InHerford | Dezember 2019 AKTUELL
5
Verjährung droht
zum Jahresende
Welche Ansprüche verfallen am 1. Januar 2020?
Von Martina Wenzel
Geschäftsführerin
Das Jahr ist fast vorüber. Haben Sie
schon alle Schulden eingetrieben? Auch
Ende 2019 werden wieder Forderungen
in Millionenhöhe verjähren bzw. verfallen,
weil sich Eigentümer und Vermieter nicht
rechtzeitig um die Geltendmachung ihrer Ansprüche gekümmert
haben.
Zum 31.12.2019 verjähren Mietzins- und Nebenkostenvorauszahlungsansprüche
aus dem Jahr 2016 sowie Nachzahlungsansprüche
aus einer im Jahr 2016 für das Kalenderjahr 2015
überreichten Nebenkostenabrechnung.
Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2018 müssen dem
Mieter bis spätestens zum 31.12.2019 vorgelegt werden, damit
der Vermieter noch Nachzahlungsansprüche durchsetzen kann.
Für den rechtzeitigen Zugang der Abrechnung sind Sie als Vermieter
beweispflichtig. Wenn es knapp wird, empfiehlt sich eine
Zustellung per Boten oder unten Zeugen. Geht die Abrechnung
nämlich erst im nächsten Jahr zu, sind Sie mit Nachzahlungen
aus dieser dauerhaft ausgeschlossen, während Mieter weiterhin
die Auskehrung eines errechneten Nebenkostenguthabens verlangen
könnten.
Wohnungseigentümer müssen dringend handeln, wenn ihnen
gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft noch Ansprüche
zustehen, die im Jahr 2016 entstanden sind, z. B. auf
Auskehrung von im Jahr 2016 abgerechneten Hausgeldguthaben.
Verjährung vermeiden
Eine Verjährung der vorgenannten Ansprüche lässt sich nur vermeiden,
wenn Sie noch bis zum Jahresende gerichtliche Schritte
einleiten, d. h. Zahlungsklage erheben oder aber ein gerichtliches
Mahnverfahren beantragen (www.online-mahnantrag.de).
Bei Fragen rund um diesen Themenkomplex wenden Sie sich
gern noch im Dezember an unsere Geschäftsstelle. ■
© Moritz Winde/HK
Der Vorstand des VHWG,
die Geschäftsführung und
das Team der Geschäftsstelle
wünschen Ihnen
und Ihren Familien
frohe Weihnachten
und alles Gute für 2020!