inHerford - Oktober 2023

10 Oktober 2023 | InHerford ENERGIEWENDE Neue Belastung für Vermieter Beteiligung an den CO2-Kosten ab dem Heizkostenjahr 2023 Zukünftig müssen sich Vermieter nach dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) an den CO2-Kosten der Mieter für den Verbrauch von Heizöl, Gas und Fernwärme beteiligen. Dies gilt für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 01. Januar 2023 beginnen. Wer mit fossilen Brennstoffen heizt oder sein Wasser erwärmt, verursacht klimaschädliche CO2-Emissionen. Für diese wird seit 2021 nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz eine staatliche CO2-Abgabe erhoben, die mit der Öl-, Gas- oder Fernwärmerechnung bezahlt wird. Es steht bereits jetzt fest, dass diese Abgabe im Laufe der nächsten Jahre deutlich steigen wird, um damit Anreize für die energetische Modernisierung zu setzen. BISHERIGE RECHTSLAGE Für Verbrauchszeiträume bis zum 31.12.2022 galt, dass die in der Energierechnung enthaltene CO2-Steuer vollständig vom Mieter der jeweiligen Wohnung oder des jeweiligen Hauses zu tragen war. Sie wurde im Rahmen der Heizkostenabrechnung nicht separat ausgewiesen. Eine Beteiligung des Vermieters fand nicht statt. ZUKÜNFTIGE RECHTSLAGE Für die im Jahr 2024 abzurechnenden Heizkosten des Verbrauchsjahres 2023 gilt, dass sich Vermieter von Wohnraum oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach einem Stufenmodell an der in der Energierechnung enthaltenen CO2-Steuer beteiligen. Wie hoch der Kostenanteil ist, hängt vom CO2-Ausstoß des jeweiligen Gebäudes bzw. der jeweiligen Wohnung ab. Je höher der CO2-Ausstoß des Gebäudes, desto größer ist der vom Vermieter zu tragende prozentuale Kostenanteil. Die Beteiligungsquote der Vermieterseite liegt zwischen 0 % bei Gebäuden mit sehr geringem CO2-Ausstoß bis zu 95 % bei Gebäuden, die in großem Umfang klimaschädliches CO2 emittieren. Die weitaus meisten Immobilien dürften sich im Mittelfeld des auf Seite 11 abgedruckten Stufenmodells wiederfinden, sodass die Vermieter zwischen 40 % und 70 % der CO2-Kosten übernehmen müssen. UMSETZUNG IN DER PRAXIS In Gebäuden mit Öl- oder Gaszentralheizung ermittelt der Vermieter im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes bzw. der Wohnung und seine prozentuale Beteiligung an den CO2-Kosten. Hierfür benötigt er zunächst einmal die Gesamtwohnfläche des Gebäudes und der einzelnen Wohnungen in Quadratmeter und die verbrauchte Brennstoff- oder Wärmemenge im Abrechnungszeitraum. Darüber hinaus muss er den Energiegehalt und den Emissionsfaktor des verbrauchten Brennstoffs kennen. Beide Informationen liefert ihm der Brennstofflieferant bzw. der Wärmeversorger mit der Energierechnung. Die weiteren Rechenschritte nimmt dem Vermieter üblicherweise sein Heizkostenabrechnungsunternehmen im Rahmen der Heizkostenabrechnung ab und reduziert die auf die Mieter zu verteilenden Heizkosten um den vom Vermieter zu tragenden CO2-Kostenanteil. © insta_photos - stock.adobe.com

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