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AKTUELL März 2018 | InHerford Recht in Kürze WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT § Garten: Keine räumliche Aufteilung per Beschluss Impressum 22 Die Zuweisung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenflächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet auch dann ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, wenn alle Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung erhalten. Eine Nutzung einzelner Teilflächen im Rotationsprinzip kann hingegen beschlossen werden. (BGH, Urteil vom 08.04.2016, V ZR 191/15) § Vollausstattung mit Rauchwarnmeldern beschließbar Wohnungseigentümer haben Beschlusskompetenz für eine einheitliche, über die Anforderungen der Bauordnung hinausgehende Vollausstattung sämtlicher Wohnräume des Wohnungseigentums mit Rauchwarnmeldern und eine einheitliche Wartung durch einen externen Dienstleister. Ein solcher Beschluss entspricht regelmäßig den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. (LG Hamburg, Urteil vom 29.03.2017, 318 S 36/16). § Verwendung nicht geeichter Zähler verboten Die Verwendung von Messwerten aus Geräten, die nicht den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen, im Rahmen der Jahresabrechnung durch den Wohnungseigentumsverwalter ist verboten. (OVG NW, Beschluss vom 25.07.2016, 4 A 1150/15) MIETRECHT § Verlängerung der Verjährungsfrist ist unwirksam Eine Regelung in einem Formularmietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Klausel spiegelbildlich eine Verlängerung der Verjährungsfrist auch für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen und auf Erstattung der Wegnahme einer Einrichtung vorsieht. (BGH, Urteil vom 08.11.2017, VIII ZR 13/17) § Vollsanierung ist keine zu duldende Modernisierungsmaßnahme Eine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555 b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB liegt nicht vor, wenn die beabsichtigten Maßnahmen so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter ihrer Mietsache grundlegend verändern würde. (BGH, Beschluss vom 21.11.2017, VIII ZR 28/17) § Prozentuale Steigerung muss nicht angegeben werden Eine Mietänderungserklärung im Falle einer vereinbarten Indexmiete erfordert gemäß § 557 b Abs. 3 Satz 1, 2 BGB nicht auch die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten. Es genügt die Angabe der eingetretenen Änderung des Preisindexes sowie der jeweiligen Miete oder der Erhöhung in einem Geldbetrag. (BGH, Urteil vom 22.11.2017, VIII ZR 291/16) § Fälschung berechtigt zur Anfechtung Legt ein Mieter bei Anbahnung des Mietvertrages einen gefälschten Gehaltsnachweis vor, kann der Vermieter nach Anfechtung die Erstattung der hierdurch verursachten Kosten, zum Beispiel Rechtsanwaltskosten und Mietausfallschaden, ersetzt verlangen. (AG Köln, Urteil vom 07.06.2017, 214 C 219/16) IMMOBILIENRECHT § Geplatzter Kauf: Keine Haftung des Verkäufers Es stellt keine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung des potenziellen Verkäufers eines Grundstücks dar, wenn er – bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft – dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen. Der potenzielle Verkäufer haftet auch dann nicht auf Schadensersatz, wenn er zu einem Zeitpunkt Abstand von dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages nimmt, zu dem er weiß, dass der Kaufinteressent im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat. (BGH, Urteil vom 13.10.2017, V ZR 11/17) § Stromrechnung kann nachträglich korrigiert werden Eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung hindert einen Energielieferanten nicht, nach gut zwei Jahren Zahlung in zutreffender Höhe zu verlangen. Bei der irrtümlich zu niedrigen Rechnung handelt es sich um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert. (AG München, Urteil vom 14.07.2017, 264 C 3597/11) InHerford Magazin des Herforder Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins e.V. Ausgabe 1 – März 2018 Konzept und Produktion Bruns Medien-Service Obermarktstraße 26 – 30 · 32423 Minden Tel. 05 71 / 88 2-0 Redaktion Sabine Morche (Ltg.) Druck Bruns Druckwelt, Minden AUSFÜHRLICHE TEXTE AUF: www.bundesgerichtshof.de Verantwortlich für den Inhalt Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Herford Rennstraße 33 · 32052 Herford · Alle Rechte vorbehalten. Für unverlangte Manuskripte keine Haftung. Es besteht keine Veröffentlichungspflicht. Die veröffentlichten Beiträge geben die Auffassung der Verfasser, nicht diejenige der Herausgeber wieder.


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