InHerford - Oktober 2021
VERMIETUNG Des Weiteren muss der Vermieter ankündigen, wenn er weite- re Personen zur Besichtigung mitbringt. Dies ist grundsätzlich immer dann gestattet, wenn die Anwesenheit dieser Personen für den konkreten Besichtigungszweck erforderlich ist (z. B. Kauf- oder Mietinteressenten, Makler, Handwerker, Hausver- walter etc.). Wenn der Vermieter selbst nicht teilnehmen möch- te, kann er sich bei der Besichtigung durch eine andere Person vertreten lassen, sofern die hierfür ausgewählte Person für den Mieter nicht ausnahmsweise unzumutbar ist (LG Frankfurt a. M., 2/11 S 191/12). Zeitpunkt und Dauer der Besichtigung Zur schonenden Ausübung des Besichtigungsrechts gehört es auch, hierfür einen angemessenen und dem Mieter zumut- baren Zeitpunkt auszuwählen. Besichtigungen an Sonn- und Feiertagen sowie in den frühen Morgen- oder späten Abend- stunden kann der Vermieter grundsätzlich nicht verlangen. Übliche Besichtigungszeiten liegen an Werktagen, zu denen auch der Samstag zählt, in der Zeit zwischen 10 und 13 Uhr bzw. zwischen 15 und 18 Uhr. Einzelne Gerichte halten auch eine Besichtigung bis 20 Uhr abends an Werktagen für zu- mutbar (LG Frankfurt a. M., 2/17 S 194/01). Bei erforderlichen Handwerkerarbeiten muss der Mieter deren Vornahme zu den üblichen Arbeitszeiten der Handwerksbetriebe ermöglichen, sodass keine hohen Zuschläge für Nacht- oder Wochenend- arbeiten anfallen. Im Rahmen der Terminierung ist auf die Arbeits- und Urlaub- szeiten der Mietpartei weitestgehend Rücksicht zu nehmen, sodass ein berufstätiger Mieter Kauf- und Nachmietinteres- senten des Vermieters auf die Abendstunden oder aber auf samstags verweisen darf (AG Köln, 207 C 213/00). Die Anzahl und die Dauer der Besichtigungstermine dürfen das angemessene Maß nicht übersteigen. Als Anhaltspunkt kann Folgendes gelten: maximal einmal wöchentlich für bis zu 90 Minuten. Die Rechtsprechung hierzu ist allerdings unein- heitlich und auf den Einzelfall bezogen. ©fizkes - stock.adobe.com 13 InHerford | Oktober 2021
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