InHerford - Mai 2022

Mai 2022 | InHerford HEIZKOSTENVERORDNUNG 18 ist dieser mit dem Verbrauch eines nominierten Durchschnittsnutzers zu vergleichen und des Weiteren ein Vergleich des witterungsbedingten Energieverbrauchs der letzten beiden Jahre in grafischer Form vorzunehmen. VERZICHT NICHT MÖGLICH Ein Verzicht der Mieter oder der Wohnungseigentümer auf die Einhaltung der vorbeschriebenen Regeln aus der Heizkostenverordnung ist nicht wirksam möglich, da die Regeln der Heizkostenverordnung nicht vertraglich oder durch anderweitige Absprachen ausgeschlossen werden können. Sie sind nicht abdingbar. Ausnahmen gibt es nur in wenigen, explizit im Gesetz genannten Fällen, wie z. B. im vom Vermieter selbst bewohnten Haus mit nur zwei Wohnungen, also einem Haus, in dem außer dem Vermieter selbst nur eine Mietpartei lebt. Auch kann in Fällen absoluter technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit eine Ausnahme von den zwingenden Vorgaben vorliegen. Dies ist aber im Einzelfall zu prüfen und im Streitfall auch zu beweisen. Ist eine solche Ausnahme nicht gegeben und werden die Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht oder nicht vollständig beachtet, darf der Mieter gegenüber dem Vermieter den auf seine Wohnung entfallenden Heizkostenanteil kürzen. Sind keine oder nicht alle vorgeschriebenen Zähler vorhanden, sodass nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden kann, hat der Mieter ein Kürzungsrecht um 15%. Sind zwar alle Zähler vorhanden, diese aber trotz gesetzlicher Verpflichtung noch nicht fernablesbar, kann der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3% kürzen. Dies gilt auch, wenn zwar schon fernauslesbare Zähler vorhanden sind, der Vermieter aber die monatlichen Verbrauchsmitteilungen nicht macht. Eine Kürzung von 3% der jährlichen Heizkosten droht außerdem dann, wenn der Gebäudeeigentümer die neuen Informationspflichten im Rahmen der Jahresabrechnung nicht oder nicht vollständig erfüllt. Diese Kürzungsrechte stehen nur Mietern zu, nicht aber Wohnungseigentümern zulasten der Eigentümergemeinschaft, deren Teil sie ja sind. DRINGENDER HANDLUNGSBEDARF Bitte prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse baldmöglichst unter Zuhilfenahme Ihres Messdienstleisters die im Objekt vorhandenen Verbrauchszähler auf Handlungsbedarf. Sollten Sie bereits fernauslesbare Zähler im Objekt verbaut haben, beauftragen Sie bitte Ihren Messdienstleister mit der Ermittlung und zur Verfügungstellung der monatlichen Verbrauchswerte und der Einfachheit halber auch mit der Übermittlung an die Mietparteien. Sollten Sie Unterstützung bei der Korrespondenz mit betroffenen Mietern benötigen, vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin in unserer Geschäftsstelle. Der Bundesgesetzgeber ist hier offensichtlich davon ausgegangen, dass die Erstellung der Heizkostenabrechnungen stets bei Messdienstleistern beauftragt wird. Die Pflichten im Hinblick auf die Übermittlung normierter Durchschnittsverbräuche und die Erstellung von witterungsbereinigten Energieverbräuchen in grafischer Form können weder Sie als Privatvermieter noch wir als Haus- und Grundeigentümerverein leisten, da die entsprechenden Datenportfolios bei uns und bei Ihnen nicht zur Verfügung stehen. Wer weiterhin selbst, das heißt ohne Unterstützung eines Messdienstleisters abrechnen möchte, muss mit dem Risiko des Kürzungsrechts leider leben. Dies ist um so bedauerlicher, da die neuen Regelungen bei realistischer Betrachtung wohl nicht zu signifikanten Einsparungen im Bereich der Heizenergie, wohl aber zu weiter steigenden Kosten für die Ablesung und Abrechnungserstellung führen werden. Achtung: Kürzungsrechte! © DDRockstar - stock.adobe.com 24 h Notruf Unser guter Ruf Seit über 30 Jahren im Dienst der Kunden. www.heitbreder-rohrreinigung.de Herford 0 52 21 - 1 51 22 Löhne 0 57 31 - 74 78 88 Bielefeld 05 21 - 20 10 88 Herford 0 52 21 - 151 22 Löhne 0 57 31 - 74 78 88 Dingerdisser Straße 38 · 33699 Bielefeld Tel.: 0521 - 20 10 88 · Fax: 0521 - 20 81 243

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