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InHerford | Juni 2018 VERMIETUNG 9 Mietzahlung in Raten – besser als gar nichts? Vereinbarungen bitte genau fassen  Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Leider kommt es in der Vermietungspraxis häufig vor, dass Mieter ihre Miete nicht oder aber nicht pünktlich und vollständig zahlen. Als Vermieter sollten Sie hier richtigerweise mit einer Abmahnung reagieren und den Mieter zur sofortigen Nachentrichtung der Miete auffordern. Bei einem Rückstand von zwei vollen Monatsmieten kommt auch eine außerordentliche und fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges in Betracht. Oft ist es aber so, dass die Vermieterseite aus unterschiedlichsten Gründen trotz erheblichen Zahlungsrückstandes (noch) nicht kündigen möchte, z. B. weil auf Mieterseite eine besondere Notsituation oder soziale Schieflage vorhanden ist, oder aber es sich um eine Wohnung handelt, die nur schwer am Markt wieder platziert werden kann. Ratenzahlung sinnvoll? Meldet sich dann der Mieter und bietet eine Ratenzahlung an, sollten Sie als Vermieter genau überlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie sich hierauf einlassen. Hierzu muss man Folgendes wissen: § 556 b Abs. 1 BGB sowie auch die meisten Wohnraummietverträge bestimmen, dass die Miete zu Beginn des jeweiligen Monats, spätestens jedoch bis zum dritten Werktag, zu entrichten ist. Die Vertragsparteien können hiervon abweichende Regelungen im Mietvertrag treffen, was aber in der Praxis relativ selten ist. Von dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin kann der Mieter nicht einseitig abweichen. Zahlt er dennoch nach dem festgelegten Termin, drohen ihm Abmahnung und Kündigung. Kein Recht auf Ratenzahlung Entgegen in Mieterkreisen weit verbreiteter Meinung steht dem Mieter kein Anspruch gegen den Vermieter zu, dass dieser eine Ratenzahlung akzeptiert. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter eine verspätete Lohnzahlung oder ähnliche wirtschaftliche Engpässe beweist. Insoweit gilt der Grundsatz: „Geld hat man zu haben“. Trotz alledem kann es auch für den Vermieter Sinn machen, sich auf eine Zahlung der Rückstände in Raten einzulassen. Dies gilt natürlich nur dann, wenn sich nicht abzeichnet, dass es sich bei dem Zahlungsengpass des Mieters um eine Dauererscheinung handelt und erhebliche weitere Rückstände auflaufen werden. Bietet der Mieter eine Zahlung in Raten an, mit der er realistischerweise den aufgelaufenen Zahlungsrückstand in absehbarer Zeit, möglichst in wenigen Monaten, zurückführen kann, ist dies häufig der deutlich bessere Weg, als sich in das riskante „Abenteuer“ der außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges und einer anschließenden Räumungsklage zu begeben. Da der Vermieter sich allerdings nicht auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einlassen muss, kann er die ihm wichtigen Bedingungen hierfür vorgeben. © Moritz Winde/HK Sie wollen Ihr Haus verkaufen? + erledigen die Formalitäten und + begleiten Sie bis zum Vertragsabschluss. + Wir bewerten Ihre Immobilie, + suchen intensiv nach Käufern, + organisieren Besichtigungen, Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern – 05221 - 161 161. Über 25 Jahre Erfahrung als Immobilienmakler: Immobilien Das erledigen wir für Sie. Der Mieter hat bei finanziellen Engpässen einen Anspruch auf Ratenzahlung? Irrtum! Allerdings kann es für den Vermieter sinnvoll sein, sich darauf einzulassen. © ptasha – stock.adobe.com


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