10 Mai 2023 | InHerford GRUNDSTEUER Wohnfläche: Zubehörräume, wie z.B. Keller, Waschküchen, Heizungsräume und nicht ausgebaute Spitzböden, werden bei Wohngebäuden nicht zur Wohnfläche gerechnet. Terrassen und Balkone zählen nur mit einem Viertel ihrer Fläche. Bei Räumen mit Dachschrägen gilt Folgendes: Flächen mit weniger als einem Meter lichter Höhe zählen gar nicht, solche mit einem bis zwei Meter lichter Höhe zählen zu 50 % als Wohnfläche. Erst ab zwei Meter lichter Höhe wird voll gerechnet. Nachmessen kann sich lohnen! Kernsanierung: Viele unserer Mitglieder haben in ihrer Erklärung eine „Kernsanierung“ als vorliegend angegeben. Dies führt dazu, dass sich die Restnutzungsdauer des Gebäudes und damit auch der Grundsteuerwert ganz erheblich erhöht. In der Praxis liegt allerdings eine Kernsanierung so gut wie nie vor. Hierzu müssen nämlich folgende Sanierungsmaßnahmen allesamt und komplett durchgeführt worden sein: vollständige Erneuerung der Fassade, der Dacheindeckung, der Bäder, der Innenwände, der Fußböden, der Fenster, der Außen- und Innentüren sowie der Heizungs- und Sanitäranlagen samt Abwassersysteme und Leitungen. Grundstücksfläche und Miteigentumsanteile: Hier dürfen nur die Flächenanteile aufgeführt werden, die sich auch in Ihrem Eigentum befinden. Bei Eigentumswohnungen darf dort nur die anteilige Grundstücksfläche stehen. Auch im Falle von gemeinsam genutzten Privatwegen und Garagenhöfen darf hier nur die Summe Ihres Hausgrundstücks sowie der anteiligen Fläche an dem Privatweg oder an dem Garagenhof genannt sein. Garagen/Stellplätze: Bei Wohngrundstücken zählen nur Garagen und Tiefgaragenplätze, nicht aber Carports oder Außenstellplätze. Sollte sich in einem oder mehreren der vorgenannten Punkte ein Fehler eingeschlichen haben, der sich im Grundsteuerwertbescheid zeigt, sollten Sie diesen Fehler unbedingt korrigieren. Haben Sie selbst den Fehler in Ihrer Erklärung gemacht, ist eine neue, korrigierte Erklärung abzugeben. Zusätzlich sollten Sie vorsorglich Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einlegen und auf die eigene Falschangabe sowie die Abgabe der korrigierten Erklärung hinweisen. Waren Ihre Angaben in der Erklärung korrekt und es haben sich bei der Übernahme durch das Finanzamt Fehler eingeschlichen, legen Sie bitte Einspruch unter Angabe der konkreten falschen Werte bei gleichzeitiger Mitteilung der korrekten Werte ein. SCHRITT 2: RECHENFEHLER DES FINANZAMTS? Wenn Sie prüfen wollen, ob das Finanzamt die im Bewertungsgesetz vorgegebenen einzelnen Rechenschritte korrekt gemacht hat, können Sie die Eckdaten Ihres Grundstücks auf folgender Internetseite eingeben: www.grundsteuer.de/ rechner. Bei einer Abweichung des dort ermittelten Grundsteuerwertes von Ihrem Grundsteuerwertbescheid könnte ein Rechenfehler vorliegen und Sie sollten Einspruch einlegen. SCHRITT 3: FEHLER IM GRUNDSTEUERMESSBESCHEID Überprüfen Sie Ihren Grundsteuermessbescheid daraufhin, ob hier der korrekte Grundsteuerwert aus dem Grundsteuerwertbescheid übernommen wurde, ob die korrekte Steuermesszahl (bei Wohnraum: 0,031 %) berücksichtigt und ob bei sozial gefördertem Wohnraum bzw. bei Vorliegen eines Baudenkmals die hierfür vorgesehene reduzierte Steuermess- zahl zur Anwendung gekommen ist. Anderenfalls sollte der Steuermessbescheid mit der entsprechenden Begründung angefochten werden. SCHRITT 4: VERGLEICH DER MESSBETRÄGE Leider lassen die Zahlen in Ihren Grundsteuerbescheiden noch nicht darauf schließen, ob Sie ab 2025 mehr oder weniger Grundsteuer zahlen müssen, da dies von den noch festzulegenden Hebesätzen in der jeweiligen Kommune abhängig sein wird. Ob Sie aber eher zu den Gewinnern oder den Verlierern der Reform gehören, können Sie herausfinden, wenn Sie Ihren neuen Steuermessbetrag, zu finden im Grundsteuermessbescheid, mit dem alten Steuermessbetrag aus Ihrem jährlichen Grundsteuerbescheid vergleichen. Ist Ihr neuer Messbetrag niedriger als der alte, hat sich Ihre Situation tendenziell verbessert. Liegt der neue Grund- steuermessbetrag aber deutlich höher, ist z. B. verdoppelt oder verdreifacht, können Sie mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass es teurer für Sie werden wird, selbst wenn die Kommune sich noch für eine Absenkung des Hebesatzes entscheiden sollte. In diesem Fall sollten Sie über einen Einspruch nachdenken, selbst wenn Sie keine konkreten Fehler in Ihrem Bescheid gefunden haben. SCHRITT 5: RECHTSWIDRIGE BEWERTUNGSMASSSTÄBE? Ob außer in den o. g. Fällen ein Einspruch und erforderlichenfalls eine spätere Klage sinnvoll und aussichtsreich sind, ist nur schwer zu beurteilen. Dies hängt davon ab, ob und inwieweit die einzelnen Parameter des Bewertungsgesetzes tatsächlich rechtswidrig sind. Hier gibt es zum einen die allgemeinen Einwände gegen den Ansatz fiktiver und stark pauschalierter Mietwerte, die mit den tatsächlich gezahlten oder am jeweiligen Mietmarkt erzielbaren Werten nicht übereinstimmen. Zum anderen wird beanstandet, dass für die Bewertung die jeweils von den lokalen Gutachterausschüssen festgelegten Bodenrichtwerte herangezogen werden, obwohl es bislang kein festgelegtes Verfahren zur Bestimmung dieser Bodenrichtwerte gibt. Die Gutachterausschüsse legen sie aufgrund der Verkaufsvorgänge in einem © fizkes - stock.adobe.com © xxxxxxxxx - stock.adobe.com
RkJQdWJsaXNoZXIy MTYwMTc1MQ==