InHerford - Oktober 2021
17 InHerford | Oktober 2021 SENIOREN KATENBRINK & DEPENBROCK · Johannisstr. 45 · 32052 Herford · Telefon 05221/92400-0 · Fax 05221/92400-30 kanzlei@ra-katenbrink.de · www.ra-katenbrink.de · Bürozeiten: Mo. – Do. 8 – 13 Uhr sowie 14 – 18 Uhr; Fr. 8 – 14 Uhr IHRE ANSPRECHPARTNER RA und Notar Achim Depenbrock RA und Notar Bernd Niebuhr RA Kersten Heybrock RAin Stefanie Büscher RA Manfred Utesch RA Sven Hoischen RAin und Notarin Cori na Maringer Eine Tochter hatte ihren kran- ken Vater in dessen Miet- wohnung aufopferungsvoll betreut. Nachdem der Mann gestorben war, wollte sie in dessen fast 50 Jahre beste- hendes Mietverhältnis ein- treten. Doch der Eigentümer wies darauf hin, dass kein gemeinsamer Haushalt ge- führt worden sei, der eventuell einen solchen Anspruch be- gründen könne. Das Amtsge- richt München (Aktenzeichen 452 C 17000/17) schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Zwar habe die Frau immer wieder in der Wohnung des Vaters übernachtet, aber ihre eigene Wohnung trotzdem nicht aufgegeben. DAUERHAFTER HAUSHALT Anders sah es im Falle eines betagten Mieters aus, der jahrelang mit einem als Unter- mieter gemeldeten Freund zu- sammengelebt hatte. Als der Hauptmieter starb, gestattete das Amtsgericht Berlin-Tem- pelhof-Kreuzberg (Aktenzei- chen 7 C 39/17) dem Freund den Eintritt in den Mietvertrag. Es sei unbestritten, dass es sich hier um einen gemein- samen, auf Dauer angelegten Haushalt gehandelt habe. Ein exklusives Nähe- oder Lie- besverhältnis sei dazu nicht erforderlich. In der Werbung für ein Bau- projekt war die Rede davon, dass die Wohnungen „seni- orengerecht“ ausgestattet seien. Doch das sahen die Auftraggeber nach Fertig- stellung nicht als gegeben an. So fehlten zum Beispiel die völlige Barrierefreiheit, die Begehbarkeit mit Rol- lator und Haltegriffe in Bad und Toilette. Nach Überzeu- gung des Oberlandesge- richts Koblenz (Aktenzeichen 10 U 1504/09) beinhaltet aber der werbemäßige Be- griff „seniorengerecht“ das alles nicht automatisch. Vertragsbestandteil sei nur das, was sich eindeutig als Ausstattungsmerkmal ergebe. Immer wieder spielt es vor Gericht eine Rolle, ob älteren und psychisch oder physisch stark belasteten Mieterinnen und Mietern ein Auszug zu- zumuten ist. Das Landge- richt Limburg (Aktenzeichen 7 T 116/20) entschied, dass alleine die latente Suizidge- fahr eines 70-Jährigen nicht ausreiche, um eine Zwangs- vollstreckung auf Räumung vorläufig einzustellen. Es habe eine ausreichend lange Vorbereitungszeit gegeben, um sich (auch mit ärztlicher Betreuung) auf diese gewiss schwierige Lage einzustellen. Im Falle einer pflegebedürfti- gen 87-jährigen Mieterin ließ das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 244 C 7495/18) eine Eigenbedarfskündigung und die damit verbundene Räumung der Wohnung nicht gelten. Die betagte Frau lebe seit über einem halben Jahr- hundert in der Immobilie und sei in der Nachbarschaft tief verwurzelt. Zudem leide sie an einer Angststörung. In der Gesamtschau müsse man von einer unzumutbaren Här- te ausgehen. EIGENER SCHLÜSSEL STEHT PFLEGEDIENST ZU Menschen im höheren Alter sind häufig auf die Unterstüt- zung von Familienmitgliedern und auf die professionelle Hil- fe eines Pflegedienstes ange- wiesen. Doch diese Personen müssen auch die Möglichkeit haben, mithilfe eines eigenen Schlüssels in die Wohnung zu gelangen, ohne stets die Betreuten um die Türöffnung bitten zu müssen. Ein Ver- mieter verweigerte allerdings die Übergabe eines zusätzli- chen Schlüssels für den Pfle- gedienst. Das Amtsgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen 210 C 147/13) stellte sich auf die Seite der Mieterin und ord- nete die Aushändigung des Schlüssels an. Wenn ein Handwerker eine Wohnung betreten muss, dann sind auch das Alter der Mieterin sowie deren Ängste und Befürchtungen kein Grund dafür, darauf zu verzichten. Eine 92-jährige Frau wurde vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 418 C 18466/18) dazu verurteilt, Handwerkern für Vorarbeiten zu einem Fensteraustausch den Zutritt zu gewähren. Zu- mal deswegen, weil sie im Vorfeld selbst die undichten Fenster gerügt hatte. Ein Aufzug kann nicht ohne Weiteres stillgelegt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Mietvertrages bereits vorhan- den und damit Bestandteil der Mietsache war. Eine 82-Jäh- rige, die im vierten Stock des Hauses wohnte, wollte sich nicht damit abfinden, dass ihr plötzlich kein Lift mehr zur Verfügung stand. So sah es auch das Amtsgericht Mün- chen (Aktenzeichen 425 C 11160/15) und wies den Ei- gentümer darauf hin, dass er den vom TÜV wegen einer fehlenden Notrufeinrichtung gesperrten Aufzug wieder in- standsetzen müsse. ■ © LBS
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