InHerford - Mai 2022

Mai 2022 | InHerford 14 PRAXISTIPP „Das Schreiben habe ich nie bekommen…“ – ist eine beliebte Ausrede, mit der sich Briefadressaten gegen Rechtsfolgen zu wehren versuchen. Gegen diesen Einwand können Sie sich nur schützen, wenn Sie für eine rechtssichere Zustellung sorgen. Bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen, wie z. B. Kündigungen, Abmahnungen, Mieterhöhungen oder Aufforderungsschreiben an den Grundstücksnachbarn, ist es für den Erklärenden essenziell wichtig, den Zugang seiner Erklärung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beweisen zu können, dies nötigenfalls auch vor Gericht. VERSAND PER EINSCHREIBEN BIRGT RISIKEN Wenn es um die rechtssichere Zustellung geht, ist die erste Idee meist nicht die beste. Es dürfte jedem einleuchten, dass ein Versand per einfachem, postalischem Brief keinerlei Beweismöglichkeiten anbietet und daher ausscheidet. Aber auch die von der Mehrheit gewählte und als sicher eingeschätzte Übermittlung per Einschreiben birgt zahlreiche Risiken und ist daher alles andere als ideal für die Zustellung von Schreiben, deren Zugang man im Streitfall beweisen können muss. Erhält der Versender bei der Post einen Einlieferungsschein, wird mit diesem nur dokumentiert, wann, wo und wie diese Sendung zugestellt wurde. Der Absender kann allerdings im Streitfall nicht beweisen, was in dem Briefumschlag enthalten war, da der Inhalt der Sendung durch den Einlieferungsschein gerade nicht belegt wird. Theoretisch hätte der Briefumschlag also auch leer oder mit einem beliebigen anderen Inhalt gefüllt sein können. Dies macht es dem Briefempfänger leicht. Er kann z. B. behaupten, dass das Schreiben nicht vom Absender unterzeichnet war oder dass eine Vollmacht oder andere notwendige Anlagen nicht beigefügt waren. Diese Klippe lässt sich umschiffen, wenn nicht der Absender des Schreibens, sondern eine andere Person das Schreiben vor Absendung liest, es in den Umschlag steckt, diesen verschließt und ihn bei der Post aufgibt. Alternativ kommt auch in Betracht, dass eine dritte Person als Zeuge zusieht, wie der Absender das Schreiben einkuvertiert und zur Post gibt. Auch in diesem Fall sollte der Zeuge jedoch Kenntnis vom Inhalt des Schreibens genommen haben. EINWURFEINSCHREIBEN IST DIE BESSERE WAHL Wer allerdings meint, ein „eigenhändiges Einschreiben“ oder ein „Einschreibenrückschein“ sei dem „Einwurfeinschreiben“ vorzuziehen, der irrt sich! Bei der Zusatzleistung „eigenhändig“ erfolgt die Auslieferung nämlich nur an den Empfänger persönlich. Wird dieser vom Zusteller nicht angetroffen, erhält er lediglich eine Benachrichtigung, dass eine Sendung für ihn bei einer bestimmten Postfiliale zur Abholung bereitliegt. Er ist jedoch nicht verpflichtet, das Schreiben bei der Post auch abzuholen. Tut er es nicht, vielleicht auch, weil er schon Böses ahnt, so gilt das Schreiben als nicht zugegangen. Hier wird rechtlich weder der Zugang der Sendung fingiert, noch gilt die Nichtabholung als Zugangsvereitelung. Dem Absender wird in solch einem Fall nichts anderes übrig bleiben, als einen neuen Zustellversuch zu unternehmen. Bei fristgebundenen Angelegenheiten kann dies allerdings zu erheblichen rechtlichen Nachteilen bis hin zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Einschreiben, Gerichtsvollzieher, Botenzustellung Wie man Schreiben rechtssicher zustellt © Andrey Popov - stock.adobe.com

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