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InHerford | Juni 2018 AKTUELL Bis Ende 2019 muss ein neues Gesetz zur Grundsteuer beschlossen sein – nach über 50 Jahren. © magele-picture – stock.adobe.com KATENBRINK & DEPENBROCK · Johannisstr. 45 · 32052 Herford · Telefon 05221/92400-0 · Fax 05221/92400-30 kanzlei@ra-katenbrink.de · www.ra-katenbrink.de · Bürozeiten: Mo. – Do. 8 – 13 Uhr sowie 14 – 18 Uhr; Fr. 8 – 14 Uhr 17 IHRE ANSPRECHPARTNER RA und Notar Achim Depenbrock RA und Notar Bernd Niebuhr RA Kersten Heybrock RAin Stefanie Büscher RA Manfred Utesch RA Sven Hoischen Wie wird die Grundsteuer berechnet? Das ist ein bisschen kompliziert: Ein je nach Art des Grundstücks oder Gebäudes unterschiedlicher Anteil des Einheitswertes ist die Grundsteuermesszahl – für Wohnungen beträgt sie zum Beispiel 3,5 von Tausend. Wenn der Einheitswert 20 000 Euro beträgt, errechnet sich ein Grundsteuermessbetrag von 70 Euro (20 000 geteilt durch 1000 multipliziert mit 3,5). Diese 70 Euro werden mit dem von jeder Gemeinde individuell festgelegten Hebesatz multipliziert. Liegt er bei 500 Prozent, beträgt die Steuer 350 Euro pro Jahr. Der Hebesatz ist je nach Kommune sehr unterschiedlich und reicht von weniger als 100 bis mehr als 900 Prozent. Was ist der Einheitswert? Für jedes der mehr als 35 Millionen Grundstücke ist ein Wert festgelegt. Eigentlich sollte dieser alle sechs Jahre neu festgestellt werden, damit Veränderungen etwa der Bausubstanz oder des Umfeldes berücksichtigt werden können. Doch zu Neubewertungen ist es wegen des hohen Aufwands nicht gekommen. So sind die Differenzen bei vergleichbaren Häusern in ähnlicher Lage im Laufe der Jahrzehnte immer größer geworden. Welche Modelle sind im Gespräch? Es liegen mehrere Vorschläge auf dem Tisch, die zum Teil sehr unterschiedliche Ziele verfolgen. Einige Verbände und Organisationen fordern, die Grundsteuer zu einer reinen Bodensteuer umzuwandeln. Berücksichtig würde dann nicht mehr, welche Art von Gebäude auf einem Grundstück steht und welchen Wert es hat – sondern nur noch die Bodenrichtwerte. Diese würden größtenteils bereits flächendeckend vorliegen. Die Befürworter versprechen sich davon mehr Wohnungsbau, besonders in den Städten. Es wäre teurer als bisher, bebaubare Grundstücke unbebaut zu lassen. Das soll auch der Bodenspekulation entgegenwirken. Zudem würden Mieter von Wohnungen entlastet und Besitzer von Einzelhäusern belastet. Sie fordern außerdem, dass die Grundsteuer nicht länger über die Nebenkosten an Mieter weitergereicht werden dürfe. Das 2016 vorgelegte Modell der Bundesländer-Mehrheit, auch Kostenwertmodell genannt, würde eine aufwendigere Neubewertung aller Grundstücke nötig machen. Es kombiniert Bodenrichtwerte mit pauschalen Baukosten für die Gebäude. Hamburg und Bayern lehnen das Modell ab. Der Hamburger Senat befürchtet zum Teil deutlich höhere Steuern. Eine Verzehnfachung auf 6000 Euro im Jahr für eine Wohnung in der Hansestadt sei möglich, hatte der damalige Finanzsenator und heutige Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD) gesagt. Zudem würde dieses Modell zu großen Unterschieden zwischen ähnlichen Grundstücken innerhalb einer Gemeinde führen. Ein drittes Konzept, zu dem Hamburg und Bayern tendieren, setzt auf die Flächengröße. Dabei werden einheitliche Messzahlen in Euro pro Quadratmeter für Grundstücks- und Gebäudeflächen festgesetzt. Der Erhebungsaufwand wäre gering. Allerdings würden bei diesem Modell unbebaute und wenig genutzte Grundstücke im Vergleich zu den wertbezogenen Modellen entlastet, kritisierte das Institut DIW. Müssen Mieter und Eigentümer jetzt handeln? Für Verbraucher besteht noch kein Handlungsbedarf. „Für Eigentümer und Mieter ändert sich durch das Urteil zunächst nichts. Die Politik hat nun bis Ende 2019 Zeit, ein neues Gesetz dazu auf den Weg zu bringen“, erklärt Zenon Bilaniuk vom Bund der Steuerzahler. Und dann gibt es noch eine Übergangszeit. „Die Gemeinden hätten dann noch einmal fünf Jahre Zeit, um das Gesetz praktisch umzusetzen.“ Denn das neue Gesetz wird erst ab 2024 wirksam. ■ Quelle: tmn/dpa


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