InHerford - Mai 2022

16 PRAXISTIPP Mai 2022 | InHerford davon ab, ob sich der Erklärende dem Risiko einer direkten Begegnung mit dem Empfänger des Schreibens aussetzen oder dies lieber vermeiden möchte. Als Bote oder Zustellzeuge kann jede zuverlässige Privatperson gewählt werden. Infrage kommen Freunde, Kollegen oder Bekannte. Grundsätzlich können auch Familienangehörige des Erklärenden gebeten werden. Da unabhängige Personen ohne eigenes Interesse am konkreten Sachverhalt aber vor Gericht meist eine höhere Glaubwürdigkeit genießen, sind andere Personen für die Zustellung vorzuziehen. Achtung: Bote oder Zeuge kann nicht sein, wer selbst Partei in der Sache ist, zum Beispiel als Vermieter mit im Mietvertrag steht. Die Zustellung per Boten unter Zeugen kann sowohl persönlich gegenüber dem Empfänger, z. B. an seiner Haustür oder am Arbeitsplatz, als auch über den Briefkasten des Empfängers erfolgen. Letzteres ist allerdings nur dann möglich, wenn der Erklärungsempfänger tatsächlich einen eigenen, mit seinem Namen beschrifteten Briefkasten hat. Um ganz sicherzugehen, sollten Sie folgende Vorgehensweise beachten: Sie fertigen von Ihrem Schreiben ein Original, unterzeichnen dieses und fügen gegebenenfalls erforderliche Anlagen hinzu. Anschließend fertigen Sie eine Kopie des Schreibens und der Anlagen. Der Bote bzw. Zustellzeuge liest das Originalschreiben, prüft dessen Vollständigkeit und vergleicht dieses mit der von Ihnen gefertigten Kopie. Anschließend wird das Originalschreiben in Anwesenheit des Boten/Zeugen in den Umschlag eingelegt und dieser verschlossen. Im Fall der Botenzustellung bringt der Bote das Schreiben zum Empfänger und übergibt es dort persönlich oder über den Empfängerbriefkasten. Anschließend notiert er auf der Kopie Datum und Uhrzeit sowie die Art der Zustellung. Bei einer Zustellung über den Briefkasten sollte das Briefkastennamensschild entweder fotografiert oder dessen Inhalt notiert werden. Im Falle der Zustellung unter Zeugen gehen Sie entsprechend vor – mit dem einzigen Unterschied, dass Sie als Erklärender die Zustellung selbst bei gleichzeitiger Anwesenheit des Zeugen vornehmen. Anstelle eines Zustellvermerks auf der Kopie des Schreibens ist es auch möglich, ein separates Zustellprotokoll auszufüllen und dieses der Kopie des Schreibens beizufügen. Ein entsprechendes Musterformular stellen wir Ihnen auf Wunsch gern per E-Mail zur Verfügung. Sollten Sie als Mitglied unseres Vereins weitere Fragen rund um die rechtssichere Zustellung Ihrer Schreiben haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle. Wir helfen Ihnen gern bei Ihren Haus-Aufgaben! Neue Pflichten für Vermieter und Eigentümer Mieter können monatliche Verbrauchsinformationen verlangen Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Die am 01.12.2021 in Kraft getretene Novelle der Heizkostenverordnung bringt neue Aufgaben und Pflichten für Vermieter und Wohnungseigentümer mit sich. Betroffen sind alle Eigentümer, in deren Immobilie eine gemeinsame Zentralheizung mehrere Parteien mit Heizwärme und/oder Warmwasser versorgt. Die Kosten einer solchen Zentralheizung sind nach den Regeln der Heizkostenverordnung zwingend verbrauchsabhängig abzurechnen. Diese Verpflichtung trifft nicht nur Vermieter von Wohnraum, sondern auch Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen die Wohnungen über eine gemeinsame Heizungsanlage verfügen. Für eine korrekte Heizkostenabrechnung mussten schon bis zum 30.11.2021 nach geltender Rechtslage alle Wohnungen mit Verbrauchszählern für den Bereich der Heizung und bei verbundenen Heizungsanlagen auch mit Warmwasserzählern ausgestattet sein. Aufgrund einer EU-Vorgabe zur Energieeffizienz wurden die Regelungen nunmehr deutlich verschärft, wobei es zum einen um die Art und Qualität der Messgeräte geht und zum anderen um zusätzliche Informationspflichten. FERNABLESBARE GERÄTE PFLICHT Alle seit dem 1. Dezember 2021 neu verbauten Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler müssen fernablesbar sein. Ein Zähler ist dann fernablesbar, wenn die Nutzer- einheit, also die einzelne Wohnung, zum Ablesen nicht mehr betreten werden muss. Ab dem 01.12.2022 verbaute Geräte müssen außerdem interoperabel sein. Das bedeutet, dass die Geräte auch von einem anderen Dienstleister oder dem Eigentümer selbst zum Zweck der Verbrauchserfassung abgelesen werden können. Auf diesem Wege soll ein Wechsel des Heizkostenabrechnungsunternehmens zukünftig erleichtert und die Konkurrenz auf diesem Markt belebt werden. Zudem müssen die Geräte ab Dezember 2022 an ein sogenanntes © OFC Pictures - stock.adobe.com

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