11 Oktober 2023 | InHerford ENERGIEWENDE Haben Ihre Mieter hingegen eigene Wärmeversorgungsverträge (Fernwärme) oder trägt der Mieter im Falle eines Einfamilienhauses oder einer Etagenheizung die Energiekosten direkt, müssen Sie als Vermieter zunächst nichts veranlassen. Vielmehr muss Ihr Mieter unter Zugrundelegung der in seiner Jahresverbrauchsrechnung enthaltenen Angaben selbst den ihm zustehenden Erstattungsanspruch ermitteln und diesen innerhalb von zwölf Monaten nach Rechnungserhalt Ihnen gegenüber geltend machen. Als Vermieter entscheiden Sie dann, ob Sie den Betrag direkt nach Geltendmachung an den Mieter auszahlen oder aber im Rahmen der nächsten Betriebskostenabrechnung für die übrigen Betriebskosten verrechnen, wobei dem Mieter die Erstattung spätestens zwölf Monate nach Anforderung zugutekommen muss. RECHENHILFE Da die in diesem Rahmen durchzuführenden Berechnungen etwas umfangreicher sind, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein Rechentool zur Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter freigeschaltet. Das Tool soll Vermieter und auch Mieter, die einen eigenen Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag haben, bei der Umsetzung der neuen Regelungen unterstützen. Sie erreichen das Rechentool unter: https: //co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1 . AUSNAHMEN Bei Gebäuden mit nur zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, findet keine CO2-Kostenaufteilung statt. Hier wird der Mieter also weiterhin voll an den CO2-Kosten des Gebäudes beteiligt. Gleiches gilt auch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie z. B. der Denkmalschutz, sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung (Wärmedämmung etc.) als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen. Stehen die öffentlich-rechtlichen Vorgaben entweder nur der Gebäudeverbesserung oder nur der Optimierung des Heizungssystems entgegen, wird der sich nach dem Stufenmodell ergebende CO2-Kostenanteil des Vermieters halbiert. SANKTIONEN Die CO2-Kostenaufteilung sowie die der Berechnung zugrunde liegenden Informationen sind im Rahmen der Heizkostenabrechnung auszuweisen. Beachtet der Vermieter diese Vorgabe nicht, darf der Mieter den nach Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten pauschal um 3 % kürzen. VERTEILUNG BEI GEWERBEIMMOBILIEN Bei Gewerbe- und anderen Nichtwohngebäuden sowie bei Gebäuden mit überwiegender Gewerbenutzung teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten bis Ende 2025 je zur Hälfte. Die Bundesregierung hat angekündigt, für die danach liegenden Zeiträume auch für diese Immobilien ein Stufenmodell zu entwickeln. © Bundesregierung Inh. Veit Krömker eK Antersiek 22 · 32130 Enger Tel. 0 52 24 / 27 55 info@tischlerei-schaeffer.de www.tischlerei-schaeffer.de Fenster und Türen aus Holz und Kunststoff Energiesparfenster · Zimmertüren Möbelanfertigung nach Maß Einbruchschutz · Partner im Netzwerk „Zuhause sicher“ Löhner Str. 108 · 32584 Löhne · 05731 8420560 Fürstenaustr. 7 · 32052 Herford · 05221 9933031 MECH. EINBRUCHSCHUTZ | SCHLÜSSELDIENST | SCHLIESSANLAGEN | VIDEOANLAGEN | TRESORE | TRESORTECHNIK HAUSTÜREN | GARAGENTORE plaggemeier-tms.de
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