InHerford - Oktober 2021

9 Mai 2021 | InHerford REGIONALES Der Mietspiegel wurde herausgegeben von der: n Stadtverwaltung Hansestadt Herford, Auf der Freiheit 21, 32052 Herford und erstellt und beschlossen vom: n Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Herford und in der Stadt Herford, Amtshausstraße 2, 32051 Herford und anerkannt von: n Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., Herford (VHWG Herford), Rennstraße 33, 32052 Herford n Haus & Grund Herford e. V., Unter den Linden 25, 32052 Herford n Mieterverein Herford e. V. im DMB, Auf der Freiheit 2, 32052 Herford n WWS Wohn- und Wirtschafts-Service Herford GmbH, Goebenstraße 3-7, 32052 Herford Allgemeine Erläuterungen Der Herforder Mietspiegel, für nicht preisgebundene Wohnun- gen, dient als Orientierungshilfe zur Ermittlung ortsüblicher Vergleichsmieten für Wohnraum in der Stadt Herford. Die orts- übliche Vergleichsmiete ist die Kaltmiete ohne Betriebskosten aller Art für nicht möblierten Wohnraum. Die Erstellung des Mietspiegels erfolgte auf der Grundlage einer Mieterhebung in Herford. Es wurden nur Mieten einbezogen, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder verändert wurden. Mietwerte für Einfamilienhäuser blieben dabei unberücksichtigt. Der Mietspiegel soll den Vertragspartnern ermöglichen, die Miethöhe einer Wohnung unter Berücksichtigung von Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung eigenverantwortlich zu vereinbaren. Zugleich ist er ein Begründungsmittel für Mieterhöhungen nach § 558a Abs. 3 BGB. Es handelt sich um einen einfachen Miet- spiegel nach § 558c des Bürgerlichen Gesetzbuches. Anwendung der Mietspiegeltabelle Die Tabelle des Mietspiegels ist in Baualtersklassen und Woh- nungsgrößen gegliedert. Die Tabellenfelder enthalten neben den durchschnittlichen Quadratmetermieten (Mittelwert) für ver- gleichbare Objekte jeweils auch Mietzinsspannen. Ausgehend vom Mittelwert findet eine Einordnung des konkreten Wohn- raums innerhalb der Mietpreisspannen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Merkmale statt. Baualtersklasse Grundsätzlich ist die Wohnung in die Baualtersklasse einzuord- nen, in der das Gebäude erstellt wurde. Wenn ein Altbau oder eine Wohnung neubaugleich saniert oder modernisiert wur- de oder durch An- oder Umbau neuer Wohnraum geschaffen wurde (z.B. Dachgeschossausbau), ist die Wohnung in die Baualtersklasse einzuordnen, in der die Baumaßnahme er- folgte. Eine Altbauwohnung ist nur dann umfassend moderni- siert, wenn der Wohnwert der Wohnung nachhaltig verbessert wird und danach Ausstattung, Größe und Beschaffenheit der Wohnung im Wesentlichen denen einer Neubauwohnung ent- sprechen. Voraussetzung ist, dass ein wesentlicher Bauauf- wand getrieben wurde. Wohnfläche Die Größe der Wohnung bestimmt sich nach der Quadratmeter- zahl gemäß Wohnflächenverordnung, also ohne außerhalb der Wohnung liegende Zusatzräume. Wohnlage Der Mietspiegel bezieht sich auf Objekte in normaler bzw. guter Wohnlage. Wohnlagen in Bereichen mit erheblichen Belastun- gen (wie z. B. Lärm-, Staub- und Abgasbelastung an den Aus- fallstraßen, störende Gewerbebetriebe in der Nachbarschaft, eine schlechte Infrastruktur, größere Gebäudekomplexe, etc.) sowie überdurchschnittliche Wohnlagen (z.B. besonders ruhig, verkehrsgünstig oder zentral) sind bei der Einordnung in die Mietpreisspannen zu berücksichtigen. Beschaffenheit und Ausstattung Die Mietspiegelwerte beziehen sich auf abgeschlossene, un- möblierte Wohnungen mit Zentral- oder Etagenheizung und ein- gerichtetem Bad. Unterschiede in der Beschaffenheit und der Ausstattung sind im Rahmen der Mietpreisspannen abzubilden. Das Vorliegen besonders ungünstiger Merkmale (z.B. ungüns- tige Grundrisse) kann zu Abschlägen führen. Besonders über- durchschnittliche Ausstattungen oder Modernisierungen (z.B. Badkomplettsanierungen, die Herstellung von Barrierefreiheit, Möblierungen) können Zuschläge rechtfertigen. Zuschläge für energetische Vollmodernisierungen Von einer energetischen Vollmodernisierung wird ausgegan- gen, wenn bei einem Gebäude mit einem Baujahr vor 1978 sämtliche der folgenden energetischen Modernisierungsmaß- nahmen durchgeführt worden sind: n Austausch bzw. Erneuerung der gesamten Heizungsanlage nach 2001 n Wärmedämmung aller Außenwände nach 2001 n Wärmedämmung des Daches oder des Dachbodens nach 2001 n Erneuerung und Modernisierung aller Fenster seit 1995 Der maximale Zuschlagswert für energetische Vollmodernisie- rungen wird mit 1,10 € /m² angegeben. Er ist nur für Wohnun- gen anzuwenden, die alle aufgeführten Merkmale erfüllen. Für Wohnungen, die nur einzelne oder mehrere der aufgeführten Merkmale der energetischen Vollmodernisierung erfüllen, kann der ausgewiesene maximale Zuschlag anteilig berück- sichtigt werden. ■ Wärmezähler Wasserzähler Heizkostenverteiler Abrechnungen Rauchwarnmelder Legionellenprüfung DITSCHUN Wärmemesstechnik GmbH Bielefeld 0521 - 339944 www.ditschun.com Ihre Abrechnung in guten Händen Vermittlung undVerkauf von Immobilien • Miet- undWohneigentumsverwaltung www.heinemann-baessler.de Hämelinger Straße 10 32052 Herford Telefon 05221 - 1019-0 Telefax 05221 - 1019-19

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