inHerford - Oktober 2023

14 Oktober 2023 | InHerford AKTUELL Reform des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen Heizungstausch kommt in kleinen Schritten > Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Was war das für ein Wirbel in den letzten Monaten! Die von der Ampel geplante Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), von Kritikern auch als „Heiz-Hammer“ bezeichnet, führte zu langwierigem Streit. Zeitweise war sogar die Rede davon, dass alle Gas- und Ölheizungen ab 2024 nicht mehr repariert werden dürften, sondern gegen Wärmepumpen auszutauschen seien. Ganz so schlimm ist es dann doch nicht gekommen. Durch das rund 170 Seiten umfassende neue Heizungsgesetz ändert sich für die meisten erst einmal nichts, langfristig dagegen alles. Welche Aufgaben und Zumutungen auf den einzelnen Haus- und Wohnungseigentümer in den nächsten Jahren zukommen, lässt sich auch bei Lektüre des jetzt vorliegenden Gesetzestextes noch nicht im Detail sagen, da hier lange Übergangsfristen vorgesehen sind und die kommunale Wärmeplanung berücksichtigt werden soll. Einige drängende Eigentümerfragen können aber jetzt schon beantwortet werden. WAS SOLL DAS UND AB WANN GILT ES? Ziel des Gebäudeenergiegesetzes ist die vollständige Dekarbonisierung des Wärmesektors und damit eine erhebliche Reduzierung der deutschen CO2-Emissionen. Aus diesem Grund soll ab dem 01. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden. Diese strenge Vorgabe des GEG soll jedoch unmittelbar zunächst einmal nur für Neubaugebiete gelten. Hier dürfen ab dem nächsten Jahr keine reinen Gas- oder Ölheizungen mehr verbaut werden. Es gibt jedoch zahlreiche Alternativen, die die Anforderungen des Heizungsgesetzes erfüllen. Dazu gehören u. a. der Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpen, Heizen per Stromdirektheizung, Kombinationen aus einer erneuerbaren Heizung und Gas- oder Ölkessel, Heizen auf Basis von Solarthermie, eine H2-Ready-Gasheizung oder die Heizung mit Biomasse. DARF ICH MEINE HEIZUNG REPARIEREN ODER ERSETZEN? Bestehende Heizungen dürfen weiterbetrieben und nötigenfalls auch repariert oder ersetzt werden. Lediglich 30 Jahre alte Standard-Gas- und Ölheizkessel müssen, wie schon bisher gesetzlich vorgeschrieben, ausgetauscht werden. Niedertemperatur- oder Brennwertkessel dürfen ohne zeitliche Beschränkung weiterbetrieben werden. Auch nach dem 01.01.2024 können im Gebäudebestand grundsätzlich alle Heizungsarten eingebaut werden. Erst wenn die Stadt oder die Gemeinde, in der das Gebäude liegt, ihre kommunale Wärmeplanung abgeschlossen und vorgelegt hat, müssen Eigentümer bestehender Gebäude die neuen gesetzlichen Regelungen beachten. WAS IST EIN KOMMUNALER WÄRMEPLAN? Der von den Kommunen zu erstellende Wärmeplan soll zeigen, ob und welche klimafreundlichen Energieversorgungsmöglichkeiten es in der Kommune bereits gibt bzw. in den nächsten Jahren geben wird, damit jeder Eigentümer entscheiden kann, sich mit seinem Gebäude hier anzuschließen. Es wäre z. B. nicht wirtschaftlich sinnvoll, in eine teure Wärmepumpe im eigenen Gebäude zu investieren, wenn zukünftig die Möglichkeit bestünde, sich an ein kommunales Fernwärmenetz anschließen zu lassen. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern sollen bis Mitte 2026 und alle anderen Kommunen bis zum 30. Juni 2028 einen solchen kommunalen Wärmeplan erstellen und veröffentlichen, um den ortsansässigen Immobilieneigentümern damit Planungs- und Investitionssicherheit zu geben. Nur wenn alle Optionen bekannt sind, lässt sich eine passende, klimafreundliche Heizungsentscheidung treffen. WELCHE HEIZUNGSTECHNIK IST ZUKÜNFTIG IM BESTAND ERLAUBT? Das Heizungsgesetz ist technologieneutral ausgestaltet. Ab Vorliegen des kommunalen Wärmeplans stehen in Bestandsgebäuden, wenn ein Heizungsaustausch ansteht, neben den oben genannten im Neubaubereich angebotenen Heiz-Lösungen auch folgende Heizsysteme zur Auswahl: Hackschnitzelheizung, Scheitholz-Holzvergaserkessel, Kamin-Kachelofen, © Moritz Winde/HK © Blue Planet Studio - stock.adobe.com

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