inHerford - Oktober 2023

21 Oktober 2023 | InHerford RECHT § Kein Eigenbedarf als Druckmittel Werden die gescheiterten Verhandlungen zu einer Mieterhöhung mit einer Eigenbedarfskündigung erwidert, kommen Zweifel am Wunsch der Eigennutzung auf. Ein Nutzungswunsch, der nur besteht, wenn mit der Mietpartei keine Einigung über die Mieterhöhung erzielt werden kann, stellt keinen ernsthaften Eigennutzungswunsch dar. (AG Münster, Urteil vom 28.11.2022, 98 C 1780/22) § Kein Eigenbedarf bei Umgehung des Mieterschutzes Hat im Vorfeld einer Eigenbedarfskündigung die Bedarfs- person eine von ihr genutzte Wohnung an den kündigenden Vermieter zurückgegeben, damit dieser die Wohnung leer stehend zu einem besseren Kaufpreis veräußern kann, und kündigt der Vermieter daraufhin eine andere vermietete Wohnung, um die Bedarfsperson dort unterzubringen, so ist die Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. (LG Berlin, Urteil vom 02.06.2023, 66 S 170/22) § Möbelrücken bei Schimmelgefahr zumutbar Ist eine Wohnung aufgrund ihrer Bausubstanz besonders empfänglich für Feuchtigkeit und Schimmel, müssen sich Mieter in ihrem Verhalten darauf einstellen. Bei Gebäuden älterer Baujahre kann über das ausreichende Heizen und Lüften hinaus auch ein Abrücken der Möbel von der Wand erforderlich sein. (LG Hanau, Beschluss vom 13.07.2022, 2 S 2/21) § Verzugskündigung trotz langjähriger pünktlicher Mietzahlung zulässig Die fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrages ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn es aufgrund eines Versehens zu einem kündigungsrelevanten Rückstand kam. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter zuvor viele Jahre pünktlich und zuverlässig gezahlt hat. (KG Berlin, Urteil vom 16.03.2023, 8 U 178/22) § Jahrhunderthochwasser rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters Eine Klausel in einem Gewerbemietvertrag, nach der das Mietverhältnis bei höherer Gewalt nicht erlischt, sondern lediglich die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete entfällt, ist unwirksam. Der Mieter ist, z.B. bei einem Jahrhunderthochwasser, durch den Entfall der Mietzahlungspflicht nicht hinreichend geschützt, da er allein durch die Geschäftstätigkeit, nicht aber durch die Ersparnis der Miete einen Gewinn erzielen kann. (LG Hagen, Urteil vom 08.02.2023, 23 O 36/22) IMMOBILIENRECHT § Denkmal bleibt Denkmal Selbst wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude so versteckt liegt, dass es von Passanten gar nicht gesehen werden kann, verliert es seinen besonderen Status nicht. Der Eigentümer muss sich weiterhin an alle mit dem Denkmalschutz verbundenen Auflagen halten. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2020, 1 S 29/19) § Keine Reservierungsgebühren für Makler Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr ist unwirksam. Dass der Reservierungsvertrag in Form eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen wird und später als der Maklervertrag zustande kommt, steht dem nicht entgegen. (BGH, Urteil vom 20.04.2023, I ZR 113/22) § Haftung für Marder-Schäden nur bei Arglist Haben die Parteien eines Immobilienkaufvertrages die Haftung des Verkäufers für Mängel ausgeschlossen und stellt der Käufer nach einiger Zeit Schäden an der Wärmedämmung des Dachs fest, die auf einen Marderbefall schließen lassen, so haftet der Verkäufer nur bei nachweisbarer Kenntnis und arglistigem Verschweigen dieses Befalls. Die Beweislast trifft den Käufer. (OLG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2023, 12 U 130/22) § Hundespielplatz im Wohngebiet ist zumutbar Der durch einen Hundespielplatz in einem Wohngebiet verursachte Lärm ist von Anwohnern hinzunehmen, wenn er sich im Rahmen der geltenden Immissionsrichtwerte hält. (VG Berlin, Urteil vom 09.06.2023, VG 24 K 148.19) § Nachbarrecht: Schadensersatz in Geld nur bei Beseitigung Beschädigen herüberwachsende Baumwurzeln das Nachbargrundstück, kann der Geschädigte nur dann Geldersatz vom Baumeigentümer verlangen, wenn er die Schäden auch tatsächlich beseitigt hat. Ein Anspruch auf Kostenvorschuss steht ihm nicht zu. (BGH, Urteil vom 23.03.2023, V ZR 67/22) InHerford Magazin des Herforder Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins e.V. Ausgabe 2 – Oktober 2023 Impressum Konzept, Vermarktung, Produktion, Herstellung Bruns Verlags-GmbH & Co. KG Bruns Medien-Service Obermarktstraße 26 – 30, 32423 Minden Telefon: 05 71 / 88 2-0 Druck Bruns Druckwelt GmbH & Co. KG Herausgeber/Verantwortlich für den Inhalt Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Herford Rennstraße 33 · 32052 Herford · Alle Rechte vorbehalten. Für unverlangte Manuskripte keine Haftung. Es besteht keine Veröffentlichungspflicht. Die veröffentlichten Beiträge geben die Auffassung der Verfasser, nicht diejenige der Herausgeber wieder. AUSFÜHRLICHE TEXTE AUF: www.bundesgerichtshof.de

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