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InHerford | Juni 2018 AKTUELL Recht in Kürze WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT § Wohnen im Geschäftshaus unzulässig Eine Teileigentumseinheit in einem reinen Geschäftshaus (hier: Ärztehaus) darf nicht als Wohnung genutzt werden. Möchte ein Teileigentümer eine diesbezügliche Nutzungsänderung erreichen, muss er diesen Anspruch zunächst gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft durchsetzen, bevor er mit der Wohnungsnutzung beginnt. (BGH, Urteil vom 23.03.2018, V ZR 307/16) § Erwerber haftet für Sonderumlage Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Beschließt die Eigentümergemeinschaft nicht ausdrücklich etwas anderes, wird eine Sonderumlage erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. (BGH, Urteil vom 15.12.2017, V ZR 257/16) § Untergemeinschaften können selbst bestimmen Durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage kann den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen. Dabei muss aber zugleich bestimmt werden, dass die durch die Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind. (BGH, Urteil vom 10.11.2017, V ZR 184/16) MIETRECHT § Dreimalige Zahlung ersetzt Zustimmung Zahlt der Mieter nach einem Mieterhöhungsverlangen dreimal vorbehaltlos die erhöhte Miete, hat er der Mieterhöhung zugestimmt. Eine schriftliche Zustimmung kann der Vermieter dann nicht verlangen. (BGH, Beschluss vom 30.01.2018, VIII ZB 74/16) § Schadensersatzanspruch auch ohne vorherige Fristsetzung Ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter Schadensersatzanspruch setzt keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter voraus. Das gilt unabhängig von der Frage, ob es um einen Schadensausgleich während des laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung geht. (BGH, Urteil vom 28.02.2018, VIII ZR 157/17) § Jobcenter kann zurückfordern Hat das Jobcenter das dem Wohnungsmieter zustehende Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und Heizung versehentlich auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses im Wege der Direktzahlung an den bisherigen Vermieter gezahlt, kann es von diesem unmittelbar die Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. (BGH, Urteil vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17) IMMOBILIENRECHT § Nachbar haftet für seinen Handwerker Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn sein Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbarhaus durch die erforderlichen Löscharbeiten beschädigt wird. Dass er den Handwerker sorgfältig ausgesucht hat, entlastet ihn nicht. (BGH, Urteil vom 09.02.2018, V ZR 311/16) § Erhöhter Reinigungsaufwand durch Nachbarbäume Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn, der die gesetzlich vorgesehenen Pflanzabstände nicht eingehalten hat, trotz abgelaufener gesetzlicher Ausschlussfrist unter Umständen seinen erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen ersetzt verlangen, sofern die Beeinträchtigungen das Zumutbare und entschädigungslos hinzunehmende Maß übersteigen und das Naturschutzrecht dem Baumeigentümer eine Einwirkung auf die entsprechenden Pflanzen nicht verbietet. (BGH, Urteil vom 27.10.2017, V ZR 8/17) Impressum InHerford Magazin des Herforder Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins e.V. Ausgabe 2 – Juni 2018 Konzept und Produktion Bruns Medien-Service Obermarktstraße 26 – 30 · 32423 Minden Tel. 05 71 / 88 2-0 Redaktion Christoph Pepper (Ltg.) Druck Bruns Druckwelt, Minden AUSFÜHRLICHE TEXTE AUF: www.bundesgerichtshof.de Verantwortlich für den Inhalt Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Herford Rennstraße 33 · 32052 Herford · Alle Rechte vorbehalten. Für unverlangte Manuskripte keine Haftung. Es besteht keine Veröffentlichungspflicht. Die veröffentlichten Beiträge geben die Auffassung der Verfasser, nicht diejenige der Herausgeber wieder. 23


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