InHerford - Mai 2022

20 RECHT Recht in Kürze Mai 2022 | InHerford WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT § Kein Schadensersatzanspruch des Sondereigentümers Das Recht eines einzelnen Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, beschränkt sich auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Schadensersatz statt der Beseitigung kann er nur fordern, wenn er eine unzumutbare Einwirkung auf sein Sondereigentum aus rechtlichen Gründen dulden müsste. (BGH, Urteil vom 11.06.2021, V ZR 41/19) § Verwalter darf über Versorgungsverträge entscheiden Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft darf über den Abschluss eines Versorgungsvertrages in der Regel aus eigener Befugnis entscheiden, ohne zuvor einen Eigentümerbeschluss einholen zu müssen. (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2021, 2-13 S 146/19) § Umwandlung in GmbH schadet nicht Wandelt ein von einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellter Verwalter sein Einzelunternehmen in eine GmbH um, gehen Verwalterbestellung und Verwaltervertrag in der Regel auf die GmbH über. Die Eigentümer können den Verwalter aber jederzeit gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG auch ohne wichtigen Grund abberufen. (BGH, Urteil vom 02.07.2021, V ZR 201/20) § Keine Vermietungsbeschränkung durch Beschluss Das Recht auf Vermietung des Sonder- eigentums kann nur durch die Gemeinschaftsordnung, nicht jedoch durch einen Beschluss der Eigentümer eingeschränkt werden. Insoweit fehlt es an der Beschlusskompetenz. (AG Essen, Urteil vom 09.12.2021, 196 C 73/21) § Eilentscheidung gegen unbefugte Einberufung Einzelne Wohnungseigentümer sind nicht zur Einberufung von Eigentümerversammlungen befugt. Bei Verstößen können sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Widerruf der Einberufung verpflichtet werden. (AG Tettnang, Urteil vom 09.02.2021, 8 C 95/21) § Tiefgarage als Unter- gemeinschaft möglich In der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage können für die Tiefgarage und die Wohngebäude auch dann weitgehend verselbstständigte Untergemeinschaften gebildet werden, wenn die Tiefgarage zugleich als Fundament der Wohngebäude dient. Die Eigentümer der Tiefgarage haben in einem solchen Fall die Sanierungsmaßnahmen auch im Hinblick auf die tragenden Bauteile, die zugleich das Fundament der Wohngebäude bilden, allein zu tragen. Eine individuelle Opfergrenze ist, jedenfalls bei dringend erforderlichen Sanierungsarbeiten, nicht anzuerkennen. (BGH, Urteil vom 12.11.2021, V ZR 204/20) MIETRECHT § Undichte Silikonfugen – Versicherung zahlt nicht Wasserschäden durch undichte Silikonfugen sind von der Wohngebäudeversicherung nicht abgedeckt. (BGH, Urteil vom 20.10.2021, IV ZR 236/20) § Handschriftliche Ergänzungen sind wirksam Handschriftliche Ergänzungen in einer maschinenschriftlichen Betriebskosten- abrechnung sind zulässig und führen nicht zur Unwirksamkeit. Die Abrechnung unterliegt keiner bestimmten Form. (LG Wiesbaden, Urteil vom 09.07.2020, 3 S 91/20) § Vermüllung allein reicht nicht Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann nicht auf einen unaufgeräumten, an der Grenze zur Verwahrlosung liegenden Zustand der Wohnung gestützt werden. Darin liegt keine Pflichtverletzung des Mieters, weil auch eine solche Gestaltung der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zählt. Dessen Grenzen sind erst dann überschritten, wenn Gefahren für die Gebäudesubstanz drohen oder Belästigungen für andere Bewohner des Gebäudes entstehen. (AG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2021, 35 C 2527/20) § Keine fristlose Kündigung wegen Coronaeinschränkungen Im Fall von pandemiebedingten Einschränkungen ist eine fristlose Kündigung des Pächters/Mieters unbegründet, da die hoheitlichen Anforderungen das Verwendungsrisiko und nicht den Zustand des Miet- bzw. Pachtobjekts als solches betreffen. (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom17.09.2021, 2 U 147/20) § „Fuck you“ reicht nicht Die einmalig gegenüber einem Hausverwalter geäußerten Worte „fuck you“ begründen keine außerordentliche Kündigung. Es handelt sich um eine jugendsprachlich verbreitete Unmutsäußerung, die nicht derart schwerwiegend und ehrverletzend ist, dass die Fortsetzung eines Mietverhältnisses unzumutbar wäre. (AG Berlin-Köpenig, Urteil vom 06.10.2020, 3 C 201/19)

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