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GARTENPFLEGE Juni 2018 | InHerford © Tomasz Zajda – stock.adobe.com 18 auch im Sommer erlaubt?  Von Martina Wenzel, Geschäftsführerin Hecke schneiden – Welcher Gehölzschnitt jetzt erlaubt ist Um das Zurückschneiden von Gehölzen, wie z. B. Hecken und Bäumen, ranken sich viele Halbwahrheiten, die uns auch in der täglichen Beratungspraxis immer wieder beschäftigen. Manch ein Nachbar meint, dass das Bundesnaturschutzgesetz quasi jeden Pflanzenrückschnitt in der sommerlichen Schonzeit verbietet. Dem ist aber nicht so. Gesetzliche Regelung In § 35 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich geregelt, dass Hecken, Wallhecken, Gebüsche, Röhricht, Schilf und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Mit dieser Regelung sollen die Brut- und Niststätten vieler Tiere, vor allem heimischer Vögel, geschützt werden. Deren natürliche Brutstätten sind in den vergangenen Jahren durch zunehmende Bebauung und veränderten Anbau in der Landwirtschaft weitgehend verschwunden, weshalb Nistplätze in privaten Gärten möglichst geschont werden sollen. Jeder Naturfreund wird diese Vorgaben natürlich begrüßen. Häufig berufen sich aber auch Grundstückseigentümer auf diese Vorschrift, um (berechtigten) Aufforderungen ihres unmittelbaren Nachbarn auf Rückschnitt grenznaher Bepflanzungen zu entgehen. In einem solchen Fall ist es wichtig zu wissen, wie die Regelung tatsächlich gemeint ist und ausgelegt wird. Gartenbäume nicht erfasst Die Regelung im Bundesnaturschutzgesetz gilt nicht für Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen. Diese dürfen also grundsätzlich auch innerhalb der „Schonzeit“ gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden. Bevor Sie als Baumeigentümer allerdings zur Säge greifen, sollten Sie prüfen, ob Ihr Baum nach der Baumschutzsatzung Ihrer jeweiligen Stadt oder Gemeinde geschützt ist. In diesem Fall wäre zunächst eine Ausnahmegenehmigung für den Rückschnitt zu beantragen und deren Gewährung abzuwarten. Außerdem müssen Sie unbedingt prüfen, ob sich bereits Vögel Ihren Baum als Nistplatz ausgesucht haben, da es nach § 39 Abs. 1 BNatSchG verboten ist, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“. In diesem Falle dürfen Sie erst dann tätig werden, wenn die Tiere nach der Brut- und Schlupfzeit den Baum verlassen haben. Das Gleiche gilt natürlich auch, wenn es sich nicht um Ihren Baum, sondern um Nachbaranpflanzungen geht. Hecken: Pflegeschnitte erlaubt Für Hecken, Wallhecken, Gebüsche, Röhricht und Schilf gilt, dass ein radikaler Rückschnitt, ein Aufdenstocksetzen und natürlich auch eine komplette Entfernung während der im Bundesnaturschutzgesetz genannten Schonzeiten verboten sind. Erlaubt sind aber im Frühjahr und Sommer weiterhin schonende Form- und Pflegeschnitte. Dies bedeutet, dass der Wildwuchs an den Pflanzen entfernt und diese wieder in Form gebracht werden können. Im Regelfall darf nicht mehr als der Zuwachs des letzten Jahres abgeschnitten werden. Auch hierbei ist allerdings der Artenschutz zu beachten. Wild © Moritz Winde/HK Wir planen, gestalten und pflegen Ihren grünen Wohnraum. HOLSTE GARTEN Friedrich-Ebert-Str. 42 32120 Hiddenhausen Tel.: 05221/640585 Mobil: 0162/9130836 E-Mail: info@holste-garten.de www.holste-garten.de


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