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HAFTUNG März 2018 | InHerford lich haftbar. Dies gilt allerdings auch dann, wenn einer seiner 10 Mitarbeiter oder ein von ihm beauftragter Subunternehmer bei der Ausführung des Auftrags nicht die erforderliche Sorgfalt walten lässt und es dadurch zu Schäden kommt. Die Haftung des Unternehmers ergibt sich insoweit aus § 278 BGB, da sowohl die Mitarbeiter auch als beauftragte Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen gelten, deren Fehlverhalten rechtlich dem beauftragten Unternehmer zugerechnet wird. Der Kunde kann sich also auch in einem solchen Fall direkt an das Handwerksunternehmen wenden und muss sich nicht auf eine Haftung des Mitarbeiters oder eine Inanspruchnahme des Subunternehmers verweisen lassen. Ob und inwieweit der Handwerker später seinerseits Regress am eigentlichen Schadensverursacher nehmen kann, muss den Grundstückseigentümer als Auftraggeber dann nicht kümmern. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil der Auftraggeber Schadensersatzansprüche, die ihm gegenüber dem beauftragten Handwerker zustehen, unter Umständen mit dessen Werklohnforderungen aufrechnen kann, während dies gegenüber Außenstehenden, das heißt vertragsfremden Personen, nicht möglich sein wird. Beschränkte Haftung Wenn Handwerker über den eigentlichen Auftrag hinaus aus Gefälligkeit auf Bitten des Auftraggebers kleinere zusätzliche Aufgaben erledigen und es dabei zum Schaden kommt, haften sie nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten (OLG Celle, Az.:5 U 168/13). Beweise sichern! Tritt ein Schaden auf, sollte dieser beim Handwerker sofort angezeigt und ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach geltend gemacht werden. Im Streitfall ist der Geschädigte voll darlegungs- und beweispflichtig für alle Tatsachen, die den Schadensersatzanspruch begründen. Er muss darlegen und beweisen, dass der beauftragte Betrieb bei der Auftragsausführung den konkreten Schaden verursacht hat. Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt es sich daher, dass Sie als Eigentümer den Schaden zeitnah und möglichst unter Zeugen schriftlich und mit Fotos dokumentieren. Dies ist auch und gerade deswegen notwendig, weil die meisten Unternehmen über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen, die entsprechende Unterlagen nach Schadensentstehung beim Geschädigten anfordern wird. Haftung des Vermieters Etwas komplizierter wird es, wenn bei Arbeiten in einer Mietwohnung Sachen des Mieters beschädigt werden. Wirft z. B. ein vom Vermieter beauftragter Handwerker in der Mietwohnung beim Transport eines Farbeimers versehentlich eine teure Vase des Mieters um, dann kann sich der Mieter mit seinem Schadensersatzanspruch auch an seinen Vermieter halten. Der Handwerker ist nämlich in diesem Fall als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB des Vermieters anzusehen, sodass dieser seinen Mieter entschädigen muss und dann nur seinerseits beim Handwerker Regress nehmen kann (BGH, Az. XII ZR 6/12). Grund genug, als Eigentümer und besonders als Vermieter auf eine sorgfältige Auswahl der beauftragten Handwerksunternehmen zu achten und zugleich ein klares Argument gegen „Schwarzarbeit“. Selbst wenn nur ein Teil des ursprünglich vereinbarten Werklohns absprachegemäß „schwarz“ gezahlt wird, entfallen nämlich wegen Nichtigkeit des Gesamtvertrages nicht nur sämtliche Gewährleistungsansprüche, sondern auch Schadensersatzansprüche für bei Ausführung verursachte Schäden (BGH, Az. VII 216/14). Haftung gegenüber Nachbarn Auch eine sorgfältige Auswahl der auf Ihrem Grundstück tä- BRUNS MEDIEN SERVICE Ihr Medienberater Ingo Weigmann ✆ 0571 882-648 Ihr Medienberater Joachim Tempelmeier ✆ 0571 882-156 Hier könnte Ihre Anzeige stehen … Wir zeigen Ihnen, wie REGIONALMARKETING funktioniert. Bruns Medien-Service · Obermarktstr. 26 – 30 · 32423 Minden · www.brunsmedienservice.de Handwerker haften nicht nur für sich selbst, sondern auch für ihre Mitarbeiter oder Subunternehmer. © Andreas Gruhl – stock.adobe.com


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