16 Mai 2023 | InHerford GARTEN Entlastungsbetrag, Gaspreisbremse, Härtefallhilfen und CO2-Kosten-Verteilung Wer blickt da noch durch? > Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Im Laufe der letzten Monate sind aufgrund der Verwerfungen am Energiemarkt derartig viele Regelungen beschlossen und zum Teil auch schon umgesetzt worden, dass es Grundstückseigentümern und Vermietern zu Recht schwerfällt, den Überblick zu behalten. Welche Regelung wird wann relevant? Was gibt es für Eigentümer und Vermieter zu veranlassen? ENTLASTUNGSBETRAG – SOFORTHILFE Um die Folgen hoher Energiepreise möglichst schnell und direkt zu dämpfen, hat der Bund in Anwendung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) allen Gas- und Fernwärmekunden einen Entlastungsbetrag als Soforthilfe gewährt. Die Höhe der Entlastung betrug 1/12 des im September 2022 vom Versorger angenommenen Jahresverbrauchs multipliziert mit dem am 01.12.2022 vereinbarten Arbeitspreis zzgl. der übrigen anteilig für den Dezember angefallenen Preiselemente. Da nach Verabschiedung des Gesetzes nur wenig Zeit blieb, die Verbraucher aber schnell entlastet werden sollten, wurde festgelegt, dass alle Gaslieferanten als vorläufige Entlastung den Monatsabschlag für Dezember 2022 nicht bei ihren Kunden abbuchen bzw. diesen den Kunden gegenüber nicht erheben sollten. Diese Maßnahme wird daher auch als „Dezember-Soforthilfe“ bezeichnet. Die Höhe des tatsächlichen Entlastungsbetrages, das heißt desjenigen Energiekostenanteils, der vom Staat übernommen und dem Energiekunden deshalb erlassen wurde, wurde im Rahmen der Jahresrechnung für 2022 ermittelt und dort als „endgültiger Entlastungsbetrag“ bezeichnet. Vermieter müssen die in der Jahresenergierechnung ausgewiesenen endgültigen Entlastungsbeträge im Rahmen ihrer jährlichen Heizkostenabrechnung in voller Höhe berücksichtigen. Sie sind dort gesondert auszuweisen und mindern so die vom Mieter zu zahlenden Heizkostenanteile. Falls Sie als Vermieter die Heizkostenabrechnung 2022 für Ihre Gaszentralheizung bereits erstellt und hierbei die Berücksichtigung des Soforthilfe-Entlastungsbetrages vergessen haben, holen Sie die Heizkostenabrechnung bitte in korrigierter Form nach. Hierbei ist Ihnen Ihr Heizkostenabrechnungsunternehmen behilflich. Schließlich sollten die Hilfszahlungen des Bundes nicht den Betreiber der Heizungsanlage, sondern die jeweiligen Endverbraucher entlasten. GASPREISBREMSE/GASPREISDECKEL Um die Verbraucher nicht nur kurzfristig, sondern im gesamten Jahr 2023 vor unzumutbar hohen Erdgas- und Wärmepreisen zu schützen, wurden gesetzliche Preisbremsen beschlossen. Sie greifen dann und gewähren einen Entlastungsbetrag, wenn der Bruttoarbeitspreis im jeweiligen Erdgasversorgungsvertrag des Kunden den Referenzpreis von 12 ct pro kWh übersteigt. Bei der Lieferung von Wärme greift die Preisbremse ab einem Preis von mehr als 9,5 ct pro kWh. Ist der von Ihrem Versorger verlangte Preis niedriger, profitieren Sie und Ihre Mieter von der Entlastung aus der Gas- und Wärmepreisbremse nicht, da nur diejenigen unterstützt werden sollen, die von besonders hohen Preisen betroffen sind. Dies gilt z. B. aktuell für die Erdgaskunden der Stadtwerke Herford, da deren Bruttoarbeitspreis immer noch deutlich unter 12 ct/kWh liegt, obwohl er zum Jahresanfang 2023 erhöht wurde. Für alle Kunden, deren Erdgas- oder Wärmeanbieter mehr als den Referenzpreis verlangt, zahlt der Staat einen Entlastungsbetrag, dessen Berechnung und Auszahlung der jeweilige Versorger gegenüber dem Kunden übernimmt. © Moritz Winde/HK © dusanpetkovic1 - stock.adobe.com
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