InHerford - Mai 2022

Mai 2022 | InHerford 12 EIGENTUM Für Grundstücke in Nordrhein-Westfalen gilt Folgendes: Für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie für Wohnungseigentum sind Angaben zu machen zu Grundstücksart, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche, zum Baujahr (erstmalige Bezugsfertigkeit) und zur Anzahl der Garagen und Tiefgaragenplätze. Zusätzlich ist bei Eigentumswohnungen der Miteigentumsanteil anzugeben. Außerdem ist die Grundsteuernummer anzugeben. Bei Geschäftsgrundstücken, gemischtgenutzten Grundstücken, Teileigentum und sonstigen bebauten Grundstücken ist zusätzlich die Bruttogrundfläche, die sich aus der Summe aller Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes errechnet, anzugeben. Bei unbebauten Grundstücken reicht die Angabe der Grundstücksfläche und des Bodenrichtwerts. Außerdem müssen für alle Grundstücke Angaben zur genauen Lage (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flurstücknummer), zur Grundsteuernummer sowie persönliche Angaben zum Eigentümer (Name, Adresse und Steueridentifikationsnummer) gemacht werden. WO FINDE ICH DIE DATEN? Die für die Grundsteuererklärung erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben finden Sie u. a. im Grundbuchblatt, im Kaufvertrag, in Katasterauszügen und Bauplänen, in den bisher ergangenen Einheitswert- und Grundsteuerbescheiden des Finanzamts, in der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft und in der Hausgeld- und Betriebskostenabrechnung. Den Bodenrichtwert können Sie über die Internetplattform www.boris.nrw.de ermitteln. Bitte beachten Sie, dass hierfür die Wertverhältnisse und die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, die am sog. Hauptfeststellungszeitpunkt, also am 01. Januar 2022 bei Ihrem Grundstück vorgelegen haben. Nach dem 01. Januar 2022 vorgenommene Änderungen sind daher nicht zu berücksichtigen. RECHTZEITIG MIT DER RECHERCHE BEGINNEN Da viele der erforderlichen Unterlagen vielleicht schon sehr alt sind, sollten Sie sich rechtzeitig auf die Suche begeben oder Ersatzdokumente anfordern. Hilfreich wird insoweit ein Schreiben des zuständigen Finanzamts sein, das Sie im Mai, spätestens aber im Juni 2022 per Post erhalten. Darin werden diejenigen, grundsteuerrelevanten Angaben aufgeführt, die beim Finanzamt schon vorliegen. Diese Angaben sollten Sie aber nicht blind in Ihre Steuererklärung übernehmen, sondern zunächst auf Schlüssigkeit und Aktualität überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie im Laufe der letzten Jahre oder Jahrzehnte umfangreichere An- oder Umbauten auf dem Grundstück oder im Gebäude vorgenommen haben. Möglicherweise sind diese dem Finanzamt noch nicht bekannt gewesen. Wer nicht eine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung riskieren möchte, sollte hier bei der Wahrheit bleiben. WIE GEHT ES WEITER? Mit den von Ihnen im Rahmen der Grundsteuererklärung im Jahr 2022 übermittelten Daten berechnet Ihr Finanzamt den Grundsteuerwert Ihres Grundstücks. Als Ergebnis erhalten Sie zunächst einen Grundsteuerwertbescheid und später dann einen Grundsteuermessbescheid. Aufgrund dieser Steuerbescheide müssen Sie keine Zahlungen leisten. Sie dienen lediglich als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte. Bitte prüfen Sie aber, ob die von Ihnen in der Grundsteuererklärung gemachten Angaben korrekt berücksichtigt wurden. Bei Fehlern sollten Sie binnen Monatsfrist nach Bescheidzugang Widerspruch einlegen, um keine Rechte zu verlieren. In einem letzten Schritt wird der zuvor festgestellte Grundsteuermessbetrag mit dem von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert, um die tatsächlich von Ihnen zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln. Da die Steuerreform im Wesentlichen aufkommensneutral verlaufen soll, d. h. nicht auf eine höhere Steuergesamteinnahme abzielt, werden die Städte und Gemeinden ihre Hebesätze überprüfen und ggfs. anpassen. Im Januar 2025 erhalten Sie dann den ersten Grundbesitzabgabenbescheid Ihrer Stadt oder Gemeinde, aus der sich Ihr neuer Grundsteuerzahlbetrag ergibt. Bis dahin bleibt alles beim Alten. FÜR WEN WIRD ES TEURER? Auch wenn die Reform eine Aufkommensneutralität anstrebt, ist mit Belastungsverschiebungen auf Ebene der einzelnen Grundstücke zu rechnen. Abhängig von der Lage des Grundstücks, der Größe und dem Alter der Gebäude kann sich die Höhe der Grundsteuer nach oben oder nach unten verändern. Experten rechnen damit, dass sich in Großstädten die für die Steuer heranzuziehenden Grundstückswerte erhöhen, während sie in ländlich geprägten, strukturschwachen Gebieten verhältnismäßig niedriger ausfallen dürften. Wichtiger Dreh- und Angelpunkt für den letztendlich zu zahlenden Betrag ist aber hier der Grundsteuerhebesatz der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Es bleibt zu hoffen, dass die Kommunen sich ihrer Verantwortung für den Immobilienmarkt bewusst sind und die Reform nicht als willkommene Möglichkeit der Einnahmenerhöhung sehen. Schließlich ist es doch der erklärte Wille der Politik, das Wohnen für alle nicht noch weiter zu verteuern. SIE BENÖTIGEN HILFE? Wenn Sie die Grundsteuererklärung nicht allein erstellen können oder wollen, bieten die Steuerberater und Steuerberaterinnen Unterstützung. Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei der Grundsteuererklärung hingegen nicht helfen. Sollten Sie Probleme bei der Ermittlung einzelner, grundsteuerrelevanter Daten haben, kann gerade bei Wohnungseigentum eine Anfrage bei der Hausverwaltung sinnvoll sein. Diese könnte (gegen entsprechende Gebühr) vor allem Daten ermitteln, die für die Grundsteuererklärung aller im Hause befindlichen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten relevant sind, wie z. B. die Gesamtgrundstücksgröße, die Gesamtwohnfläche und der Bodenrichtwert. Unser Verein kann die Steuererklärung zwar nicht für Sie erstellen oder abgeben. Wir sind unseren Mitgliedern aber gern mit Tipps und Hinweisen behilflich, um sie bei ihrer Datenrecherche voranzubringen. © sepy - stock.adobe.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NzQ0Mjg=