InHerford - Mai 2021
8 Mai 2021 | InHerford MITEINANDER Urlaub auf Balkonien – was ist erlaubt und was nicht? Rechtsexperten plädieren für nachbarschaftliche Toleranz Angesichts der Corona-Pandemie steht der nächste Urlaub für viele Menschen noch in den Sternen. Daher setzen die meisten aktuell auf entspannte Sonnenstunden auf der Terrasse oder dem Balkon. Welche Regeln auf Balkonien und im Außenbereich von Mietwohnungen gelten und welche No-Gos es gibt, erklären die Rechtsexperten der ARAG. ALLGEMEINES ZU TERRASSE UND BALKON Balkone und Terrassen gehören mit zur vermieteten Woh- nung. Mieter haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Man darf also auf jeden Fall Stüh- le, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon auf- stellen. Mieter dürfen natürlich auf dem Balkon auch essen, trinken oder sich sonnen. Letzteres ist übrigens sogar Anhän- gern der Freikörperkultur erlaubt. Wem das etwas zu gewagt ist – ein unauffälliger Sichtschutz oder ein Rankgitter dürfen an Balkon und Terrasse durchaus angebracht werden. Außer- dem darf auf dem Balkon Wäsche getrocknet werden – egal, ob auf Wäscheständern, an Wäscheleinen oder Wäschestan- gen. Oft liegen die Nerven des Nachbarn aber schon blank, weil mal etwas Gießwasser danebengeht. Dabei sollte jeder streitbare Nachbar wissen: Nicht nur in Corona-Zeiten ist To- leranz gefragt. Auf Balkon und Terrasse erlaubt das Mietrecht mehr, als gemeinhin angenommen wird. GRILLEN AUF DEM BALKON Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung sogar ganz und gar verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, Az.: 10 S 438/01). Eine ande- re gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbe- schluss der Eigentümerversammlung ein Verbot für das Gril- len mit offener Flamme ausgesprochen werden kann. Grund für diese richterliche Ansicht: Eine solche Regelung sei aus Gründen des Feuerschutzes und zur Vermeidung von Rauch möglich (LG München I, Az.: 36 S 8058/12). Doch auch wenn kein Grillverbot besteht, raten ARAG Experten von vornehe- rein zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhandnehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können. Hierhilft oftmals die Nutzung eines Elektro- oder Gasgrills, da dieser lediglich © annanahabed - stock.adobe.com
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