InHerford - Mai 2023

Mai 2023 | InHerford EIGENTUM 18 Ahmser Straße 97 32052 Herford · 05221/71102· Fax 05221/75510 kontakt@tischlereilandwehr.de · www.tischlereilandwehr.de  Fenster und Türen  individuelle Möbelanfertigung  Fertigparkett  Reparaturarbeiten  Trockenbau B a u - u n d M ö b e l w e r k s t a t t HeinrichLandwehr Anteil des einzelnen Wohnungseigentümers an diesen Entlastungsbeträgen in den Einzelabrechnungen bzw. in den Heizkostenabrechnungen auszuweisen. Die Gemeinschaft ist, vertreten durch die Hausverwaltung, verpflichtet, die Eigentümer über den Ursprung, die Höhe und Laufzeit der Entlastungen sowie über die Berücksichtigung in der Heizkostenabrechnung in Textform zu informieren, sobald sie ab März 2023 die Mitteilung zu den neuen Abschlägen vom Versorger erhalten hat. Der einzelne Eigentümer kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft eine angemessene Reduktion der Kostenvorschüsse verlangen, sofern die Entlastungen durch die Gaspreisbremse die mit dem Haushaltsplan beschlossenen Vorschüsse die tatsächlichen Kosten um mehr als 10 % überdecken. Hiervon sollte allerdings nur vorsichtig Gebrauch gemacht werden, da eine solche Kürzung im Rahmen der Abrechnung auch zu unschönen Nachzahlungen führen kann. ACHTUNG: STEUERPFLICHT! Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind die staatlich geleisteten Entlastungsbeträge steuerpflichtig. Lieferanten, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften sind deshalb verpflichtet, die jeweils in den Abrechnungen ausgewiesenen Entlastungen sowie die Namen und Anschriften der dazugehörigen Letztverbraucher einer noch zu bestimmenden staatlichen Stelle elektronisch zu übermitteln. Zu welchem Zeitpunkt dies geschehen soll, stand bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht fest. Vorgesehen ist, dass nur derjenige Steuern auf die erhaltenen Entlastungsbeträge zahlen soll, der auch zur Zahlung des Solidaritätszuschlags herangezogen wird. Damit soll ein gewisser sozialer Ausgleich realisiert werden. STROMPREISBREMSE/STROMPREISDECKEL Eine mit dem Gaspreisdeckel vergleichbare Regelung wurde auch für den Bereich der Strompreise beschlossen. Hier ist der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct pro kWh gedeckelt. Da die meisten Mieter und Wohnungseigentümer den in dieser Wohnung verbrauchten Strom auf eigene Rechnung vom Versorger beziehen, ergeben sich für Vermieter nur dann zusätzliche Informationen zu den Abrechnungspflichten, wenn und soweit diese Kosten ausnahmsweise über seine bzw. eine gemeinsame Rechnung laufen. Liegt der vom Versorger verlangte Strompreis hingegen unter 40 ct pro kWh, greift die Strompreisbremse nicht und Entlastungsbeträge fallen nicht an. HÄRTEFALLHILFEN FÜR HEIZÖL, PELLETS, FLÜSSIGGAS ETC. Die vorbeschriebenen Preisbremsen und staatlichen Entlastungspakete betreffen nur leitungsgebundene Brennstoffe, während Haushalte, die mit Heizöl, Pellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle oder Koks heizen, davon nicht profitieren. Dies wurde vielfach beanstandet, sodass die Bundesregierung mit einem sogenannten Härtefallfonds nachgeschärft hat. Unterstützt werden sollen diejenigen Haushalte, die in der Zeit vom 01.01. bis zum 01.12.2022 mehr als das Doppelte des Durchschnittspreises des Vorjahres für nicht leitungsgebundene Brennstoffe bezahlt haben. Entscheidend für die Berechnung ist aber nicht der vom Kunden tatsächlich gezahlte Vorjahrespreis, sondern ein statistisch ermittelter Durchschnittspreis für den Brennstoff, der sogenannte Referenzpreis. Liegt der vom Verbraucher gezahlte Brennstoffpreis über dem Doppelten des Referenzpreises, erstattet das Land in Anlehnung an die Regelungen zur Gaspreisbremse 80 % der darüberliegenden Kosten für die nachgewiesenermaßen in der Zeit vom 01.01. bis zum 01.12.2022 gekauften Brennstoffmengen. Als Referenzpreise (jeweils brutto inkl. Umsatzsteuer) gelten: 71 Ct/l für Heizöl, 57 Ct/l für Flüssiggas, 85 €/Raummeter für Scheitholz, 24 Ct/kg für Holzpellets, 11 Ct/kg für Holzhackschnitzel, 28 Ct/kg für Holzbriketts und 36 Ct/kg für Kohle und Koks. Gerechnet wird nach folgender Formel: 0,8 x (Bruttopreis laut Rechnung pro Liter, kg oder RM abzüglich doppelter Referenzpreis x Bestellmenge) = Entlastungsbetrag in Euro. Beispiel: Bei Kauf von 3.000 Litern Heizöl für 1,80 €/Liter im Juni 2022 ergibt sich folgende Berechnung: 0,8 x 0,38 € x 3.000 Liter = 912,00 € Erstattung. Eine Erstattung erfolgt aber nur, wenn die Berechnung mindestens einen Erstattungsbetrag von 100,00 Euro pro Haushalt ergibt. Der Gesamtentlastungsbetrag ist auf 2.000,00 Euro pro Haushalt begrenzt. DIGITALER ANTRAG ERFORDERLICH Anders als bei Gas, Strom und Fernwärme erfolgt die Erstattung hier aber nicht automatisch. Betroffene Haushalte müssen hierfür einen Antrag stellen. Für das genaue Verfahren, die Abwicklung und die Auszahlung der Erstattungsbeträge sind die Bundesländer zuständig. Nordrhein-Westfalen wird im April oder spätestens im Mai 2023 ein Online-Antragsportal bereitstellen, dessen genaue Internetadresse bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht bekannt war. Bitte verfolgen Sie unbedingt die Tagespresse, damit Sie rechtzeitig einen Erstattungsantrag stellen können. Soweit bisher bekannt, soll die Antragstellung bis zum 20. Oktober 2023 möglich sein. Betreiben Sie als Vermieter eine Zentralheizung mit einem der vorgenannten Brennstoffe, müssen Sie sich um den Erstattungsantrag kümmern und die erhaltenen Erstattungsbeträge anschließend an die einzelnen Mietparteien weitergeben, dies entweder im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung oder, falls diese schon vorher erstellt wurde, separat. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit gemeinsamer Heizung ist der Erstattungsantrag von der Hausverwaltung für die Gemeinschaft zu stellen. Die Erstattungen sind dann in der Hausgeldabrechnung bzw. Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen. CO2-KOSTEN-VERTEILUNG Ab 2023 müssen sich Vermieter an den CO2-Kosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme beteiligen, nachdem diese in der Energierechnung enthaltenen Kostenanteile bisher allein von den Mietern als Endnutzern getragen wurden. Der An-

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