17 Mai 2023 | InHerford GARTEN Betroffene Haushalte erhalten ab März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu dem insoweit gedeckelten Bruttoarbeitspreis von 12 ct/kWh (bei Wärme 9,5 ct/kWh). Für Verbräuche oberhalb des 80%-igen Kontingents muss jeweils der vertraglich vereinbarte und deutlich höhere Preis bezahlt werden. Schafft es der Erdgas- oder Wärmekunde, so sparsam zu heizen, dass sein tatsächlicher Jahresverbrauch 2023 unterhalb des 80%-igen Kontingents liegt, erhält er trotzdem den vollständigen Entlastungsbetrag für das ursprünglich errechnete 80%-ige Kontingent. Auf diesem Wege ist es sogar möglich, seinen tatsächlichen Bruttoarbeitspreis auch unter den Deckel von 12 ct bei Erdgas bzw. 9,5 ct/kWh bei Wärme zu drücken. So sollen weitere Anreize zum Energiesparen gesetzt werden. Vereinfacht kann man es so ausdrücken: Faktisch zahlt ein Gaskunde für seinen tatsächlichen Jahresverbrauch im Jahr 2023 den vertraglich vereinbarten Gaspreis. Davon wird in jedem Fall der staatlich gewährte Entlastungsbetrag abgezogen und zwar unabhängig davon, wie viel der Kunde im Jahr 2023 tatsächlich verbraucht. Die Höhe dieses Entlastungsbetrages wird ermittelt, indem 80 % des bisherigen Jahresverbrauchs in Kilowattstunden multipliziert werden mit der Differenz zwischen dem vertraglichen Gaspreis und dem gedeckelten Gaspreis von 12 ct/kWh. Rechenbeispiel: Gasverbrauch im Vorjahr und damit prognostizierter Jahresgasverbrauch 12.000 kWh, Gaspreis des Versorgers 20 ct/kWh, Entlastungsbetrag 768,00 €/Jahr (80 % von 12.000 kWh x 0,08 €), entsprechend 64,00 € pro Monat bei zwölf Abschlägen pro Jahr. Energielieferanten, deren vertraglich vereinbarte Bruttoarbeitspreise höher als die o. g. Referenzpreise liegen, sollten ihre Kunden bereits bis zum 01. März 2023 in Textform über die neuen gesetzlichen Regelungen, die dort verlangten Bruttoarbeitspreise, die Höhe des jeweiligen Entlastungskontingents (80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs) und die Höhe des gewährten Entlastungsbetrages informieren. Der Entlastungsbetrag soll dabei gleichmäßig auf die Abschläge verteilt werden, um diese für die Verbraucher zu reduzieren. Für Januar und Februar 2023 wird die Entlastung im März nachträglich berücksichtigt. Außerdem muss der Entlastungsbetrag im Rahmen der späteren Jahresabrechnung separat ausgewiesen werden. Leider haben es viele Versorger aufgrund der vielen neuen gesetzlichen Regelungen der letzten Monate nicht geschafft, die entsprechenden Mitteilungen rechtzeitig zu machen. Bis zum Erscheinen dieser Ausgabe Mitte Mai 2023 sollten dies aber alle nachgeholt haben. Tipp: Überprüfen Sie, ob der für Sie prognostizierte Jahresverbrauch mit dem Vorjahresverbrauch übereinstimmt. Ist er zu niedrig, fällt auch Ihr Entlastungsbetrag niedriger aus. Sie sollten dann eine Korrektur beim Versorger beantragen. Da die gewährten Entlastungsbeträge den Endverbrauchern zugutekommen sollen, sind Vermieter verpflichtet, die entsprechenden Informationen an ihre Mieter weiterzureichen und die Entlastungsbeträge im Rahmen der Heizkostenabrechnung zugunsten der Mieter zu berücksichtigen. Vermieter, die seit dem 01. Januar 2022 eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund steigender Erdgas- oder Wärmekosten vorgenommen haben, müssen die Vorauszahlungen im Falle der Preisdeckelung durch den Versorger auf eine angemessene Höhe anpassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Anpassung von weniger als 10 % erforderlich wäre oder aber wenn Mieter und Vermieter sich darauf einigen, die Vorauszahlung trotz der Preisdeckelung nicht zu verändern, sondern bis zur Abrechnung abzuwarten. WAS GILT FÜR WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN? Auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind verpflichtet, die Entlastungsbeträge (Dezember-Soforthilfe und Entlastungsbetrag aus dem Gaspreisdeckel) sowie auch den © Dan Race - stock.adobe.com
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