InHerford - Mai 2023

8 Mai 2023 | InHerford GRUNDSTEUER Neue Grundsteuerbescheide – wann ein Einspruch sinnvoll ist Nach der Grundsteuererklärung ist vor dem Grundsteuerwer tbescheid > Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Wer seine Grundsteuererklärung abgegeben hat, bekommt meist innerhalb weniger Wochen zwei Bescheide vom Finanzamt: den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid. Da der Inhalt dieser Bescheide für Laien relativ unverständlich ist und es vor Fachbegriffen und Zahlen nur so wimmelt, ist die Versuchung groß, die Papiere einfach nur abzuheften. Dies könnte aber ein Fehler sein! WENN EINSPRUCH, DANN JETZT! Der jetzt errechnete Grundsteuerwert ersetzt zukünftig den bislang für Ihr Grundstück festgesetzten Einheitswert. Beim Grundsteuerwertbescheid handelt sich um einen sog. Grundlagenbescheid, der die Berechnungsbasis für die Ihnen ab 2025 jährlich von der Gemeinde in Rechnung gestellte Grundsteuer darstellt. Ist die Bewertung Ihres Grundstücks durch das Finanzamt fehlerhaft oder glauben Sie, dass die Berechnung nicht rechtmäßig ist, müssen Sie schon gegen diesen ersten Bescheid, also gegen den Grundsteuerwertbescheid, rechtzeitig Einspruch einlegen. Anderenfalls haben Sie später kaum noch eine Chance, an der Bewertung Ihres Grundstücks für die Grundsteuer etwas zu ändern. EINSPRUCHSFRIST: 1 MONAT Wer mit den Festsetzungen in seinem Grundsteuerwertbescheid und seinem Grundsteuermessbescheid nicht einverstanden ist, muss innerhalb eines Monats gegen beide Bescheide beim zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen. Die Monatsfrist beginnt aufgrund einer Zustellungsfiktion drei Tage nach dem auf dem Bescheid abgedruckten Datum. Endet die Monatsfrist auf einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Wochentag. Der Einspruch kann schriftlich erfolgen. Haben Sie Ihre Grundsteuererklärung über das Elster Portal eingegeben, können Sie den Einspruch dort auch elektronisch einlegen. Alternativ können Sie beim zuständigen Finanzamt persönlich vorstellig werden und dort Ihren Einspruch gegen die Bescheide als Niederschrift aufnehmen lassen und unterschreiben. Das Einspruchsverfahren ist für Sie kostenlos. Der Einspruch ist zu begründen. Falls Sie für die Überprüfung Ihrer Bescheide und die Entscheidung, ob Sie das Einspruchsverfahren tatsächlich durchführen möchten, noch Zeit benötigen, ist es aber auch möglich, zunächst einmal fristwahrend den Einspruch einzulegen und mitzuteilen, dass Sie eine detaillierte Begründung mit separater Post nachreichen werden. Verstreicht die Frist, ohne dass Sie Einspruch eingelegt haben, werden die Bescheide bestandskräftig und können nicht mehr angegangen werden. © Moritz Winde/HK © fizkes - stock.adobe.com

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