InHerford | Dezember 2019 recht
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Achtung, Alarm
Urteile zum Thema Warn- und Überwachungsanlagen
Warn- und Überwachungsanlagen gewinnen eine immer größere
Bedeutung – sei es, dass sie (wie gesetzlich vorgeschrieben)
im Falle von Rauchentwicklung Alarm schlagen oder
Einbrecher verscheuchen sollen. Es versteht sich von selbst,
dass es dabei gelegentlich auch zu Streitigkeiten kommen
kann. Mal geht es um die vermeintlich fehlerhafte Anbringung
der Geräte, mal um den Signalton, der als Störung empfunden
wird. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine
Extra-Ausgabe acht Urteile deutscher Gerichte zu diesem Thema
gesammelt.
Urteile im Detail
Wer auf eigene Faust eine Alarmanlage installiert, der sollte
wissen, was er tut. Denn kommt es später zu einem Fehlalarm
mit Polizeieinsatz, dann kann der Betreiber
der Anlage zur Kasse gebeten
werden. Das musste ein Kioskbesitzer
erfahren, zu dessen Geschäft
die Beamten eines Abends wegen
aktivierter Alarmleuchte gerufen worden
waren. Vor Ort stellten sie keinen
Einbruchsversuch fest. Für die Kosten
des Einsatzes nach diesem Fehlalarm
wurden dem Kioskbesitzer vom Verwaltungsgericht
Neustadt (Akten-
zeichen 5 K 414/11) 120 Euro aufgebürdet.
Brandmeldeanlagen sollten so angebracht
und so eingestellt werden,
dass sie tatsächlich nur im Notfall
aktiv werden. In einem Seniorenzentrum
war das offensichtlich nicht so.
Dort löste bereits leicht angebranntes
Essen in der Küche einer Altenwohnung
zwei Mal nacheinander einen
Fehlalarm aus und die Feuerwehr
musste anrücken. Die Behörden forderten
jeweils 400 Euro Einsatzkostenpauschale.
Das Verwaltungsgericht
Neustadt (Aktenzeichen 5 K 491/14) entschied, dass dies
wegen der ungenügenden Einstellung der Brandmelder durch
den Betreiber der Anlage gerechtfertigt sei.
Mieter sollten bei der Überprüfung und Wartung von Rauchwarnmeldern
in ihren Räumlichkeiten kooperativ sein. Sind sie
das nicht, so rechtfertigt das einem Urteil des Landgerichts
Konstanz zufolge (Aktenzeichen 11 S 83/17) die fristlose Kündigung
durch den Eigentümer. Eine vorherige Abmahnung ist
nicht nötig. Ein solches Verhalten stellt nämlich eine Gefährdung
des Mietshauses und all seiner Bewohner dar.
Wo sich ein Überwachungsgerät befindet, da besteht rein
theoretisch häufig auch die Möglichkeit anderweitiger Überwachung
der Wohnungsnutzer. Ein Mieter lehnte zum Beispiel
einen Funk-Rauchmelder mit Fernwartung ab, weil er fürchtete,
dieses Gerät könne zur Übermittlung anderer, persönlicher
Daten verwendet werden. Tatsächlich wurden einmal im
Monat Daten weitergeleitet (zum Batteriestand und zur Frage,
ob die Umgebung des Brandmelders nicht verstellt ist). Doch
das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvR 2921/15)
nahm seine Beschwerde mangels Erfolgsaussichten gar nicht
erst an.
Grundsätzlich wird bei Fehlalarmen zwischen privaten, manchmal
technisch nicht so ausgereiften Anlagen und Anlagen im
öffentlichen Interesse unterschieden. Bei Version Nummer eins
werden im Falle von Fehlschaltungen häufig Gebühren für die
unnötige Anfahrt der Einsatzkräfte verlangt, bei Version Nummer
zwei ist das in der Regel nicht so. Das mussten Hausbesitzer
erfahren, deren optischer Alarm an ihrem Haus sich als unbegründet
erwiesen hatte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf
(Aktenzeichen 18 K 323/01) bestätigte die 170 Euro Gebühr
und legte in seinem Urteil auch fest,
dass bei Einrichtungen zum Schutz
des öffentlichen Interesses (zum Beispiel
Museen) solche Zahlungen in
der Regel nicht angebracht seien.
Alarmanlagen haben es an sich,
dass sie eine gewisse Lautstärke entwickeln.
Schließlich sollen sie ja im
Notfall auf sich aufmerksam machen.
Wenn allerdings bereits das Einschalten
Geräusche verursacht (hier: kurzfristig
105 Dezibel), dann müssen das
die Nachbarn nach Ansicht des Amtsgerichts
Duisburg (Aktenzeichen 33
C 2116/16) nicht dulden. Schon gar
nicht sei es angebracht, entschieden
die Richter, wenn der Besitzer seine
Anlage wegen seiner Schichtarbeit
häufig erst zur Nachtzeit in Betrieb
nehme.
Wer im Rahmen des betreuten Wohnens
ein Hausnotrufsystem bei sich
zu Hause installieren lässt, der kann
dafür die Steuerermäßigung der haushaltsnahen
Dienstleitung geltend machen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 7
K 7128/17) hielt es in dem Zusammenhang nicht für entscheidend,
dass sich die Notrufzentrale selbst außerhalb der Wohnung
befindet und damit im örtlichen Sinne nicht unbedingt
„haushaltsnah“ ist.
Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind dazu verpflichtet,
den Fortbestand von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
auf ihrem Anwesen zu dulden. Das gehört zur Sozialpflichtigkeit
des Eigentums. Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Aktenzeichen
7 K 3053/11) wies mit dieser Begründung die Klage
einer Eigentümerin ab, die eine auf dem Dach ihres Gebäudes
befindliche Feuerwehrsirene entfernen lassen wollte. Sie hatte
die Immobilie, eine ehemalige Grundschule, von der Kommune
erworben und bestritt nun die Notwendigkeit genau dieses
Standorts. Die Fachleute sahen es jedoch anders. ■
Quelle: LBS