InHerford - Oktober 2021

21 InHerford | Oktober 2021 RECHT Wartungskosten für Rauchwarnmelder), erfordert in jedem Fall eine vorherige entsprechende Erklärung bzw. Ankün- digung des Vermieters gegenüber dem Mieter, in welcher der Grund für die Um- lage bezeichnet und erläutert wird. (LG München, Urteil vom 15.04.2021, 31 S 6492/20) IMMOBILIENRECHT § Sicherungsbedürfnis contra We- gerecht – Abwägung erforderlich Das lediglich allgemeine, von einem kon- kreten Sicherungsbedürfnis losgelöste Interesse des Eigentümers, sein mit ei- nem Wegerecht belastetes Grundstück einzufrieden, kann für sich genommen einen Anspruch gegen den wegeberech- tigten Nachbarn, ein auf dem Weg an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen, nicht begründen; vielmehr ist das Interesse des Wegeberechtigten an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts gegen das Einfriedigungs- interesse des Eigentümers im Einzelfall abzuwägen. (BGH, Urteil vom 16.04.2021, V ZR 17/20) § Keine Haftung bei fehlender Rückstausicherung Ein durch eine Verengung der Abwas- serleitung verursachter Rückstauscha- den, der durch eine – hier fehlende – Rückstausicherung hätte verhindert werden können, schließt einen Scha- densersatzanspruch gegen den Träger des Kanalisationsnetzes und die von ihm mit den Bauarbeiten an den Leitun- gen beauftragten Dritten jedenfalls dann aus, wenn der Anlieger nach der ein- schlägigen kommunalen Satzung zum Einbau einer solchen Sicherung ver- pflichtet ist. Auf den Grund, weshalb es zu einem Rückstau im Leitungssystem gekommen ist, kommt es dann regelmä- ßig nicht an. (BGH, Urteil vom 19.11.2020, III ZR 134/19) § Wertstoffsammelstelle ist kein Sachmangel Eine in der Nähe einer erworbenen Ei- gentumswohnung auf Anweisung der Stadt errichtete Wertstoffsammelstelle (Altglas- und Altpapiercontaineranla- ge) begründet keinen Sachmangel der Kaufsache, weil die damit einhergehen- de Beeinträchtigung als sozialadäquat hinzunehmen ist. Auch in Wohnvier- teln mit gehobenen Immobilienpreisen muss die Abfallentsorgung gleicher- maßen sichergestellt sein. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020, I 21 U 46/19) § Anfechtung: Käufer bleibt beweis- pflichtig Die in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Erklärung des Verkäufers, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Aufklärung über offenba- rungspflichtige Umstände trifft. Im Fal- le einer behaupteten Täuschung durch Verschweigen muss der Käufer die vom Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise dargelegte Aufklä- rungshandlung beweisbar widerlegen. (BGH, Urteil vom 06.03.2020, V ZR 2/19) § Überwachungskamera verletzt Persönlichkeitsrecht Eine an der Hauswand installierte Vi- deokamera kann dazu führen, dass das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn ver- letzt wird. Dabei genügt bereits die Mög- lichkeit, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstücks erfasst. Denn allein dadurch, dass das Gerät vorhan- den ist, kann ein Überwachungsdruck und damit eine Beeinträchtigung der Nachbarn entstehen. (LG Frankenthal, Urteil vom 16.12.2020, 2 S 195/19) § Kein Leitungswasserschaden bei defektem Drainagerohr Drainagerohre im Außenbereich eines Gebäudes, die ausschließlich Nieder- schlags- und Sickerwasser sammeln und ableiten, dienen nicht der Wasserversor- gung. Tritt aus einer solchen Drainage bestimmungswidrig Wasser aus, stellt dies keinen Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung dar. So- weit auch die Position „Bruchschäden an Rohren“ mitversichert ist, trägt die Ver- sicherung nur die Kosten der Reparatur bzw. des Austauschs des gebrochenen Rohres, nicht jedoch die durch das Was- ser verursachten Folgeschäden. (OLG Nürnberg, Urteil vom 03.02.2021, 8 U 3471/20) InHerford Magazin des Herforder Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins e.V. Ausgabe 2 – Oktober 2021 Impressum Konzept, Vermarktung, Produktion, Herstellung Bruns Verlags-GmbH & Co. KG Bruns Medien-Service Obermarktstraße 26 – 30, 32423 Minden Telefon: 05 71 / 88 2-0 Druck Bruns Druckwelt GmbH & Co. KG Herausgeber/Verantwortlich für den Inhalt Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Herford Rennstraße 33 · 32052 Herford · Alle Rechte vorbehalten. Für unverlangte Manuskripte keine Haftung. Es besteht keine Veröffentlichungspflicht. Die veröffentlichten Beiträge geben die Auffassung der Verfasser, nicht diejenige der Herausgeber wieder. AUSFÜHRLICHE TEXTE AUF: www.bundesgerichtshof.de

RkJQdWJsaXNoZXIy NzQ0Mjg=