InHerford - Mai 2023

11 Mai 2023 | InHerford GRUNDSTEUER bestimmten Zeitraum nach eigenem Ermessen fest. Abhängig von der Anzahl der Verkaufsfälle in einem bestimmten Gebiet im Beurteilungszeitraum und der Sach- und Fachkompetenz des zuständigen Gutachterausschusses kommt es zu realitätsgerechteren oder realitätsferneren Bodenrichtwerten. Die dem Bundes-Grundsteuermodell zugrunde liegenden Bewertungsvorgaben lassen aber weder in Bezug auf den fiktiven Mietwert noch in Bezug auf den festgelegten Bodenrichtwert einen konkreten Gegenbeweis durch den Steuerpflichtigen zu. Dies ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung schlichtweg nicht vorgesehen. Neben diesen pauschalen Einwänden sehen viele Fachjuristen in folgenden konkreten Konstellationen bessere Chancen für einen Einspruch bzw. eine spätere Klage: Wohnungen mit einer Wohnfläche von weniger als 60 m²: Für diese sind die im Bewertungsgesetz und den dazugehörigen Anlagen festgelegten standardisierten Mieten unverhältnismäßig hoch und häufig nicht marktentsprechend. Grundstücke mit einer Größe von deutlich mehr als 2.000 m²: Bei Grundstücken mit einer Größe von mehr als 500 m² wird durch einen gestaffelten Abschlag vom vollen Bodenrichtwert berücksichtigt, dass nicht das gesamte Grundstück bebaubar ist. Diese Staffelung endet aber bei 2.000 m², sodass übergroße Grundstücke oft zu hoch bewertet sein dürften. Grundstücke mit Belastungen: Ebenfalls nicht berücksichtigt wird bei der Bewertung, wenn auf dem Grundstück öffentliche Dienstbarkeiten, wie z. B. Durchleitungsrechte, ruhen. Dies müsste eigentlich zu einer geringeren Bewertung führen, die gesetzlich z. Zt. aber nicht vorgesehen ist. FAZIT: Sie sollten rechtzeitig Einspruch einlegen und bei dessen Zurückweisung auch Klage erheben, wenn Sie in Ihrem Grundsteuerwertbescheid oder in Ihrem Grundsteuermessbescheid offensichtliche Fehler, wie z. B. falsche Daten oder Rechenfehler, finden. Hierneben ist ein Einspruch sinnvoll bei Wohnungen mit weniger als 60 m², Grundstücken von über 2.000 m² Größe und Grundstücken, die im Grundbuch mit öffentlichen Dienstbarkeiten belastet sind, da in diesen konkreten Fällen das Vorliegen einer Überbewertung durchaus naheliegend ist. In allen anderen Fällen sollten Sie durch einen Vergleich Ihres alten Grundsteuermessbetrages mit Ihrem neuen Grundsteuermessbetrag versuchen abzuschätzen, ob Sie eher zu den Gewinnern oder den Verlierern der jetzigen Bewertungsvorschriften gehören werden. Hat sich Ihr Grundsteuermessbetrag signifikant erhöht oder sogar vervielfacht, sollten Sie Einspruch einlegen und sich auf die Verfassungswidrigkeit der jetzigen Regelungen berufen. Zugleich beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Da noch keine Gerichtsentscheidungen vorliegen, sollte in diesen Fällen dann versucht werden, Zeit zu gewinnen. Legen Sie daher zunächst fristwahrend Einspruch ein und kündigen Sie eine spätere Begründung an. Ein entsprechendes Musterschreiben können Sie in der Geschäftsstelle erhalten. Werden Sie zur Begründung aufgefordert, müssen Sie diese nachholen und können sich hierzu auf die pauschalisierten Bodenrichtwerte und fiktiven, standardisierten Mieten beziehen, wobei Sie auch erläutern sollten, inwieweit sich dies bei der Bewertung Ihres Grundstücks konkret ausgewirkt hat. Potenzielle Gewinner der jetzigen Bewertungsvorgaben sollten hingegen von einem Einspruch absehen, da eine neue Bewertung auch zu ihrem Nachteil ausgehen könnte. Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zu dieser Thematik nur allgemeine Informationen geben können. Die konkreten Grundsteuerwert- und Messbescheide unserer Mitglieder können wir hingegen nicht prüfen und auch das Einspruchsverfahren nicht für sie führen, da dies nicht zu unserem satzungsgemäßen Aufgabenbereich als Haus- und Grundeigentümerverein gehört. Unterstützung bieten bei Bedarf Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht. 24 h Notruf Unser guter Ruf Seit über 30 Jahren im Dienst der Kunden. www.heitbreder-rohrreinigung.de Herford 0 52 21 - 1 51 22 Löhne 0 57 31 - 74 78 88 Bielefeld 05 21 - 20 10 88 Herford 0 52 21 - 151 22 Löhne 0 57 31 - 74 78 88 Dingerdisser Straße 38 · 33699 Bielefeld Tel.: 0521 - 20 10 88 · Fax: 0521 - 20 81 243 Löhner Str. 108 · 32584 Löhne · 05731 8420560 Fürstenaustr. 7 · 32052 Herford · 05221 9933031 MECH. EINBRUCHSCHUTZ | SCHLÜSSELDIENST | SCHLIESSANLAGEN | VIDEOANLAGEN | TRESORE | TRESORTECHNIK HAUSTÜREN | GARAGENTORE plaggemeier-tms.de

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