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InHerford | Juni 2018 VERMIETUNG – ANZEIGE – 11 Haus der 1000 Wünsche Sie suchen einen neuen Mieter oder Sie wollen Ihr Haus oder Grundstück oder Eigentumswohnung verkaufen oder vermieten? Dann setzen Sie auf die über 50-jährige Erfahrung von Ute Eggersmann vom Haus der 1000 Wünsche, Bahnhofstr. 37 in 32257 Bünde. Für sie ist die persönliche Beratung ein wichtiger Faktor, um auf die individuellen Wünsche ihrer Kunden einzugehen. Die Immobilien- vermittlerin ist in Bünde und Umgebung tätig. Das Gebiet umfasst: Bünde, Ennigloh, Rödinghausen, Hiddenhausen, Bustedt, Südlengern, Kirchlengern, Stift Quernheim, Muckum, Holsen, Ahle, Hunnebrock, Hüffen, Werfen Frau Eggersmann und Herr Schweitzer stehen Ihnen für eine persönliche Beratung gerne zur Verfügung. Telefon: 05223-3123 Fax: 05223-3551 E-Mail: hd1000w@t-online.de www.haus-der-1000-wuensche.de seit 1966 Eggersmann Immobilien Bahnhofstraße 37 • 32257 Bünde Internet: www.haus-der-1000-wuensche.de Mail: hd1000w@t-online.de  05223 3123 · Fax: 05223 3551 schlechtern oder wenn der Schuldner längere Zeit unpünktlich zahlt oder wenn er die Zahlungen ganz einstellt (KG Berlin, 12 U 123/07). Wie bei allen Kündigungstatbeständen muss der Vermieter allerdings die vorgenannten Voraussetzungen darlegen und beweisen, was nicht immer einfach ist und eine Verfallklausel in der Ratenzahlungsvereinbarung umso sinnvoller erscheinen lässt. Zinsen Häufig vereinbaren Vermieter und Mieter bei Ratenzahlungen auch Zinsen. Hintergrund ist, dass durch die Ratenzahlungsvereinbarung die Fälligkeit der Mietzahlung hinausgeschoben wird. Daraus folgt zwingend, dass der Vermieter, sofern der Mieter die vereinbarten Raten pünktlich zahlt, keinen gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 BGB hat, obwohl er ja später zahlt, als dies gesetzlich oder mietvertraglich eigentlich vereinbart war. Wenn der Vermieter trotz alledem eine Zinszahlung auf die rückständigen Mieten erhalten möchte, muss er dies in der Ratenzahlungsvereinbarung im Einzelnen regeln. Der hier vereinbarte Zinssatz muss nicht zwingend dem gesetzlichen Verzugszins (5 % - Punkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB) entsprechen. Die Vereinbarung zu hoher Zinsen kann jedoch wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam sein. Es ist auch möglich, die Zinsvereinbarung so zu fassen, dass der Mieter nur dann zur Zahlung von Zinsen verpflichtet sein soll, wenn mehrere Raten verspätet kommen oder die Verfallklausel greift und deshalb die gesamte Restschuld in einer Summe fällig wird. Frühere Ablösung möglich Auch sollte dem Mieter die Möglichkeit gegeben werden, die Restschuld ganz oder zum Teil früher als zu den vereinbarten Terminen zu zahlen oder/und höhere Raten zu leisten. Hierdurch wird nicht nur die Zinslast des Mieters geringer, sondern dem eigentlichen Interesse des Vermieters am baldigen Schuldausgleich gedient. Schriftform Die Ratenzahlungsvereinbarung sollte, allein schon aus Gründen der Beweisbarkeit, stets schriftlich getroffen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Bei der Erstellung solcher Vereinbarungen stehen wir Ihnen als Vereinsmitglied in der Geschäftsstelle gerne mit Rat und Tat zur Seite. Das Muster einer Ratenzahlungsvereinbarung senden wir Ihnen gern auch auf Wunsch per E-Mail zu. ■ Bau- und Restaurierungsbetrieb Klaus Engelking  Hoch- und Tiefbau  Spezial-Bauwerksabdichtungen  Schimmelschadenbeseitigungen  Restaurierungen und Bautenschutz Büro: Westenholzweg 45 · 32602 Vlotho Tel.: 05733/996 21 · info@baubetriebe-engelking.de www.baubetriebe-engelking.de ©Extra-Blatt vom Zeitungsjungen


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