. Bayern, Hamburg und Niedersachsen, sich für ein abweichendes Berechnungsmodell entschieden haben. WER IST VERPFLICHTET? Für alle Grundstücke, die sich am 01. Januar 2022 in Ihrem Eigentum befunden haben, müssen Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abgeben. Dies gilt sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke und ist unabhängig davon, ob Sie diese selbst nutzen oder vermietet haben. Auch wenn Ihnen das Grundstück nicht als Ganzes, sondern nur zum Teil, wie z. B. bei Wohnungseigentum, gehört, sind Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Eigentümer mehrerer Grundstücke müssen für jede Immobilie eine eigene Grundsteuererklärung abgeben, wobei stets dasjenige Finanzamt zuständig ist, in dessen Bezirk sich der Grundbesitz befindet. In Erbbaurechtsfällen muss der Erbbauberechtigte und nicht der Grundstückseigentümer die Steuererklärung abgeben. FRIST BIS ENDE OKTOBER 2022 Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes können Sie ab dem 01. Juli 2022 einreichen. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022. Bei nicht fristgerechter Einreichung drohen Ihnen Verspätungszuschläge und im schlimmsten Fall ein Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro und eine Schätzung des Grundsteuerwertes Ihres Grundstücks durch das Finanzamt. ÜBERMITTLUNG NUR ELEKTRONISCH Die Grundsteuererklärung muss grundsätzlich über das Finanzamtsportal ELSTER eingereicht werden. Hierfür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Wenn Sie ein solches bereits für die Abgabe Ihrer jährlichen Einkommenssteuerklärung oder anderer Steuerklärungen besitzen, können Sie dieses auch für die Grundsteuererklärung verwenden. Sofern Sie aber noch kein entsprechendes Benutzerkonto haben, sollten Sie dies baldmöglichst unter www.ELSTER.de beantragen. Aus Sicherheitsgründen erfolgt die Registrierung bei ELSTER in drei Schritten und dauert insgesamt ca. zehn bis zwölf Werktage, sodass Sie sich möglichst frühzeitig darum kümmern sollten. Das Verfahren der Registrierung ist auf der vorbezeichneten Internetseite gut erklärt. Dort kann auch ein Flyer „Die Registrierung bei ‚Mein Elster‘“ heruntergeladen werden. Falls Ihnen selbst eine elektronische Übermittlung der Erklärung nicht möglich ist, dürfen dies auch Angehörige im Sinne von § 15 Abgabenordnung für Sie übernehmen und hierbei die eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um Ihre Grundsteuererklärung elektronisch zu übermitteln. Angehörige in diesem Sinne sind unter anderem der Ehegatte oder der Lebenspartner (nicht Lebensgefährte!), Kinder, Enkel, Nichten, Neffen und auch der Schwager oder die Schwägerin. Einfacher und ohne ELSTER können private Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern die digitale Grundsteuererklärung abgeben, wenn es sich um einen Standardfall handelt und die Immobilie in NRW oder einem anderen Bundesland liegt, das am Grundsteuer-Bundesmodell teilnimmt. Ob dies für Ihre Immobilie/n möglich ist, können Sie ab dem 1. Juli 2022 unter www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum. de prüfen und die Erklärung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch dort abgeben. Eine Abgabe der Steuererklärung in Papierform ist behördlich grundsätzlich nicht vorgesehen. Falls Ihnen jedoch eine elektronische Übermittlung gar nicht möglich ist, können Sie einen näher zu begründenden Härtefallantrag beim Finanzamt stellen, das dann darüber entscheidet, ob Ihnen ausnahmsweise die Übermittlung in Papierform gestattet wird. Bei der Stellung eines solchen Antrages sind wir unseren Mitgliedern bei Bedarf gern behilflich. WELCHE DATEN WERDEN ERFRAGT? Welche und wie viele Angaben Sie zu Ihren Grundstücken machen müssen, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Bundesland diese liegen. © Christian Horz - stock.adobe.com © Moritz Winde/HK

Mai 2022 | InHerford 12 EIGENTUM Für Grundstücke in Nordrhein-Westfalen gilt Folgendes: Für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie für Wohnungseigentum sind Angaben zu machen zu Grundstücksart, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche, zum Baujahr (erstmalige Bezugsfertigkeit) und zur Anzahl der Garagen und Tiefgaragenplätze. Zusätzlich ist bei Eigentumswohnungen der Miteigentumsanteil anzugeben. Außerdem ist die Grundsteuernummer anzugeben. Bei Geschäftsgrundstücken, gemischtgenutzten Grundstücken, Teileigentum und sonstigen bebauten Grundstücken ist zusätzlich die Bruttogrundfläche, die sich aus der Summe aller Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes errechnet, anzugeben. Bei unbebauten Grundstücken reicht die Angabe der Grundstücksfläche und des Bodenrichtwerts. Außerdem müssen für alle Grundstücke Angaben zur genauen Lage (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flurstücknummer), zur Grundsteuernummer sowie persönliche Angaben zum Eigentümer (Name, Adresse und Steueridentifikationsnummer) gemacht werden. WO FINDE ICH DIE DATEN? Die für die Grundsteuererklärung erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben finden Sie u. a. im Grundbuchblatt, im Kaufvertrag, in Katasterauszügen und Bauplänen, in den bisher ergangenen Einheitswert- und Grundsteuerbescheiden des Finanzamts, in der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft und in der Hausgeld- und Betriebskostenabrechnung. Den Bodenrichtwert können Sie über die Internetplattform www.boris.nrw.de ermitteln. Bitte beachten Sie, dass hierfür die Wertverhältnisse und die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, die am sog. Hauptfeststellungszeitpunkt, also am 01. Januar 2022 bei Ihrem Grundstück vorgelegen haben. Nach dem 01. Januar 2022 vorgenommene Änderungen sind daher nicht zu berücksichtigen. RECHTZEITIG MIT DER RECHERCHE BEGINNEN Da viele der erforderlichen Unterlagen vielleicht schon sehr alt sind, sollten Sie sich rechtzeitig auf die Suche begeben oder Ersatzdokumente anfordern. Hilfreich wird insoweit ein Schreiben des zuständigen Finanzamts sein, das Sie im Mai, spätestens aber im Juni 2022 per Post erhalten. Darin werden diejenigen, grundsteuerrelevanten Angaben aufgeführt, die beim Finanzamt schon vorliegen. Diese Angaben sollten Sie aber nicht blind in Ihre Steuererklärung übernehmen, sondern zunächst auf Schlüssigkeit und Aktualität überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie im Laufe der letzten Jahre oder Jahrzehnte umfangreichere An- oder Umbauten auf dem Grundstück oder im Gebäude vorgenommen haben. Möglicherweise sind diese dem Finanzamt noch nicht bekannt gewesen. Wer nicht eine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung riskieren möchte, sollte hier bei der Wahrheit bleiben. WIE GEHT ES WEITER? Mit den von Ihnen im Rahmen der Grundsteuererklärung im Jahr 2022 übermittelten Daten berechnet Ihr Finanzamt den Grundsteuerwert Ihres Grundstücks. Als Ergebnis erhalten Sie zunächst einen Grundsteuerwertbescheid und später dann einen Grundsteuermessbescheid. Aufgrund dieser Steuerbescheide müssen Sie keine Zahlungen leisten. Sie dienen lediglich als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte. Bitte prüfen Sie aber, ob die von Ihnen in der Grundsteuererklärung gemachten Angaben korrekt berücksichtigt wurden. Bei Fehlern sollten Sie binnen Monatsfrist nach Bescheidzugang Widerspruch einlegen, um keine Rechte zu verlieren. In einem letzten Schritt wird der zuvor festgestellte Grundsteuermessbetrag mit dem von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert, um die tatsächlich von Ihnen zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln. Da die Steuerreform im Wesentlichen aufkommensneutral verlaufen soll, d. h. nicht auf eine höhere Steuergesamteinnahme abzielt, werden die Städte und Gemeinden ihre Hebesätze überprüfen und ggfs. anpassen. Im Januar 2025 erhalten Sie dann den ersten Grundbesitzabgabenbescheid Ihrer Stadt oder Gemeinde, aus der sich Ihr neuer Grundsteuerzahlbetrag ergibt. Bis dahin bleibt alles beim Alten. FÜR WEN WIRD ES TEURER? Auch wenn die Reform eine Aufkommensneutralität anstrebt, ist mit Belastungsverschiebungen auf Ebene der einzelnen Grundstücke zu rechnen. Abhängig von der Lage des Grundstücks, der Größe und dem Alter der Gebäude kann sich die Höhe der Grundsteuer nach oben oder nach unten verändern. Experten rechnen damit, dass sich in Großstädten die für die Steuer heranzuziehenden Grundstückswerte erhöhen, während sie in ländlich geprägten, strukturschwachen Gebieten verhältnismäßig niedriger ausfallen dürften. Wichtiger Dreh- und Angelpunkt für den letztendlich zu zahlenden Betrag ist aber hier der Grundsteuerhebesatz der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Es bleibt zu hoffen, dass die Kommunen sich ihrer Verantwortung für den Immobilienmarkt bewusst sind und die Reform nicht als willkommene Möglichkeit der Einnahmenerhöhung sehen. Schließlich ist es doch der erklärte Wille der Politik, das Wohnen für alle nicht noch weiter zu verteuern. SIE BENÖTIGEN HILFE? Wenn Sie die Grundsteuererklärung nicht allein erstellen können oder wollen, bieten die Steuerberater und Steuerberaterinnen Unterstützung. Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei der Grundsteuererklärung hingegen nicht helfen. Sollten Sie Probleme bei der Ermittlung einzelner, grundsteuerrelevanter Daten haben, kann gerade bei Wohnungseigentum eine Anfrage bei der Hausverwaltung sinnvoll sein. Diese könnte (gegen entsprechende Gebühr) vor allem Daten ermitteln, die für die Grundsteuererklärung aller im Hause befindlichen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten relevant sind, wie z. B. die Gesamtgrundstücksgröße, die Gesamtwohnfläche und der Bodenrichtwert. Unser Verein kann die Steuererklärung zwar nicht für Sie erstellen oder abgeben. Wir sind unseren Mitgliedern aber gern mit Tipps und Hinweisen behilflich, um sie bei ihrer Datenrecherche voranzubringen. © sepy - stock.adobe.com

EIGENTUM 13 InHerford | Mai 2022 Auf ein Wort … Bürokratiewahnsinn Persönlicher Kommentar von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Wer kann schon etwas gegen eine gerechtere Verteilung der Steuerlast haben? Und: Natürlich sollten die völlig veralteten, nicht mehr der Lebenswirklichkeit entsprechenden Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer aktualisiert und angepasst werden. Aber so ein bürgerunfreundliches und umständliches Verfahren muss es doch nun wirklich nicht sein! Welcher Hauseigentümer hat denn seinen Grundbuchauszug, der oft Jahrzehnte alt ist und häufig noch in den Akten der Vorväter oder des Verkäufers der Immobilie schlummert, zur Hand? Wer hat denn, ohne zu recherchieren, das genaue Baualter, die genaue Grundstücksfläche und die in den letzten Jahrzehnten vielleicht durch An- und Umbauten deutlich veränderte Wohnfläche seines Hauses parat? Wer findet ohne sachkundige Hilfe in den Winkeln des Internets den zutreffenden Bodenrichtwert? Natürlich kann man sich, die Älteren unter uns vielleicht mit Unterstützung durch Angehörige, auf die Suche machen, Grundbuch- und Katasterauszüge bestellen, den Zollstock zur Hand nehmen und hoffen, damit aus Behördensicht alles richtig zu machen. Aber selbst dann bleibt für viele noch die Hürde, die Grundsteuererklärung digital über das Finanzamtsportal übermitteln zu müssen. Wie überheblich klingt da die Aussage der Finanzbehörden: „Die Einreichung von Belegen in Papierform ist grundsätzlich nicht vorgesehen“, wenn man bedenkt, dass ein Großteil der Immobilieneigentümer in Deutschland im Rentenalter ist und möglicherweise schon lange keine Steuererklärung mehr abgegeben hat. Zwar denken nicht all diese Menschen bei dem Wort ELSTER nur an den diebischen Vogel. Eine Registrierung im Onlineportal haben sie aber trotzdem nicht und möglicherweise noch nicht einmal einen Internetzugang. Zwar scheint bei den Finanzoberen in den letzten Wochen noch der Groschen gefallen zu sein, sodass die Eigentümer, anders als ursprünglich vorgesehen, im Mai über ihre Erklärungspflicht und die schon bei den Finanzbehörden vorliegenden Daten informiert werden. Es werden aber sicherlich noch genügend Haus-Aufgaben und ungeklärte Fragen für die Eigentümer übrig bleiben. Nun, da die Würfel einmal gefallen sind, helfen wohl nur noch der alte Leitspruch meiner Großmutter: „Nicht ärgern, nur wundern!“ und die Devise: „Augen zu und durch!“. © stokkete - stock.adobe.com

Mai 2022 | InHerford 14 PRAXISTIPP „Das Schreiben habe ich nie bekommen…“ – ist eine beliebte Ausrede, mit der sich Briefadressaten gegen Rechtsfolgen zu wehren versuchen. Gegen diesen Einwand können Sie sich nur schützen, wenn Sie für eine rechtssichere Zustellung sorgen. Bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen, wie z. B. Kündigungen, Abmahnungen, Mieterhöhungen oder Aufforderungsschreiben an den Grundstücksnachbarn, ist es für den Erklärenden essenziell wichtig, den Zugang seiner Erklärung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beweisen zu können, dies nötigenfalls auch vor Gericht. VERSAND PER EINSCHREIBEN BIRGT RISIKEN Wenn es um die rechtssichere Zustellung geht, ist die erste Idee meist nicht die beste. Es dürfte jedem einleuchten, dass ein Versand per einfachem, postalischem Brief keinerlei Beweismöglichkeiten anbietet und daher ausscheidet. Aber auch die von der Mehrheit gewählte und als sicher eingeschätzte Übermittlung per Einschreiben birgt zahlreiche Risiken und ist daher alles andere als ideal für die Zustellung von Schreiben, deren Zugang man im Streitfall beweisen können muss. Erhält der Versender bei der Post einen Einlieferungsschein, wird mit diesem nur dokumentiert, wann, wo und wie diese Sendung zugestellt wurde. Der Absender kann allerdings im Streitfall nicht beweisen, was in dem Briefumschlag enthalten war, da der Inhalt der Sendung durch den Einlieferungsschein gerade nicht belegt wird. Theoretisch hätte der Briefumschlag also auch leer oder mit einem beliebigen anderen Inhalt gefüllt sein können. Dies macht es dem Briefempfänger leicht. Er kann z. B. behaupten, dass das Schreiben nicht vom Absender unterzeichnet war oder dass eine Vollmacht oder andere notwendige Anlagen nicht beigefügt waren. Diese Klippe lässt sich umschiffen, wenn nicht der Absender des Schreibens, sondern eine andere Person das Schreiben vor Absendung liest, es in den Umschlag steckt, diesen verschließt und ihn bei der Post aufgibt. Alternativ kommt auch in Betracht, dass eine dritte Person als Zeuge zusieht, wie der Absender das Schreiben einkuvertiert und zur Post gibt. Auch in diesem Fall sollte der Zeuge jedoch Kenntnis vom Inhalt des Schreibens genommen haben. EINWURFEINSCHREIBEN IST DIE BESSERE WAHL Wer allerdings meint, ein „eigenhändiges Einschreiben“ oder ein „Einschreibenrückschein“ sei dem „Einwurfeinschreiben“ vorzuziehen, der irrt sich! Bei der Zusatzleistung „eigenhändig“ erfolgt die Auslieferung nämlich nur an den Empfänger persönlich. Wird dieser vom Zusteller nicht angetroffen, erhält er lediglich eine Benachrichtigung, dass eine Sendung für ihn bei einer bestimmten Postfiliale zur Abholung bereitliegt. Er ist jedoch nicht verpflichtet, das Schreiben bei der Post auch abzuholen. Tut er es nicht, vielleicht auch, weil er schon Böses ahnt, so gilt das Schreiben als nicht zugegangen. Hier wird rechtlich weder der Zugang der Sendung fingiert, noch gilt die Nichtabholung als Zugangsvereitelung. Dem Absender wird in solch einem Fall nichts anderes übrig bleiben, als einen neuen Zustellversuch zu unternehmen. Bei fristgebundenen Angelegenheiten kann dies allerdings zu erheblichen rechtlichen Nachteilen bis hin zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Einschreiben, Gerichtsvollzieher, Botenzustellung Wie man Schreiben rechtssicher zustellt © Andrey Popov - stock.adobe.com

InHerford | Mai 2022 15 PRAXISTIPP Gleiches gilt auch, wenn ein Brief per Einschreiben gegen Rückschein versandt wird. Von beiden Zustellmethoden ist daher eher abzuraten. Wenn es denn ein Einschreiben sein soll, sollte sich der Absender für ein Einwurfeinschreiben entscheiden. Bei Beachtung der oben beschriebenen Hinweise ist diese Zustellmethode relativ sicher und kostengünstig. Der Absender sollte sich auf einer Durchschrift des Briefs notieren, wann und in Anwesenheit welches Zeugen der Brief versandfertig gemacht wurde. Außerdem sollten sowohl der Einlieferungsbeleg als auch die über die Internetseite der Post ausgedruckte Benachrichtigung über die erfolgte Zustellung zusammengeheftet und verwahrt werden. GERICHTSVOLLZIEHERZUSTELLUNG ALS ALTERNATIVE Die sicherste Variante, eine Willenserklärung zuzustellen, ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Der Absender erteilt dabei dem örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Zustellung vorzunehmen und zu dokumentieren. Hierfür senden Sie das Original sowie zwei vollständige Kopien des zuzustellenden Schreibens an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Empfänger des Briefs seinen Wohnsitz hat. Beantragen Sie nicht ausdrücklich die persönliche Zustellung, stellt der Gerichtsvollzieher das Schreiben über einen Zustelldienst, wie z. B. die Deutsche Post, zu. Über die Zustellung wird sodann von der Post eine Postzustellungsurkunde ausgestellt, die der Gerichtsvollzieher mit dem bei ihm vorliegenden Duplikat des Schreibens zu einer Zustellungsurkunde verbindet und diese an den Adressaten zurückschickt. Die Anschrift und für Nachfragen auch die Telefonnummer des zuständigen Amtsgerichts können Sie über die Online-Adressdatenbank www.justizadressen.nrw.de ermitteln. In einem Anschreiben an den Gerichtsvollzieher ist kurz zu erläutern, um welche Art Schreiben, z. B. fristgemäße Kündigung einer Wohnung, es sich handelt und bis wann das Schreiben spätestens zugestellt sein sollte. Alternativ kommt auch die persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher in Betracht. Das mag im Einzelfall dazu dienen, noch zusätzlich Druck auf den Empfänger auszuüben. Wer hat schon gern den Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen? Es ist aber zu berücksichtigen, dass eine solche persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher meist deutlich länger dauert. Hier ist ab Antragstellung mit ca. acht bis vierzehn Tagen zu rechnen, sodass dieser Weg nur dann sinnvoll ist, wenn kein Frist- ablauf droht und Eile nicht geboten ist. Die Gerichtsvollzieherzustellung ist zwar die sicherste Zustellmethode. Sie hat aber auch Nachteile. Sie ist meist nicht innerhalb weniger Tage zu bewirken. Auch ist nicht sichergestellt, dass das Schreiben tatsächlich zu einem bestimmten Termin seinen Empfänger erreicht. Hierneben dauert es nach der Zustellung einige Zeit, bis der Gerichtsvollzieher dem Antragsteller die von ihm erstellte Zustellungsurkunde zurückschickt. Erst mit Erhalt dieser Urkunde weiß der Absender, wann die Zustellung tatsächlich erfolgt ist und kann weitere rechtliche Schritte einleiten. Außerdem verursacht die Gerichtsvollzieherzustellung Kosten, die zwischen 14,50€ und 22,50€, jeweils zuzüglich eventueller Auslagen und Wegekosten des Gerichtsvollziehers, liegen. Für Privatpersonen ist die Zustellung per Gerichtsvollzieher daher nicht die optimale Lösung. ZUSTELLUNG UNTER ZEUGEN ODER PER BOTEN EMPFEHLENSWERT Der VHWG Herford empfiehlt seinen Mitgliedern daher, fristgebundene und/oder wichtige Willenserklärungen per Boten oder unter Zeugen zuzustellen. Vor allem bei Kündigungs- und Mieterhöhungsschreiben hat sich diese Art der Zustellung bewährt. Sie ist zeitnah möglich und verursacht, mit Ausnahme der eigenen Wege, keine zusätzlichen Kosten. Die beiden Zustellarten unterscheiden sich dadurch, dass bei einer Zustellung unter Zeugen der Erklärende selbst das Schreiben zustellt und sich hierbei von einem Zeugen begleiten lässt, während bei einer Botenzustellung der Erklärende nicht dabei ist, sondern der Bote die Zustellung allein vornimmt. Welche Alternative man wählt, hängt vor allem KATENBRINK & DEPENBROCK· Johannisstr. 45 · 32052 Herford · Telefon 05221/92400-0· Fax 05221/92400-30 kanzlei@ra-katenbrink.de · www.ra-katenbrink.de· Bürozeiten: Mo. – Do. 8 – 13 Uhr sowie 14 – 18 Uhr; Fr. 8 – 14 Uhr IHRE ANSPRECHPARTNER RA und Notar Achim Depenbrock RA und Notar Bernd Niebuhr RA Kersten Heybrock RAin Stefanie Büscher RA Manfred Utesch RA Sven Hoischen RAin und Notarin Cori na Maringer

16 PRAXISTIPP Mai 2022 | InHerford davon ab, ob sich der Erklärende dem Risiko einer direkten Begegnung mit dem Empfänger des Schreibens aussetzen oder dies lieber vermeiden möchte. Als Bote oder Zustellzeuge kann jede zuverlässige Privatperson gewählt werden. Infrage kommen Freunde, Kollegen oder Bekannte. Grundsätzlich können auch Familienangehörige des Erklärenden gebeten werden. Da unabhängige Personen ohne eigenes Interesse am konkreten Sachverhalt aber vor Gericht meist eine höhere Glaubwürdigkeit genießen, sind andere Personen für die Zustellung vorzuziehen. Achtung: Bote oder Zeuge kann nicht sein, wer selbst Partei in der Sache ist, zum Beispiel als Vermieter mit im Mietvertrag steht. Die Zustellung per Boten unter Zeugen kann sowohl persönlich gegenüber dem Empfänger, z. B. an seiner Haustür oder am Arbeitsplatz, als auch über den Briefkasten des Empfängers erfolgen. Letzteres ist allerdings nur dann möglich, wenn der Erklärungsempfänger tatsächlich einen eigenen, mit seinem Namen beschrifteten Briefkasten hat. Um ganz sicherzugehen, sollten Sie folgende Vorgehensweise beachten: Sie fertigen von Ihrem Schreiben ein Original, unterzeichnen dieses und fügen gegebenenfalls erforderliche Anlagen hinzu. Anschließend fertigen Sie eine Kopie des Schreibens und der Anlagen. Der Bote bzw. Zustellzeuge liest das Originalschreiben, prüft dessen Vollständigkeit und vergleicht dieses mit der von Ihnen gefertigten Kopie. Anschließend wird das Originalschreiben in Anwesenheit des Boten/Zeugen in den Umschlag eingelegt und dieser verschlossen. Im Fall der Botenzustellung bringt der Bote das Schreiben zum Empfänger und übergibt es dort persönlich oder über den Empfängerbriefkasten. Anschließend notiert er auf der Kopie Datum und Uhrzeit sowie die Art der Zustellung. Bei einer Zustellung über den Briefkasten sollte das Briefkastennamensschild entweder fotografiert oder dessen Inhalt notiert werden. Im Falle der Zustellung unter Zeugen gehen Sie entsprechend vor – mit dem einzigen Unterschied, dass Sie als Erklärender die Zustellung selbst bei gleichzeitiger Anwesenheit des Zeugen vornehmen. Anstelle eines Zustellvermerks auf der Kopie des Schreibens ist es auch möglich, ein separates Zustellprotokoll auszufüllen und dieses der Kopie des Schreibens beizufügen. Ein entsprechendes Musterformular stellen wir Ihnen auf Wunsch gern per E-Mail zur Verfügung. Sollten Sie als Mitglied unseres Vereins weitere Fragen rund um die rechtssichere Zustellung Ihrer Schreiben haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle. Wir helfen Ihnen gern bei Ihren Haus-Aufgaben! Neue Pflichten für Vermieter und Eigentümer Mieter können monatliche Verbrauchsinformationen verlangen Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Die am 01.12.2021 in Kraft getretene Novelle der Heizkostenverordnung bringt neue Aufgaben und Pflichten für Vermieter und Wohnungseigentümer mit sich. Betroffen sind alle Eigentümer, in deren Immobilie eine gemeinsame Zentralheizung mehrere Parteien mit Heizwärme und/oder Warmwasser versorgt. Die Kosten einer solchen Zentralheizung sind nach den Regeln der Heizkostenverordnung zwingend verbrauchsabhängig abzurechnen. Diese Verpflichtung trifft nicht nur Vermieter von Wohnraum, sondern auch Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen die Wohnungen über eine gemeinsame Heizungsanlage verfügen. Für eine korrekte Heizkostenabrechnung mussten schon bis zum 30.11.2021 nach geltender Rechtslage alle Wohnungen mit Verbrauchszählern für den Bereich der Heizung und bei verbundenen Heizungsanlagen auch mit Warmwasserzählern ausgestattet sein. Aufgrund einer EU-Vorgabe zur Energieeffizienz wurden die Regelungen nunmehr deutlich verschärft, wobei es zum einen um die Art und Qualität der Messgeräte geht und zum anderen um zusätzliche Informationspflichten. FERNABLESBARE GERÄTE PFLICHT Alle seit dem 1. Dezember 2021 neu verbauten Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler müssen fernablesbar sein. Ein Zähler ist dann fernablesbar, wenn die Nutzer- einheit, also die einzelne Wohnung, zum Ablesen nicht mehr betreten werden muss. Ab dem 01.12.2022 verbaute Geräte müssen außerdem interoperabel sein. Das bedeutet, dass die Geräte auch von einem anderen Dienstleister oder dem Eigentümer selbst zum Zweck der Verbrauchserfassung abgelesen werden können. Auf diesem Wege soll ein Wechsel des Heizkostenabrechnungsunternehmens zukünftig erleichtert und die Konkurrenz auf diesem Markt belebt werden. Zudem müssen die Geräte ab Dezember 2022 an ein sogenanntes © OFC Pictures - stock.adobe.com

17 InHerford | Mai 2022 HEIZKOSTENVERORDNUNG Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können und die Anforderungen an Datensicherheit und Datenschutz nach dem Stand der Technik einhalten. NACHRÜSTUNGSPFLICHTEN FÜR ALTE TECHNIK Die Pflicht zur Installation fernablesbarer Zähler besteht (noch) nicht, wenn ein einzelner Zähler installiert oder ausgetauscht wird und dieser in ein vorhandenes Gesamtsystem ergänzt bzw. eingefügt wird. Bereits installierte Zähler und Heizkostenverteiler, die nicht fernablesbar sind und deren Eichzeit bzw. Laufzeit noch nicht abgelaufen ist, müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2026 durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Bereits installierte, fernablesbare Geräte, die nicht interope- rabel sind oder die weiteren vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, sind bis zum 31. Dezember 2031 auszutauschen. KAUFEN ODER MIETEN? Eigentümer können die neumodernen Zähler kaufen oder mieten. Im Falle des Kaufs handelt es sich um eine Modernisierung, die bei vermieteten Objekten zu einer, wenn auch sehr geringen, Modernisierungsmieterhöhung führen kann. Wenn Sie als Vermieter auch die zuvor vorhandenen Verbrauchszähler gemietet hatten, können Sie ohne Weiteres auch die neuen Zähler mieten und die hierbei anfallenden Mietkosten im Rahmen Ihrer Heizkostenabrechnung auf die Mieter verteilen. Standen die alten Verbrauchszähler hingegen in Ihrem Eigentum und möchten Sie die neuen Zähler vom Messdienstleister mieten, können Sie die hierfür zukünftig anfallenden Kosten nur dann an die Mieter weiterberechnen, wenn Sie diese zuvor in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise über die geplante Anmietung der Messgeräte und die dabei anfallenden Kosten informieren und nicht die Mehrheit der Mieter einer solchen Anmietung widerspricht. Bei der Abfassung des hierfür erforderlichen Informationsschreibens sind wir unseren Mitgliedern gern behilflich. MONATLICHE VERBRAUCHSINFORMATIONEN Wurden fernablesbare Geräte installiert, müssen Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften ihren Mietern bzw. Wohnungseigentümern seit dem 01.01.2022 monatlich Verbrauchsinformationen mitteilen. Dazu gehören folgende Daten: Der Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden, ein Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind. Außerdem muss ein Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten und durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittswerts derselben Nutzerkategorie mitgeteilt werden. Für diesen Vergleich sollen anonymisierte Verbräuche aus den Gebäudeportfolios der Ablesedienstleister aus der passenden Nutzerkategorie verwendet werden. Die monatlichen Verbrauchsinformationen, auch UVI genannt, können dem Mieter oder Eigentümer sowohl schriftlich als auch elektronisch übermittelt oder auch über Webportale oder Apps zur Verfügung gestellt werden. Da es sich um eine Bringschuld handelt, muss der Nutzer außerdem monatlich über die Bereitstellung der Daten, z. B. per E-Mail, benachrichtigt werden. ZUSÄTZLICHE ABRECHNUNGSINFORMATIONEN FÜR ALLE NUTZER Mit der Jahresheizkostenabrechnung müssen allen Nutzern unabhängig von der Art der Messtechnik zukünftig weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt für alle Abrechnungsperioden, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen, also für die meisten Objekte ab der Heizkostenjahresabrechnung, die für das Kalenderjahr 2022 im Laufe des Jahres 2023 erstellt wird. Dem Mieter bzw. Wohnungseigentümer sind insbesondere Informationen zum eingesetzten Brennstoffmix, zu den erhobenen Abgaben, Steuern und Zöllen, zu den Kosten für die Geräteüberlassung nebst Eichung, Ablesung und Abrechnung sowie Kontaktinforationen von Verbraucherorganisationen und Energieagenturen zu erteilen. Wenn der Gebäudeeigentümer Unternehmer und der Mieter ein Verbraucher ist, müssen auch Informationen zur alternativen Streitbeilegung zur Verfügung gestellt werden. Damit der Nutzer seinen Verbrauch und dessen Entwicklung besser einschätzen kann, © Gina Sanders - stock.adobe.com Wärmezähler Wasserzähler Heizkostenverteiler Abrechnungen Rauchwarnmelder Legionellenprüfung DITSCHUN Wärmemesstechnik GmbH Bielefeld 0521 - 339944 www.ditschun.com Ihre Abrechnung in guten Händen Vermittlung undVerkauf von Immobilien • Miet- undWohneigentumsverwaltung www.heinemann-baessler.de Hämelinger Straße 10 32052 Herford Telefon 05221 - 1019-0 Telefax 05221 - 1019-19

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