Aktuel Dezember | InHerford
Recht in Kürze
Wohnungseigentumsrecht
§ Hohe Hürden für Eigentumsentziehung
Impressum
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Die Wahrnehmung von Eigentümerrechten
kann eine Entziehung des Wohnungseigentums
nur ausnahmsweise und nur dann
rechtfertigen, wenn sie ausschließlich wohnungseigentumsfremden
oder wohnungseigentumsfeindlichen
Zielen dient. Ein querulatorisches
Verhalten allein reicht hierfür nicht
aus.
(BGH, Urteil vom 05.04.2019, V ZR 339/17)
§ Korrigierte Abrechnung ist zeitnah zu erstellen
Wird eine beschlossene Jahresabrechnung angefochten, ist
der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten
eine korrigierte Abrechnung zu erstellen. Diese muss er dann
auf einer Eigentümerversammlung erneut zur Beschlussfassung
vorlegen.
(LG Dortmund, Urteil vom 06.07.2018, 1 T 51/18)
§ Fortgeltung des Wirtschaftsplans zulässig
Wohnungseigentümer können per Mehrheitsbeschluss entscheiden,
dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung
über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll. Eine
abstrakt-generelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan
bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, bedarf
allerdings einer Vereinbarung. Auch ein Fortgeltungsbeschluss
entbindet den Verwalter nicht von seiner Pflicht, für jedes Kalenderjahr
einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
(BGH, Urteil vom 14.12.2018, V ZR 2/18)
Mietrecht
§ Kautionsabrechnung durch schlüssiges Verhalten möglich
Ist dem Vermieter in einem Wohnraummietverhältnis eine Mietsicherheit
gewährt worden, hat er nach Ende des Mietverhältnisses
innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist gegenüber
dem Mieter zu erklären, ob und gegebenenfalls welche
aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Ansprüche er
gegen diesen erhebt. Eine als Mietsicherheit gewährte Barkaution
kann auch durch schlüssiges Verhalten, etwa durch eine vom Vermieter
erklärte Aufrechnung oder durch Klageerhebung abgerechnet
werden. (BGH, Urteil vom 24.07.2019, VIII ZR 141/17)
§ Beschimpfung „Huso“ rechtfertigt fristlose Kündigung
Einem Mieter, der seinen Vermieter bei Facebook als „Huso“
(gleichbedeutend mit Hurensohn oder Hundesohn) betitelt, kann
wegen der darin liegenden Beleidigung fristlos gekündigt werden.
(AG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2019, 27 C 346/18)
§ Entfallener Nutzungswille schadet Eigenbedarfskündigung
Entfällt der Eigennutzungswille des Vermieters vor Ablauf der
Kündigungsfrist, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter
den aus der Vertragsbeendigung folgenden
Räumungsanspruch trotzdem
weiter verfolgt.
(LG Berlin,
Urteil vom 19.01.2019, 67 S 9/18)
§ Rachelärm rächt sich bitter
Absichtliche Lärmattacken eines
Mieters, mit denen dieser auf subjektiv
empfundene Störungen durch Mitmieter
antwortet, können zur fristlosen Kündigung
berechtigen.
(AG München, Urteil vom 18.01.2019, 417 C 12146/18)
§ Härtefall kann Modernisierungsmieterhöhung ausschließen
Der Härtefalleinwand gegen eine Modernisierungsmieterhöhung
ist dem Mieter nicht allein deshalb abgeschnitten, weil er eine, gemessen
an den Vorschriften zur angemessenen Wohnungsgröße
bei staatlichen Transferleistungen, zu große Wohnung gemietet hat.
Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls, wie z. B. auch eine
lange Mietdauer oder eine Verwurzelung des Mieters im Mietobjekt,
berücksichtigt werden. § 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGB schließt den
Härtefalleinwand des Mieters aber dann aus, wenn der Vermieter
die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme nicht zu vertreten
hat, sich ihr also aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften
nicht entziehen kann. (BGH, Urteil vom 09.10.2019, VIII ZR 21/19)
Imobilienrecht
§ Nachbarn müssen blendende Dachziegel ertragen
Nachbarn müssen Reflexe von glasierten Dachziegeln des
Nebenhauses ertragen, wenn sie nur eine unwesentliche Beeinträchtigung
darstellen und die Nutzung von Haus und Garten nur
unwesentlich einschränken. Hierfür gibt es in NRW keine festen
Grenzwerte, was die Leuchtdichte angeht. Es kommt auf die konkreten
Umstände des Einzelfalls an.
(OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2019, 24 U 27/18)
§ Nachbar haftet für Erschütterungsschäden
Verursacht eine Baustelle durch Erschütterungen massive
Schäden am Hausgrundstück des Nachbarn, so haftet der Eigentümer
des Grundstücks, auf dem gebaut wird, verschuldensunabhängig
gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Schäden, auch
wenn die Erschütterungen die Richtwerte der DIN nicht überschreiten.
Dies gilt auch für die Verschlimmerung von Vorschäden. Diese
sind lediglich bei der Berechnung der Schadenshöhe zu berücksichtigen.
(OLG München, Urteil vom 11.09.2019, 7 U 4531/18)
InHerford
Magazin des Herforder
Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümervereins e.V.
Ausgabe 4 – Dezember 2019
ausführliche Texte auf: www.bundesgerichtshof.de
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